Force Majeure und Hardship regeln beide den Fall, dass nach Vertragsschluss etwas Unvorhergesehenes passiert, aber sie beantworten verschiedene Fragen. Force Majeure fragt: Kann ich überhaupt noch leisten? Hardship fragt: Ist die Leistung wirtschaftlich noch vertretbar? Wer die beiden verwechselt, beruft sich im Ernstfall auf die falsche Klausel, verpasst Fristen oder verlangt eine Rechtsfolge, die der Vertrag gar nicht hergibt. Hier lesen Sie, wie sich die beiden Instrumente unterscheiden, was ohne Klausel gilt, wie Sie beide sauber formulieren und wie die Haftungsbeschränkungsklausel das Paket ergänzt.
Kurz gesagt
- Force Majeure greift, wenn die Leistung vorübergehend oder dauerhaft unmöglich ist, weil ein Ereignis außerhalb Ihrer Kontrolle sie verhindert. Folge: Befreiung von der Leistung und vom Schadensersatz, solange das Hindernis besteht.
- Hardship greift, wenn die Leistung noch möglich ist, aber durch eine grundlegende, unvorhersehbare Änderung der Umstände wirtschaftlich aus dem Gleichgewicht gerät. Folge: Anspruch auf Neuverhandlung, notfalls Anpassung oder Beendigung.
- Ohne Klausel entscheidet das anwendbare Recht, und das ist international höchst uneinheitlich. Das UN-Kaufrecht (CISG) kennt keine eigene Hardship-Regel.
- Die meisten Ansprüche scheitern nicht am Ereignis, sondern an der Form: Wer nicht rechtzeitig und formgerecht anzeigt, riskiert seinen Schutz.
- Eine Haftungsbeschränkungsklausel ersetzt keine der beiden Klauseln, sondern deckelt die Folgen gewöhnlicher Pflichtverletzungen.
Zwei Instrumente, zwei Logiken
Der Grundsatz im Vertragsrecht lautet pacta sunt servanda: Verträge sind zu halten. Force Majeure und Hardship sind die beiden wichtigsten Ausnahmen davon, und sie setzen an völlig unterschiedlichen Stellen an.
Force Majeure: wenn die Leistung blockiert ist
Höhere Gewalt liegt vor, wenn ein Ereignis außerhalb des Einflussbereichs einer Partei die Erfüllung verhindert, obwohl sie vernünftige Vorkehrungen getroffen hat. Die ICC beschreibt Force Majeure als Situation, in der die Leistung vorübergehend oder dauerhaft unmöglich wird, etwa durch eine schwere Naturkatastrophe. Die UNIDROIT-Grundsätze für internationale Handelsverträge regeln das in Artikel 7.1.7: Die Nichterfüllung ist entschuldigt, wenn die Partei beweist, dass ein Hindernis außerhalb ihrer Kontrolle sie verursacht hat und dass sie es bei Vertragsschluss vernünftigerweise nicht berücksichtigen, vermeiden oder überwinden konnte.
Bemerkenswert ist die Systematik: Die UNIDROIT-Grundsätze stellen Force Majeure ins Kapitel über die Nichterfüllung. Es geht also um die Frage, wer für das Ausbleiben der Leistung einstehen muss.
Hardship: wenn die Leistung unverhältnismäßig teuer wird
Hardship setzt voraus, dass Sie noch leisten könnten, dies aber wegen einer grundlegenden Veränderung der Umstände wirtschaftlich unvernünftig geworden ist. Nach den UNIDROIT-Grundsätzen, Artikel 6.2.2 liegt Hardship vor, wenn Ereignisse das Gleichgewicht des Vertrags grundlegend verändern, weil entweder die Kosten der eigenen Leistung gestiegen sind oder der Wert der Gegenleistung gesunken ist. Zusätzlich müssen die Ereignisse nach Vertragsschluss eingetreten oder bekannt geworden sein. Sie dürfen nicht vernünftigerweise vorhersehbar gewesen sein, sie liegen außerhalb der Kontrolle der benachteiligten Partei, und diese Partei hat das Risiko nicht übernommen.
