Konventionalstrafe nach Schweizer OR: wann sie geschuldet ist, wie hoch sie sein darf, wann Gerichte sie kürzen und was im Arbeitsvertrag gilt.
In der Schweiz heisst die Vertragsstrafe meist Konventionalstrafe. Geregelt ist sie in Art. 160 bis 163 des Obligationenrechts (OR). Die Parteien dürfen die Höhe frei vereinbaren. Ist die Strafe übermässig, setzt das Gericht sie herab, aber nur, wenn der Schuldner das verlangt und begründet. Ob Sie neben der Strafe auch die Erfüllung fordern können, hängt davon ab, wofür die Strafe versprochen wurde. Im Arbeitsvertrag gelten zusätzliche Schranken, vor allem beim Konkurrenzverbot. Dieser Leitfaden erklärt die Regeln so, dass Sie eine Klausel prüfen oder selbst formulieren können. Er richtet sich an Unternehmen in Deutschland, die mit Schweizer Partnern Verträge schliessen, und an alle, denen eine Schweizer Konventionalstrafe droht.
TL;DR
- Freie Höhe, aber mit Korrektiv: Die Parteien legen den Betrag selbst fest. Übermässige Strafen setzt das Gericht nach Art. 163 Abs. 3 OR herab.
- Beweislast beim Schuldner: Wer eine Kürzung will, muss behaupten und beweisen, dass die Strafe überhöht ist. Das Gericht prüft das nicht von sich aus.
- Erfüllung oder Strafe: Grundsätzlich wählt der Gläubiger eines von beiden. Bei Verzug oder falschem Erfüllungsort kann er beides verlangen.
- Vorbehalt nicht vergessen: Wer eine Verzugsstrafe will, muss sie bei Annahme der Leistung vorbehalten, sonst ist sie verloren.
- Arbeitsvertrag: Eine Strafe für ein Konkurrenzverbot hält nur, wenn das Verbot selbst gültig und angemessen begrenzt ist.
Inhaltsverzeichnis
- Was eine Konventionalstrafe nach Schweizer Recht ist
- Erfüllung, Strafe oder beides: die Regel von Art. 160 OR
- Wie hoch darf eine Vertragsstrafe sein?
- Wann die Strafe gar nicht geschuldet ist
- Konventionalstrafe im Arbeitsvertrag
- Grenzüberschreitende Verträge und AGB
- So formulieren Sie eine Klausel, die hält
- Unsere Sicht auf Konventionalstrafen
- Klausel prüfen lassen
- Häufige Fragen zur Konventionalstrafe
- Quellen
Was eine Konventionalstrafe nach Schweizer Recht ist
Eine Konventionalstrafe ist ein Leistungsversprechen, meist eine Geldsumme, für den Fall, dass der Schuldner einen Vertrag nicht, zu spät oder schlecht erfüllt. Die Begriffe Vertragsstrafe und Konventionalstrafe meinen im Schweizer Sprachgebrauch dasselbe. Das Gesetz spricht von Konventionalstrafe.
Die Strafe hat zwei Aufgaben. Sie übt Druck aus, damit der Vertrag eingehalten wird. Und sie erspart dem Gläubiger den oft mühsamen Nachweis eines Schadens. Das Bundesgericht hat den Zweck der Konventionalstrafe und ihr Verhältnis zum Schaden des Gläubigers in einem Leitentscheid ausführlich beschrieben. Gerade dort, wo ein Schaden kaum zu beziffern ist, etwa bei Geheimhaltungspflichten, Abwerbeverboten oder Exklusivitätszusagen, ist die Strafe das wirksamste Mittel. Der Gläubiger muss nur die Vertragsverletzung belegen, nicht, was sie ihn konkret gekostet hat.
