Mit einer Rechtswahlklausel legen Sie fest, welches nationale Recht für Ihren grenzüberschreitenden Vertrag gilt. Fehlt sie, entscheiden gesetzliche Kollisionsregeln, und das Ergebnis ist oft das Recht der Gegenseite. Eine gute Klausel hat ein bis drei Sätze. Sie nennt genau eine Rechtsordnung, entscheidet über das UN-Kaufrecht und passt zum vereinbarten Gerichtsstand oder Schiedsgericht. Dieser Leitfaden erklärt die Regeln in der EU und die Fälle, in denen auch eine sauber formulierte Klausel nicht greift. Dazu bekommen Sie Musterformulierungen auf Deutsch und Englisch, die Sie mit Ihrem Anwalt an den eigenen Vertrag anpassen.
Kurz gesagt
- In der EU dürfen Vertragsparteien das anwendbare Recht nach der Rom-I-Verordnung grundsätzlich frei wählen, auch das Recht eines Staates außerhalb der EU.
- Ohne Rechtswahl gilt bei Warenkäufen meist das Recht des Verkäufers und bei Dienstleistungen das Recht des Dienstleisters.
- Wer das Recht eines Vertragsstaats des UN-Kaufrechts (CISG) wählt, bekommt bei Warenkäufen in der Regel das CISG gleich mit. Soll es nicht gelten, schließen Sie es ausdrücklich aus.
- Rechtswahl und Gerichtsstand sollten zusammenpassen. Sonst muss ein Gericht fremdes Recht ermitteln, und das kostet Zeit und Geld.
- Verbraucher, Arbeitnehmer und zwingende Eingriffsnormen setzen der freien Rechtswahl Grenzen.
Was eine Rechtswahlklausel im Vertrag leistet
Jeder Vertrag mit Auslandsbezug wirft dieselbe Frage auf: Nach welchem Recht wird er ausgelegt, wenn es Streit gibt? Davon hängt fast alles ab, was später zählt. Es geht um Gewährleistung und Verjährung, um Haftungsgrenzen und Vertragsstrafen, um Zinsen bei Zahlungsverzug und um die Frage, ob Ihre AGB überhaupt wirksam einbezogen wurden. Ein deutsches, ein schweizerisches und ein polnisches Gericht können denselben Vertragstext unterschiedlich behandeln, weil sie unterschiedliche Rechtsordnungen anwenden.
Die Rechtswahlklausel (englisch: governing law clause oder choice of law clause) beantwortet diese Frage vorab. In der EU ist das ausdrücklich erlaubt: Nach Art. 3 der Rom-I-Verordnung unterliegt der Vertrag dem von den Parteien gewählten Recht. Die Wahl kann den ganzen Vertrag erfassen oder nur einen Teil davon, und die Parteien können sie später einvernehmlich ändern.
Auch über Europa hinaus gilt die Parteiautonomie als Grundprinzip des internationalen Handels. Die HCCH-Prinzipien zur Rechtswahl in internationalen Handelsverträgen von 2015 halten fest, dass zwischen dem gewählten Recht und den Parteien oder dem Geschäft keine Verbindung bestehen muss. Ein deutscher Lieferant und ein kanadischer Abnehmer können also neutral Schweizer Recht vereinbaren, ohne dass einer von beiden in der Schweiz sitzt.
Was gilt, wenn keine Rechtswahl getroffen wurde
Wer auf die Klausel verzichtet, überlässt die Entscheidung dem Gesetz. Innerhalb der EU bestimmt Art. 4 der Rom-I-Verordnung das anwendbare Recht nach festen Anknüpfungen:
Zusätzlich gibt es eine Ausweichklausel: Ist der Vertrag offensichtlich enger mit einem anderen Staat verbunden, gilt dessen Recht. Für Sie heißt das: Ohne Rechtswahl lässt sich vor Vertragsschluss oft nicht sicher sagen, welches Recht am Ende angewendet wird.