Hardship steht bei UNIDROIT im Kapitel über die Erfüllung. Das ist mehr als Ordnung im Regelwerk: Force Majeure zielt im Kern darauf, die Beziehung vorübergehend oder endgültig zu lösen, Hardship darauf, sie zu retten.
Der direkte Vergleich
Die Tabelle zeigt, warum beide Klauseln in einen langfristigen internationalen Vertrag gehören. Sie decken unterschiedliche Risiken ab, und eine Force-Majeure-Klausel schützt Sie nicht, wenn Ihre Kosten explodieren, solange Sie technisch noch liefern können.
Was gilt, wenn der Vertrag schweigt?
Viele Verträge enthalten gar keine oder nur eine kopierte Standardklausel. Dann greift das anwendbare Recht, und genau da beginnt die Unsicherheit.
UN-Kaufrecht (CISG)
Für internationale Warenkäufe gilt häufig das UN-Kaufrecht. Artikel 79 CISG befreit eine Partei von der Haftung, wenn sie beweist, dass ihre Nichterfüllung auf einem Hinderungsgrund außerhalb ihres Einflussbereichs beruht, den sie bei Vertragsschluss nicht berücksichtigen und dessen Folgen sie nicht vermeiden oder überwinden konnte. Zwei Punkte werden oft übersehen:
- Die Befreiung betrifft nur den Schadensersatz. Andere Rechte der Gegenseite, etwa Vertragsaufhebung oder Minderung, bleiben bestehen.
- Die betroffene Partei muss den Hinderungsgrund und seine Auswirkungen anzeigen. Erreicht die Mitteilung die Gegenseite nicht innerhalb angemessener Frist, haftet sie für den daraus entstehenden Schaden.
Eine eigene Hardship-Bestimmung fehlt im CISG. Ob wirtschaftliche Unzumutbarkeit über Artikel 79 erfasst wird, hängt von der Auslegung durch Gerichte und Schiedsgerichte ab. Für Ihre Planung ist das zu wenig.
UNIDROIT-Grundsätze
Die UNIDROIT-Grundsätze bieten getrennte, ausgearbeitete Regeln für beide Fälle. Bei Hardship darf die benachteiligte Partei nach Artikel 6.2.3 unverzüglich und begründet Neuverhandlungen verlangen. Das Verlangen allein berechtigt nicht, die eigene Leistung zurückzuhalten. Scheitern die Gespräche in angemessener Zeit, kann jede Partei das Gericht anrufen, das den Vertrag beenden oder anpassen kann. Die Grundsätze gelten allerdings nur, wenn die Parteien sie vereinbaren oder ein Schiedsgericht sie heranzieht. Die UNIDROIT-Projektgruppe zum Rückversicherungsrecht hat in ihrer Notiz zur COVID-19-Krise betont, dass gerade diese beiden Artikel einen modernen, einheitlichen Ansatz liefern.
Nationales Recht
Nationale Rechtsordnungen gehen sehr unterschiedlich vor. Das deutsche Recht unterscheidet zwischen der Unmöglichkeit und der Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB), die eine Anpassung ermöglichen kann. Das Schweizer Obligationenrecht kennt die Unmöglichkeit ebenfalls, eine Anpassung wegen veränderter Umstände wird dagegen nur ausnahmsweise und zurückhaltend gewährt. Andere Rechtsordnungen bieten bei veränderten Umständen nur die Beendigung oder gar keinen Behelf. Die ICC warnt, dass die nationalen Ausprägungen erheblich voneinander abweichen, weshalb Parteien eigenständige Vertragslösungen vereinbaren sollten. Wer sich auf das Gesetz verlässt, weiß im Streitfall oft erst nach Jahren, welche Regel gilt.
Drei Fälle aus der Praxis
Die Abgrenzung wird greifbar, wenn man sie an typischen Situationen durchspielt. Die folgenden Fälle sind vereinfachte Beispiele, keine realen Mandate.