Eine Konventionalstrafe entsteht nie von selbst. Sie muss ausdrücklich vereinbart werden, im Vertrag oder in wirksam einbezogenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Typische Einsatzfelder sind:
- Liefer- und Werkverträge mit festen Terminen
- Konkurrenz- und Abwerbeverbote in Arbeits- und Gesellschafterverträgen
- Geheimhaltungsvereinbarungen (NDA)
- Exklusiv- und Vertriebsverträge
- Unterlassungserklärungen nach Streitigkeiten
Erfüllung, Strafe oder beides: die Regel von Art. 160 OR
Die wichtigste Frage nach einem Vertragsbruch lautet: Kann ich die Strafe verlangen und trotzdem auf Erfüllung bestehen? Art. 160 OR unterscheidet nach dem Zweck der Strafe.
| Wofür die Strafe versprochen ist | Was der Gläubiger verlangen kann | Grundlage |
|---|
| Nichterfüllung oder Schlechterfüllung | Nach Wahl entweder Erfüllung oder Strafe, im Zweifel nicht beides | Art. 160 Abs. 1 OR |
| Nichteinhaltung von Erfüllungszeit oder Erfüllungsort | Erfüllung und Strafe zusammen, solange er nicht ausdrücklich verzichtet oder vorbehaltlos annimmt | Art. 160 Abs. 2 OR |
| Strafe als Reugeld vereinbart | Der Schuldner kann sich durch Zahlung vom Vertrag lösen, wenn er das nachweist | Art. 160 Abs. 3 OR |
Das Grundprinzip heisst Alternativität: Wer die Strafe kassiert, kann nicht zusätzlich die Erfüllung fordern. Die Parteien können davon abweichen. Das Bundesgericht hat in BGE 122 III 420 Ausnahmen von diesem Prinzip konkretisiert, auch für die Schlechterfüllung. Wer beides will, sollte es deshalb ausdrücklich in den Vertrag schreiben, etwa: "Die Bezahlung der Konventionalstrafe befreit nicht von der Pflicht zur Vertragserfüllung."
In der Praxis entscheidet dieser eine Satz oft über viel Geld. Ein Lieferant, der eine Strafe für die Nichtlieferung zahlt, könnte sonst argumentieren, er habe sich damit freigekauft.
Wie hoch darf eine Vertragsstrafe sein?
Eine gesetzliche Obergrenze gibt es nicht. Art. 163 Abs. 1 OR hält fest, dass die Parteien die Höhe der Konventionalstrafe frei bestimmen. Zulässig sind feste Beträge, Prozentsätze vom Auftragswert oder Tagessätze bei Verzug. Ein Beispiel aus der Rechtsprechung: In dem Fall hinter BGE 122 III 420 war vereinbart, dass nach Überschreiten der Lieferfrist um mehr als vier Wochen 400 Franken pro Arbeitstag fällig werden.
Herabsetzung übermässiger Strafen
Die Vertragsfreiheit hat eine Grenze. Nach Art. 163 Abs. 3 OR setzt das Gericht übermässig hohe Konventionalstrafen nach seinem Ermessen herab. Diese Regel gilt nach dem Gesetzeswortlaut für alle Verträge, ohne Ausnahme für Geschäfte unter Unternehmen. Gerichte greifen allerdings zurückhaltend ein. Herabgesetzt wird nur, wenn die Strafe in einem krassen Missverhältnis zum Interesse des Gläubigers steht, nicht schon, wenn sie hoch erscheint.
In ihrer Abwägung berücksichtigen die Gerichte typischerweise:
- das Interesse des Gläubigers an der Einhaltung des Vertrags
- die Schwere der Vertragsverletzung und das Verschulden des Schuldners
- Art und Dauer des Vertrags
- die wirtschaftliche Lage und die Geschäftserfahrung beider Parteien
- den tatsächlich eingetretenen oder drohenden Schaden
Eine Strafe, die zwischen zwei erfahrenen Unternehmen ausgehandelt wurde, wird seltener gekürzt als eine, die einer einzelnen Arbeitnehmerin oder einem Kleinbetrieb vorgegeben wurde.