Praktisch bedeutet die Tabelle: Als Käufer oder Auftraggeber landen Sie ohne Klausel meist im Recht der Gegenseite. Ein deutscher Maschinenbauer, der Komponenten bei einem italienischen Hersteller bestellt, hätte italienisches Recht, mit allen Fristen und Formvorschriften, die sein Einkauf nicht kennt.
Vorsicht bei Partnern außerhalb der EU: Die Rom-I-Verordnung bindet nur die Gerichte der teilnehmenden Mitgliedstaaten, und laut IHK Köln ist Dänemark ausgenommen. Ein Gericht in der Schweiz, in den USA oder in der Ukraine wendet sein eigenes internationales Privatrecht an. Die Ergebnisse sind oft ähnlich, aber nicht immer gleich. Eine ausdrückliche Rechtswahl beseitigt dieses Risiko weitgehend.
So formulieren Sie die Rechtswahlklausel
Nach der Rom-I-Verordnung muss die Rechtswahl ausdrücklich erfolgen oder sich eindeutig aus dem Vertrag oder den Umständen ergeben. Eine stillschweigende Wahl ist also möglich. Nach den Erwägungsgründen der Verordnung ist zum Beispiel eine ausschließliche Gerichtsstandsvereinbarung ein Faktor, der für eine bestimmte Rechtswahl spricht. Darauf sollten Sie sich aber nicht verlassen. Die IHK Köln empfiehlt ausdrücklich, die Rechtswahl in den Vertrag zu schreiben.
Fünf Schritte zur belastbaren Klausel
- Eine Rechtsordnung benennen, nicht eine Region. Schreiben Sie „Recht der Bundesrepublik Deutschland“ oder „Schweizer Recht“, nicht „europäisches Recht“ oder „internationales Handelsrecht“. In Bundesstaaten wie den USA oder Kanada nennen Sie den Bundesstaat oder die Provinz, etwa „Recht des Staates New York“.
- Über das UN-Kaufrecht entscheiden. Bei Warenlieferungen schreiben Sie ausdrücklich, ob das CISG gelten soll oder nicht (dazu der nächste Abschnitt).
- Den Umfang festlegen. Soll das gewählte Recht auch für außervertragliche Ansprüche gelten, die mit dem Vertrag zusammenhängen, etwa aus Delikt oder Bereicherung? Dann schreiben Sie das dazu.
- Mit Gerichtsstand oder Schiedsklausel abstimmen. Die Klausel steht nie allein (mehr dazu weiter unten).
- Sprachfassungen prüfen. Gibt es den Vertrag in zwei Sprachen, müssen beide Fassungen der Klausel dasselbe sagen, und der Vertrag sollte festlegen, welche Fassung im Zweifel gilt.
Musterformulierungen
Für einen Liefervertrag mit Schweizer Recht ohne UN-Kaufrecht:
Dieser Vertrag und alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit ihm unterliegen dem materiellen Schweizer Recht. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 (CISG) findet keine Anwendung.
Dieselbe Klausel auf Englisch:
This Agreement and any dispute arising out of or in connection with it shall be governed by the substantive laws of Switzerland. The United Nations Convention on Contracts for the International Sale of Goods of 11 April 1980 (CISG) shall not apply.
Für einen Dienstleistungsvertrag mit deutschem Recht:
Für diesen Vertrag gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
Der überflüssige Zusatz „unter Ausschluss des IPR“
Viele Vorlagen hängen an die Klausel den Satz „unter Ausschluss der Kollisionsnormen“ oder „unter Ausschluss des internationalen Privatrechts“ an. Dahinter steht die Sorge, das gewählte Recht könnte auf ein drittes Recht weiterverweisen. Innerhalb der EU ist das unnötig: Art. 20 der Rom-I-Verordnung versteht unter dem Recht eines Staates ohnehin nur dessen Sachvorschriften, eine Rück- oder Weiterverweisung findet nicht statt. Schlimmer noch: Der Zusatz kann so gelesen werden, als sollten auch die Kollisionsregeln wegfallen, auf denen die Rechtswahl selbst beruht. Er kann außerdem den Streit auslösen, ob das CISG mit ausgeschlossen sein sollte. Die Formulierung „materielles Recht“ oder „Sachrecht“ erreicht das Ziel ohne diese Risiken.