Fall 1: Lieferverbot durch Sanktionen. Ein Schweizer Maschinenbauer soll Ersatzteile an einen Kunden in einem Drittstaat liefern. Nach Vertragsschluss wird die Ausfuhr durch neue Sanktionen verboten. Die Lieferung ist rechtlich unmöglich, es handelt sich um einen klassischen Force-Majeure-Fall. Entscheidend sind die rechtzeitige Anzeige und die Frage, ob die Klausel staatliche Maßnahmen ausdrücklich erfasst. Wie sich solche Risiken bei Verträgen mit Osteuropa-Bezug einplanen lassen, zeigt unser Beitrag zu Verträgen mit Ukraine-Bezug.
Fall 2: Energiepreise verdreifachen sich. Ein Zulieferer hat einen Fünfjahresvertrag zu Festpreisen unterschrieben. Seine Energiekosten steigen auf das Dreifache, jede Lieferung bringt Verlust. Er kann liefern, also liegt keine höhere Gewalt vor. Das ist ein möglicher Hardship-Fall, aber nur, wenn der Anstieg bei Vertragsschluss nicht vorhersehbar war und er das Preisrisiko nicht vertraglich übernommen hat. Ein Festpreis ohne Gleitklausel wird oft genau als solche Risikoübernahme gelesen.
Fall 3: Der Kunde findet einen günstigeren Anbieter. Ein Abnehmer möchte aus einem Rahmenvertrag heraus, weil die Konkurrenz billiger anbietet. Das ist weder Force Majeure noch Hardship, sondern gewöhnliches Marktrisiko. Hier helfen allenfalls Kündigungsrechte oder, bei fehlerhafter Willensbildung, eine Anfechtung wegen Irrtums oder Täuschung.
Die Rechtsfolgen: Vertrag halten oder beenden
Bei Force Majeure ist die Partei für die Dauer des Hindernisses befreit. Hält es zu lange an, stellt sich die Frage der Beendigung. Die ICC-Musterklausel von 2020 sieht vor, dass jede Partei kündigen kann, wenn das Hindernis länger als 120 Tage dauert, sofern nichts anderes vereinbart ist.
Bei Hardship steht zuerst die Neuverhandlung. Was danach passiert, müssen Sie festlegen: Die ICC-Hardship-Klausel lässt die Wahl, ob die Partei selbst kündigen darf, ob ein Richter oder Schiedsrichter den Vertrag anpassen oder ob er ihn beenden soll. Führt der Weg zur Beendigung, greifen zusätzlich die üblichen Regeln über Fristen und Form. Wie solche Regeln in einem speziellen Vertragstyp aussehen, zeigt etwa der Leitfaden, wie Sie einen Überlassungsvertrag rechtssicher kündigen. Wer einen Streit vermeiden will, ergänzt die Hardship-Klausel um eine vorgeschaltete Mediationsklausel, damit die Neuverhandlung einen strukturierten Rahmen bekommt.
So formulieren Sie belastbare Klauseln
Nach Einschätzung der ICC liegt die eigentliche Schwierigkeit nicht in der Definition des Ereignisses, sondern in Auslösern, Verfahren und Rechtsfolgen. Diese Schritte haben sich bewährt:
- Generalklausel plus Beispielkatalog. Beschreiben Sie Force Majeure abstrakt (Hindernis außerhalb der Kontrolle, nicht vorhersehbar, nicht abwendbar) und ergänzen Sie typische Ereignisse: Krieg, Terror, Naturkatastrophe, Epidemie, Embargo, Sanktionen, behördliche Anordnungen, Cyberangriffe. Ein Katalog ohne Generalklausel lässt Lücken, eine Generalklausel ohne Katalog führt zu Streit über jedes Ereignis.
- Zulieferer regeln. Legen Sie fest, ob Ausfälle von Subunternehmern als höhere Gewalt zählen. Ohne Regelung ist das ein häufiger Streitpunkt.
- Anzeigepflicht präzise fassen. Frist, Form, Empfänger und Inhalt der Mitteilung. Nach der ICC-Musterklausel wirkt die Befreiung ab Eintritt des Hindernisses nur, wenn die Anzeige unverzüglich erfolgt, andernfalls erst ab Zugang der Mitteilung.