Wer die Kürzung will, muss liefern
Entscheidend ist die Prozessrolle. Nach BGE 143 III 1 trägt der Schuldner die Behauptungs- und Beweislast für die Voraussetzungen der Herabsetzung. Er muss also konkret darlegen, warum die Strafe überhöht ist, etwa weil der Gläubiger kaum einen Schaden hatte oder die Verletzung geringfügig war. Wer im Verfahren nur pauschal "zu hoch" einwendet, riskiert, dass die volle Summe zugesprochen wird. Die Zusammenfassung auf BGEx zeigt den Kern des Urteils kompakt.
Für Sie als Schuldner heisst das: Sammeln Sie früh Belege über den tatsächlichen Schaden der Gegenseite, über Ihr geringes Verschulden und über die Verhandlungssituation beim Vertragsschluss.
Wann die Strafe gar nicht geschuldet ist
Neben der Kürzung kennt Art. 163 OR Fälle, in denen die Strafe ganz entfällt. Nach Abs. 2 kann sie nicht gefordert werden, wenn sie ein widerrechtliches oder unsittliches Versprechen absichern soll. Ebenso wenig, wenn die Erfüllung durch einen Umstand unmöglich geworden ist, den der Schuldner nicht zu vertreten hat, sofern nichts anderes vereinbart ist.
Eine zweite, häufig übersehene Falle betrifft Verzugsstrafen. Nach Art. 160 Abs. 2 OR verliert der Gläubiger den Anspruch, wenn er die verspätete Leistung vorbehaltlos annimmt. Das Bundesgericht hat schon in BGE 97 II 350 entschieden, dass eine Strafe für die Nichteinhaltung der Erfüllungszeit beim Werkvertrag untergeht, wenn der Besteller sie nicht spätestens bei der Ablieferung des Werks vorbehält.
Praktisch bedeutet das: Wer eine verspätete Lieferung entgegennimmt, sollte im Lieferschein, im Abnahmeprotokoll oder per E-Mail schriftlich festhalten, dass er sich die Konventionalstrafe vorbehält. Ein Satz genügt, er muss aber vor oder bei der Annahme kommen, nicht Wochen später mit der Schlussrechnung.
Konventionalstrafe im Arbeitsvertrag
Im Arbeitsrecht sind Konventionalstrafen erlaubt, aber enger begrenzt als im Geschäftsverkehr. Am häufigsten sichern sie ein nachvertragliches Konkurrenzverbot ab.
Konkurrenzverbot: die Strafe steht und fällt mit dem Verbot
Ein Konkurrenzverbot ist nach Art. 340 ff. OR nur verbindlich, wenn der Arbeitnehmer Einblick in den Kundenkreis oder in Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisse hatte und dessen Nutzung den Arbeitgeber erheblich schädigen könnte. Ausserdem muss es nach Ort, Zeit und Gegenstand angemessen begrenzt sein. Im Verfahren 4A_109/2021 ging es etwa um ein Verbot, das dem Arbeitnehmer während zwölf Monaten in bestimmten Kantonen jede Tätigkeit in einem Unternehmen der Personalbranche untersagte. Übermässige Verbote, die das wirtschaftliche Fortkommen unbillig erschweren, kürzen die Gerichte auf das zulässige Mass.
Fällt das Verbot weg, fällt auch die Strafe weg. Das passiert nach Art. 340c Abs. 2 OR namentlich dann, wenn der Arbeitgeber ohne begründeten Anlass kündigt oder der Arbeitnehmer aus einem vom Arbeitgeber zu verantwortenden Grund geht. Das Bundesgericht hat diese Regel in 4A_426/2023 erneut angewendet. Wer ein Konkurrenzverbot mit Strafe vereinbart, sollte daher auch die Kündigungsgründe sauber dokumentieren. Mehr zu Fristen und Gründen finden Sie in unserem Ratgeber zur Kündigung im Schweizer Arbeitsrecht.
Freikaufen oder weiter gebunden?