UN-Kaufrecht: bewusst wählen oder ausschließen
Das Wiener UN-Kaufrecht (CISG) wurde 1980 beschlossen und trat 1988 in Kraft. Es regelt internationale Warenkäufe zwischen Unternehmen einheitlich. Deutschland, Österreich und die Schweiz gehören zu den Vertragsstaaten. Daraus folgt eine Falle, die in der Praxis oft übersehen wird: Das CISG ist Teil des nationalen Rechts. Wer bei einem Warenkauf „deutsches Recht“ oder „Schweizer Recht“ wählt, bekommt also in der Regel das UN-Kaufrecht und nicht das BGB oder das Obligationenrecht. Die Wirtschaftskammer Österreich beschreibt das für Österreich so: Das CISG geht dem nationalen Recht als Spezialgesetz vor und muss ausdrücklich ausgeschlossen werden, wenn es nicht gelten soll.
Ausschließen oder nicht? Das CISG ist nicht schlecht, es ist ein ausgewogenes Regelwerk, das viele Handelspartner kennen. Es weicht aber an Stellen vom nationalen Recht ab, die im Streitfall zählen, etwa bei der Mängelrüge, beim Schadensersatz und beim Zustandekommen des Vertrags. Auch die IHK Region Stuttgart nennt die Frage nach dem UN-Kaufrecht als festen Prüfpunkt vor Vertragsschluss. Unsere Faustregel: Entscheiden Sie bewusst, und schreiben Sie die Entscheidung in die Klausel. Ein Schweigen ist auch eine Entscheidung, nur keine überlegte.
Rechtswahl und Gerichtsstand gehören zusammen
Die Rechtswahl sagt, welches Recht gilt. Der Gerichtsstand oder die Schiedsklausel sagt, wer darüber entscheidet. Beides sollte zusammenpassen. Ein Landgericht in München kann Schweizer Recht anwenden, muss es aber erst ermitteln, oft über Gutachten. Das verlängert das Verfahren und macht es teurer. Auf diesen Punkt weist die IHK Köln ausdrücklich hin.
Drei typische Konstellationen:
- Gleichlauf: Deutsches Recht und Gerichtsstand in Deutschland. Das ist der einfachste Fall, das Gericht wendet sein eigenes Recht an.
- Auseinanderfallen: Deutsches Recht, aber Klage in Polen, weil dort das Vermögen des Schuldners liegt. Das ist möglich, aber das polnische Gericht muss deutsches Recht ermitteln.
- Neutrales Recht mit Schiedsgericht: Bei Partnern außerhalb Europas empfiehlt die IHK Köln häufig ein internationales Schiedsverfahren. Der Grund: Deutsche Urteile werden dort möglicherweise nicht anerkannt oder vollstreckt, Schiedssprüche dagegen in vielen Staaten schon.
Vor einem Schiedsgericht haben Sie noch mehr Spielraum. Nach den HCCH-Prinzipien dürfen die Parteien statt eines staatlichen Rechts auch allgemein anerkannte, neutrale und ausgewogene Regelwerke wählen, etwa internationale Vertragsprinzipien, soweit das Recht am Gerichtsort das zulässt. Vor staatlichen Gerichten in der EU funktioniert das nicht: Gewählt werden kann dort nur das Recht eines Staates, ein Regelwerk lässt sich höchstens als Vertragsinhalt einbeziehen.