- Schadensminderung verlangen. Die betroffene Partei soll alles Zumutbare tun, um die Folgen zu begrenzen, und die Gegenseite regelmäßig informieren.
- Hardship-Schwelle bestimmen. Beschreiben Sie, was als grundlegende Störung gilt, etwa mit Bezug auf Kosten- oder Preisindizes. Je genauer die Schwelle, desto geringer die Gefahr, dass der Anspruch als bloße Reue über ein schlechtes Geschäft abgetan wird.
- Mechanismus nach gescheiterter Verhandlung wählen. Kündigung, Anpassung durch Dritte oder Beendigung durch das Gericht. Fehlt diese Wahl, droht ein langwieriger Streit.
- Mit Rechtswahl und Gerichtsstand abstimmen. Die Klausel wirkt nur zusammen mit dem anwendbaren Recht. Die Vereinbarung der UNIDROIT-Grundsätze oder ein Schiedsverfahren können die Lücken des nationalen Rechts schließen.
Wer keinen eigenen Text entwerfen will, kann die ICC-Musterklauseln von 2020 einbeziehen. Sie enthalten neben der ausführlichen Fassung eine kurze Force-Majeure-Klausel für KMU und erweiterte Optionen für Hardship. Die Musterklausel arbeitet mit Vermutungen: Für die gelisteten Ereignisse wird ein Teil der Voraussetzungen vermutet, was die Beweisführung erleichtert.
Haftungsbeschränkungsklausel: das dritte Werkzeug
Force Majeure und Hardship regeln Ausnahmesituationen. Die Haftungsbeschränkungsklausel regelt den Normalfall: Was zahlen Sie, wenn Sie selbst eine Pflicht verletzen? Typische Inhalte sind ein Haftungshöchstbetrag, oft gekoppelt an den Auftragswert, der Ausschluss indirekter Schäden wie entgangenen Gewinns und kürzere Verjährungsfristen.
Die Grenzen sind eng. Nach deutschem Recht lässt sich die Haftung für grob fahrlässige Pflichtverletzungen in vorformulierten Verträgen nur schwer beschränken, eine sichere Begrenzung erreicht man laut Haufe im Grunde nur über eine individuell ausgehandelte Vereinbarung. Auch im Schweizer Recht unterliegen Freizeichnungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Kontrolle, die wir im Beitrag zu AGB in der Schweiz erläutern.
Drei Abstimmungsfragen stellen sich in jedem Vertrag:
- Überschneidung vermeiden. Die Force-Majeure-Klausel befreit ohne Verschulden. Die Haftungsbeschränkung deckelt die Haftung bei Verschulden. Formulieren Sie so, dass klar ist, welche Klausel wann gilt.
- Vertragsstrafen einordnen. Bezieht sich ein Haftungsdeckel auch auf Konventionalstrafen? Ohne Regelung ist das Auslegungssache. Mehr dazu in unserem Beitrag zur Vertragsstrafe in der Schweiz.
- Nicht über Force Majeure ausweichen. Eine zu breit formulierte Force-Majeure-Klausel, die etwa jede Lieferverzögerung erfasst, wird schnell als verdeckter Haftungsausschluss gelesen und kann dieselbe Inhaltskontrolle auslösen.
Typische Fehler, die teuer werden
- Kopierte Standardklausel. Force-Majeure-Klauseln werden oft als Boilerplate ohne Verhandlung übernommen. Eine Klausel aus einem Liefervertrag passt selten zu einem Software- oder Dienstleistungsvertrag.
- Nur Force Majeure, kein Hardship. Dann trägt die Partei das Kostenrisiko allein, solange sie technisch leisten kann.
- Anzeige vergessen oder formlos. Eine E-Mail an den falschen Ansprechpartner kann die Befreiung kosten.
- Leistung eigenmächtig einstellen. Wer bei Hardship einfach nicht mehr liefert, begeht womöglich selbst eine Vertragsverletzung und gerät in Verzug. Was dann gilt, beschreibt unser Beitrag zum Zahlungsverzug im Obligationenrecht aus Sicht der Gegenseite.