Nach dem Gesetz kann sich der Arbeitnehmer im Zweifel durch Bezahlung der Konventionalstrafe vom Konkurrenzverbot befreien. Will der Arbeitgeber das verhindern, muss er im Vertrag ausdrücklich festhalten, dass die Zahlung nicht von der weiteren Einhaltung des Verbots entbindet. Fehlt dieser Satz, ist die Strafe faktisch der Preis für den Wechsel zur Konkurrenz.
Strafen für andere Pflichtverletzungen
Strafen für Verstösse während des Arbeitsverhältnisses, etwa gegen Geheimhaltungs- oder Sorgfaltspflichten, bewegen sich im Spannungsfeld zur Haftungsregel von Art. 321e OR, die den Arbeitnehmer nach seinem Verschulden und seinem Berufsrisiko haften lässt. Solche Klauseln müssen die Tatbestände klar umschreiben und in der Höhe massvoll bleiben. Bei Verträgen mit Mitarbeitenden aus dem Ausland kommen Fragen nach dem anwendbaren Recht dazu, die wir in unserem Beitrag zum Arbeitsvertrag mit Auslandsbezug behandeln.
Grenzüberschreitende Verträge und AGB
Für Unternehmen in Deutschland, die mit Schweizer Kunden oder Lieferanten arbeiten, stellt sich zuerst die Frage, welches Recht gilt. Ist Schweizer Recht gewählt, richtet sich die Konventionalstrafe nach Art. 160 bis 163 OR, auch wenn eine Partei ihren Sitz in Deutschland hat. Das deutsche Vertragsstrafenrecht folgt eigenen Regeln. Wer gewohnte Formulierungen aus deutschen Musterverträgen übernimmt, erlebt deshalb bei der Durchsetzung manchmal Überraschungen.
Drei Punkte verdienen bei internationalen Verträgen besondere Aufmerksamkeit:
- Rechtswahl und Gerichtsstand: Legen Sie beides ausdrücklich fest. Eine Strafklausel ohne klare Rechtswahl öffnet Raum für Streit, bevor es überhaupt um die Strafe geht.
- Sprachfassung: Gibt es den Vertrag in mehreren Sprachen, bestimmen Sie, welche Fassung massgeblich ist. Begriffe wie "penalty", "liquidated damages" und "Konventionalstrafe" decken sich nicht vollständig.
- AGB: Steht die Strafe nur in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, muss sie wirksam einbezogen sein. Ungewöhnliche Klauseln, mit denen die Gegenseite nicht rechnen musste, binden sie möglicherweise nicht. Wie Schweizer Gerichte AGB einbeziehen und kontrollieren, erklären wir im Beitrag zu AGB in der Schweiz.
Bei Lieferverträgen ergänzt die Strafe die gesetzlichen Rechte bei Mängeln und Verzug, ersetzt sie aber nicht. Welche Ansprüche Ihnen daneben zustehen, lesen Sie in unserem Beitrag zu Mängeln und Lieferproblemen im Kaufvertrag. Zahlt die Gegenseite die fällige Strafe nicht, gelten die allgemeinen Regeln zum Zahlungsverzug im Obligationenrecht.
So formulieren Sie eine Klausel, die hält
Eine gute Strafklausel ist kurz, eindeutig und auf den konkreten Vertrag zugeschnitten. Diese Schritte haben sich bewährt:
- Pflicht genau benennen: Welche Handlung oder Unterlassung löst die Strafe aus? "Verletzung dieses Vertrags" ist zu vage. "Überschreitung des Liefertermins nach Ziffer 4" ist präzise.
- Höhe begründbar wählen: Orientieren Sie sich am realistischen Schaden und am Interesse an der Einhaltung. Eine Strafe, die Sie im Streitfall erklären können, übersteht eine Herabsetzungsprüfung eher.
- Berechnungsart festlegen: Pauschalbetrag pro Verstoss, Tagessatz bei Verzug oder Prozentsatz vom Auftragswert. Bei Tagessätzen empfiehlt sich eine Obergrenze.
- Verhältnis zur Erfüllung regeln: Schreiben Sie fest, ob die Strafe zusätzlich zur Erfüllung geschuldet ist und ob die Zahlung von der Pflicht befreit.