Wo die Rechtswahl an Grenzen stößt
Die Freiheit der Rechtswahl ist groß, aber sie ist nicht grenzenlos. Die Rom-I-Verordnung zieht folgende Schranken:
- Reine Inlandsfälle: Liegen alle Elemente des Sachverhalts in einem einzigen Staat, bleiben dessen zwingende Vorschriften anwendbar, auch wenn ein fremdes Recht gewählt wurde. Zwei deutsche Firmen können sich nicht aus dem deutschen AGB-Recht herauswählen, nur weil sie englisches Recht vereinbaren.
- Binnenmarktfälle: Liegen alle Elemente in EU-Staaten, gilt zwingendes EU-Recht auch bei Wahl eines Drittstaatenrechts.
- Verbraucherverträge: Die Rechtswahl darf dem Verbraucher nicht den Schutz der zwingenden Vorschriften seines Aufenthaltsstaats entziehen.
- Arbeitsverträge: Auch Arbeitnehmer behalten den Schutz der zwingenden Vorschriften des Rechts, das ohne Rechtswahl gelten würde, in der Regel des Staates, in dem sie gewöhnlich arbeiten.
- Eingriffsnormen: Bestimmte Vorschriften setzen sich immer durch, etwa aus dem Außenwirtschafts-, Kartell- oder Sanktionsrecht. Das gilt für die Eingriffsnormen des Gerichtsstaats und unter Umständen auch für die des Erfüllungsorts.
- Ordre public: Ein Gericht kann eine Vorschrift des gewählten Rechts zurückweisen, wenn sie mit den Grundwerten seiner eigenen Rechtsordnung offensichtlich unvereinbar ist.
Gerade bei Arbeitsverträgen mit Auslandsbezug unterschätzen Unternehmen diese Grenzen. Wer Personal ins Ausland entsendet oder ausländische Mitarbeiter beschäftigt, findet einen guten Überblick im Leitfaden zum internationalen Arbeitsrecht für Unternehmen. Was im Vertrag selbst geregelt sein sollte, zeigen wir in unserem Beitrag zum Arbeitsvertrag mit Auslandsbezug.
Für Sanktionen gilt das besonders: Die Wahl eines neutralen Rechts schützt nicht vor EU- oder Schweizer Sanktionsvorschriften, wenn ein Gericht sie als Eingriffsnormen anwendet. Bei Geschäften mit Partnern in Russland oder der Region braucht der Vertrag deshalb eigene Sanktions- und Kündigungsklauseln, nicht nur eine Rechtswahl.
Prüfliste vor der Unterschrift
Bevor Sie einen grenzüberschreitenden Vertrag unterschreiben, gehen Sie diese Punkte durch:
- Ist die Rechtswahl ausdrücklich formuliert und nennt sie genau eine Rechtsordnung?
- Ist bei Warenkäufen geregelt, ob das UN-Kaufrecht gilt?
- Passen Rechtswahl und Gerichtsstand oder Schiedsklausel zusammen?
- Lässt sich ein Urteil oder Schiedsspruch dort vollstrecken, wo die Gegenseite Vermögen hat?
- Sind Ihre AGB nach dem gewählten Recht wirksam einbezogen? (Zur Schweizer Sicht siehe unseren Beitrag zu AGB in der Schweiz.)
- Enthält die Gegenseite in ihren eigenen AGB eine abweichende Rechtswahl? Kollidierende Klauseln führen schnell zurück zu den gesetzlichen Regeln.
- Greifen zwingende Vorschriften, etwa zum Verbraucherschutz, zum Arbeitsrecht oder zu Sanktionen?
- Sagen alle Sprachfassungen dasselbe, und ist geregelt, welche im Zweifel gilt?
Die IHK Region Stuttgart nennt die Kernpunkte dieser Liste ebenfalls: ausdrückliche Rechtswahl, Abstimmung mit dem Gerichtsstand, UN-Kaufrecht und AGB-Einbeziehung.