- Sprachfassungen widersprechen sich. Bei zweisprachigen Verträgen müssen beide Fassungen denselben Auslöser und dieselbe Rechtsfolge beschreiben, und es muss klar sein, welche Fassung vorgeht.
Unsere Sicht
Wir sehen in unseren grenzüberschreitenden Mandaten, dass die Klauseln über höhere Gewalt und veränderte Umstände selten bei Vertragsschluss verhandelt werden und dann im Krisenfall über das ganze Geschäft entscheiden. Gerade Unternehmen, die mit Partnern in der Ukraine, in Russland oder anderen Märkten mit Sanktionsrisiko arbeiten, brauchen beides: eine Force-Majeure-Klausel, die staatliche Maßnahmen und Sanktionen ausdrücklich erfasst, und eine Hardship-Klausel mit klarem Verfahren für den Fall, dass Währung, Logistik oder Energie das Geschäft aus dem Gleichgewicht bringen.
Ein zweiter Punkt ist die Sprache. Viele Streitigkeiten entstehen, weil eine Partei die englische Fassung unterschrieben hat, intern aber mit einer ukrainischen, russischen oder französischen Übersetzung arbeitet, in der „impediment“ und „hardship“ verschwimmen. Wir prüfen und verhandeln Verträge direkt in Deutsch, Englisch, Französisch, Ukrainisch und Russisch, ohne Dolmetscher dazwischen. So bleibt der Unterschied zwischen Unmöglichkeit und wirtschaftlicher Unzumutbarkeit in jeder Fassung erhalten. Unsere Empfehlung: Behandeln Sie diese Klauseln nicht als Ausstiegsoption, sondern als Spielregeln für die Zusammenarbeit in der Krise.
— Bitblade
Ihre Verträge prüfen lassen
Wenn Sie einen internationalen Vertrag aufsetzen oder bestehende Klauseln über höhere Gewalt, Hardship und Haftung prüfen möchten, unterstützen wir Sie mit Vertragsprüfung und -erstellung in fünf Sprachen. Eine Erstberatung mit Einschätzung bieten wir ab 150 CHF pro Stunde an, für KMU mit laufendem Osteuropageschäft gibt es ein Retainer-Modell ab 500 CHF pro Monat. Alle Leistungen finden Sie unter Pakete und Honorare.
Häufige Fragen
Was passiert, wenn ein Vertrag keine Force-Majeure-Klausel enthält?
Dann gilt das anwendbare Recht, bei internationalen Warenkäufen oft Artikel 79 CISG. Er befreit nur vom Schadensersatz und verlangt eine rechtzeitige Anzeige. Nationale Regeln unterscheiden sich stark, sodass das Ergebnis schwer vorherzusagen ist.
Ist eine Pandemie Force Majeure oder Hardship?
Das hängt von der konkreten Wirkung ab. Verhindern behördliche Schließungen die Leistung, kommt Force Majeure in Betracht. Wird die Leistung nur deutlich teurer, ist eher Hardship zu prüfen, sofern die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind.
Darf ich bei Hardship die Leistung bis zur Einigung zurückhalten?
Nach den UNIDROIT-Grundsätzen nicht: Das Verlangen nach Neuverhandlung berechtigt für sich allein nicht zur Zurückhaltung. Wer trotzdem einstellt, riskiert eine eigene Vertragsverletzung. Lassen Sie den Vertrag vorher von einer Juristin oder einem Anwalt prüfen.
Kann eine Haftungsbeschränkungsklausel Force Majeure ersetzen?
Nein. Sie deckelt die Haftung bei eigenen Pflichtverletzungen, befreit aber nicht von der Leistung bei einem Hindernis außerhalb Ihrer Kontrolle. Zudem sind ihr gerade in AGB enge Grenzen gesetzt.
Reicht es, die ICC-Musterklauseln zu übernehmen?
Sie sind ein solider Ausgangspunkt, vor allem die Kurzfassung für KMU. Sie sollten aber Ereigniskatalog, Anzeigefristen und den Hardship-Mechanismus an Ihr Geschäft, das anwendbare Recht und die Sprachfassungen anpassen.