- Schadenersatz klären: Halten Sie fest, ob ein darüber hinausgehender Schaden zusätzlich geltend gemacht werden kann.
- Mehrfachverstösse bedenken: Fällt die Strafe für jeden einzelnen Verstoss an oder einmalig? Bei Unterlassungspflichten ist das oft der Kern späterer Streitigkeiten.
- Vorbehalt organisieren: Legen Sie intern fest, wer bei verspäteter Lieferung den Vorbehalt schriftlich erklärt.
Unsere Sicht auf Konventionalstrafen
Wir sehen Konventionalstrafen in unserer Beratung vor allem in grenzüberschreitenden Liefer- und Vertriebsverträgen, in Arbeitsverträgen mit Konkurrenzverbot und in Geheimhaltungsvereinbarungen. Das wiederkehrende Problem ist selten die Höhe. Meist liegt es in einer unklaren Formulierung oder einer Übersetzung, die den Sinn verschiebt. Eine Klausel, die auf Deutsch eine Verzugsstrafe zusätzlich zur Erfüllung vorsieht, liest sich in einer englischen oder russischen Fassung schnell wie eine Pauschalentschädigung, die alles abgilt.
Deshalb prüfen und verhandeln wir Verträge direkt in Deutsch, Englisch, Französisch, Ukrainisch und Russisch, ohne externe Dolmetscher. So bleibt die Bedeutung jeder Sprachfassung gleich. Unser Rat an beide Seiten: Wer eine Strafe fordert, sollte sie rechtzeitig vorbehalten und ihre Höhe begründen können. Wer eine Strafe zahlen soll, sollte nicht vorschnell zahlen, sondern prüfen, ob das abgesicherte Versprechen überhaupt gültig ist und welche Argumente für eine Herabsetzung sprechen. Diese Argumente müssen von Ihnen kommen, das Gericht liefert sie nicht.
— Bitblade
Klausel prüfen lassen
Sie haben eine Strafklausel auf dem Tisch oder eine Zahlungsaufforderung erhalten? Im Erstgespräch prüfen wir Ihre Lage, ab 150 CHF pro Stunde. Für die Prüfung oder Erstellung ganzer Verträge und für KMU mit laufendem Ostgeschäft, mit einem Retainer ab 500 CHF pro Monat, finden Sie alle Angebote unter Pakete und Honorare.
Häufige Fragen zur Konventionalstrafe
Wie hoch kann eine Vertragsstrafe in der Schweiz sein?
Eine feste Obergrenze gibt es nicht, die Parteien bestimmen die Höhe frei. Ist die Strafe übermässig, kann das Gericht sie nach Art. 163 Abs. 3 OR herabsetzen. Massgeblich sind unter anderem das Interesse des Gläubigers, die Schwere der Verletzung, das Verschulden und die wirtschaftliche Lage der Parteien.
Muss der Gläubiger einen Schaden nachweisen?
Nein. Die Strafe ist auch geschuldet, wenn kein Schaden entstanden ist, genau darin liegt ihr Vorteil. Will der Gläubiger mehr als die Strafe, muss er den höheren Schaden und in der Regel ein Verschulden des Schuldners nachweisen.
Sind Konventionalstrafen im Arbeitsvertrag zulässig?
Ja, aber mit Einschränkungen. Eine Strafe für ein Konkurrenzverbot gilt nur, wenn das Verbot selbst gültig und angemessen begrenzt ist. Kündigt der Arbeitgeber ohne begründeten Anlass, fällt das Verbot samt Strafe in der Regel weg.
Kann ich die Strafe verlangen und trotzdem auf Lieferung bestehen?
Bei einer Strafe für Verzug oder für den falschen Erfüllungsort ja, sofern Sie die verspätete Leistung nicht vorbehaltlos annehmen. Bei einer Strafe für Nichterfüllung müssen Sie im Zweifel wählen, ausser der Vertrag sieht ausdrücklich beides vor.
Quellen
Empfehlungen