Unsere Sicht aus der Praxis
In unserer Arbeit an Verträgen zwischen der Schweiz, der EU, der Ukraine und weiteren Staaten sehen wir selten Rechtswahlklauseln, die falsch sind. Viel häufiger sehen wir Klauseln, die nicht zum Rest des Vertrags passen. Das Recht ist Schweizer Recht, der Gerichtsstand liegt in Kiew, und die englische Fassung sagt etwas anderes als die russische. Solche Widersprüche fallen erst auf, wenn es Streit gibt, und dann sind sie teuer.
Unser Rat lautet deshalb: Verhandeln Sie die Rechtswahl nicht als Formalie am Ende. Fragen Sie früh, wo Sie im Ernstfall klagen und vollstrecken müssen, und wählen Sie das Recht passend dazu. Prüfen Sie jede Sprachfassung mit jemandem, der beide Sprachen juristisch beherrscht. Wir arbeiten direkt in Deutsch, Englisch, Französisch, Ukrainisch und Russisch und ohne Dolmetscher, weil gerade bei Rechtswahl- und Gerichtsstandsklauseln ein einzelnes Wort den Unterschied macht. Bei Verträgen mit Ukraine-Bezug haben wir die typischen Stolpersteine in einem eigenen Beitrag zu Verträgen mit Ukraine-Bezug zusammengefasst. Für Gesellschaftervereinbarungen über Landesgrenzen hinweg gilt dasselbe, siehe internationaler Aktionärbindungsvertrag.
— Bitblade
Vertragsprüfung mit Auslandsbezug
Sie verhandeln gerade einen Liefer-, Vertriebs- oder Dienstleistungsvertrag mit einem ausländischen Partner? Wir prüfen Ihre Rechtswahl-, Gerichtsstands- und Schiedsklauseln im Zusammenhang mit dem ganzen Vertrag, entwerfen sie neu oder begleiten die Verhandlung in der Sprache Ihres Gegenübers. Eine Erstberatung mit Einschätzung kostet ab 150 CHF pro Stunde. Für KMU mit laufendem Osteuropageschäft gibt es ein Retainer-Modell ab 500 CHF pro Monat. Alle Leistungen finden Sie unter Pakete und Honorare, den Überblick über unser Vertragsrecht unter internationales Wirtschafts- und Vertragsrecht.
Häufige Fragen
Ist eine Rechtswahl auch mündlich oder stillschweigend möglich?
Ja. Nach der Rom-I-Verordnung reicht es, wenn sich die Wahl eindeutig aus dem Vertrag oder den Umständen ergibt, zum Beispiel aus einem ausschließlichen Gerichtsstand. Ob ein Gericht das später genauso sieht, ist aber unsicher. Eine schriftliche, ausdrückliche Klausel erspart Ihnen diesen Streit.
Darf ich das Recht eines Landes wählen, mit dem keine Partei etwas zu tun hat?
Im Handelsverkehr in der Regel ja. Die Rom-I-Verordnung verlangt keine Verbindung zum gewählten Recht, und auch die HCCH-Prinzipien bestätigen das ausdrücklich. Neutrale Rechtsordnungen wie das Schweizer Recht werden gerade deshalb oft gewählt, wenn sich keine Seite auf das Recht der anderen einlassen will.
Was passiert, wenn beide Seiten in ihren AGB unterschiedliche Rechtswahlklauseln haben?
Dann widersprechen sich die Klauseln, und häufig wird keine von beiden Vertragsinhalt. Es gelten dann die gesetzlichen Anknüpfungen, bei Warenkäufen in der EU also meist das Recht des Verkäufers. Wer sicher gehen will, vereinbart die Rechtswahl im individuell unterschriebenen Vertrag statt nur in den AGB.
Kann ich die Rechtswahl nachträglich ändern?
Ja, die Parteien können das anwendbare Recht nach der Rom-I-Verordnung jederzeit einvernehmlich ändern. Die Formgültigkeit des Vertrags und Rechte Dritter bleiben davon unberührt. Halten Sie die Änderung schriftlich fest und passen Sie den Gerichtsstand gleich mit an.