Die Kapitalgesellschaft bietet beschränkte Haftung — bis zu dem Tag, an dem Verwaltungsrat oder Geschäftsführer eine Pflicht verletzt. Wer Organfunktion innehat, sollte die fünf Haftungsfallen kennen.
Die GmbH und die AG sind Kapitalgesellschaften — die Haftung ist grundsätzlich auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt (Art. 794 und Art. 620 OR). Dieser Schutz ist aber nicht absolut. Die Organe — Verwaltungsräte bei der AG, Geschäftsführer bei der GmbH — haften persönlich für Schäden, die sie durch Pflichtverletzungen verursachen.
Die Verantwortlichkeit ist im OR detailliert geregelt: Art. 754–760 OR für die AG, Art. 827 OR für die GmbH (Verweis auf das AG-Recht). In der Praxis sind die Risiken am höchsten bei Liquidationsmandanten, überschuldeten Gesellschaften, Anstellungsfragen und Steuerschulden.
1. Wer haftet — die Organe-Definition
Haftung trifft Organe im rechtlichen und im faktischen Sinn. Rechtliches Organ ist, wer im Handelsregister als Verwaltungsrat oder Geschäftsführer eingetragen ist. Faktisches Organ ist, wer tatsächlich Leitungsfunktionen ausübt — auch ohne Eintragung. Das Bundesgericht hat in mehreren Entscheiden klargestellt: Ein 'Strohmann'-VR haftet voll, eine 'Schattenleitung' eines Mehrheitsaktionärs ebenso (z. B. BGE 128 III 92).
2. Die drei Voraussetzungen der Organhaftung
Nach Art. 754 Abs. 1 OR haftet ein Organ, wenn drei Voraussetzungen erfüllt sind:
• Pflichtverletzung — Verstoss gegen Gesetz, Statuten oder allgemeine Sorgfalts- und Treuepflicht.
• Schaden — bei der Gesellschaft, bei Aktionären/Gesellschaftern oder Gläubigern.
• Adäquat-kausaler Zusammenhang zwischen Pflichtverletzung und Schaden.
• Verschulden — die Pflichtverletzung muss vorsätzlich oder fahrlässig erfolgt sein.
Beweislast: Wer Anspruch geltend macht, muss alle vier Tatbestandsmerkmale beweisen. Das Verschulden wird allerdings vermutet — das Organ muss seine Sorgfalt beweisen.
3. Die fünf häufigsten Haftungsfallen
Nichtabführung von Sozialversicherungs- und Quellensteuer-Beiträgen
Wer als Organ Lohnzahlungen anweist, ohne die AHV/IV/EO-Beiträge und die Quellensteuer korrekt abzuführen, haftet persönlich für die ausstehenden Forderungen (Art. 52 AHVG). Die Haftung trifft auch Verwaltungsräte, die nicht operativ tätig sind — die Aufsichtspflicht reicht.
Verzögerte Überschuldungsanzeige (Art. 725 OR)
Stellt der Verwaltungsrat fest, dass die Gesellschaft überschuldet ist (Aktiven decken Verbindlichkeiten nicht mehr), muss er den Richter benachrichtigen — es sei denn, Sanierungsmassnahmen sind realistisch und Rangrücktritte gesichert. Wer zu lange wartet, haftet den Gläubigern für den Schaden, der durch das Hinauszögern entstanden ist.
Ausschüttungen ohne Deckung
Dividenden- oder Liquidationserlöse dürfen nur aus dem ausschüttungsfähigen Reingewinn fliessen (Art. 675 OR). Wer Mittel ohne Deckung ausschüttet, schädigt die Gläubiger — und haftet persönlich für die Rückforderung.
Vermischung von Geschäfts- und Privatvermögen
Wer die Gesellschaft als 'erweitertes Portemonnaie' behandelt — Privatausgaben über das Firmenkonto, fehlende Buchhaltungsdisziplin, fehlende Trennung der Vermögensmassen — riskiert den Durchgriff. Bei genügend krasser Vermischung kann das Gericht die beschränkte Haftung 'durchstossen' und auf das Privatvermögen zugreifen.
Verstoss gegen Sorgfalts- und Treuepflicht (Art. 717 OR)
Verwaltungsrat und Geschäftsführer schulden der Gesellschaft Sorgfalt und Treue. Klassische Verletzungen: Eigengeschäfte ohne Genehmigung, Wettbewerb mit der Gesellschaft, Annahme von Provisionen, Bevorzugung verbundener Personen.
In über 60 Prozent der Verantwortlichkeitsklagen, die das Bundesgericht behandelt, geht es um die Verletzung von Art. 717 OR — meist nach der Insolvenz, wenn der Konkursverwalter im Auftrag der Gläubiger klagt.
4. Drei Klagewege
• Klage der Gesellschaft (Art. 754 OR) — typischerweise vom Verwaltungsrat oder einem neuen Organ nach Wechsel.
• Klage der Aktionäre auf Leistung an die Gesellschaft (Art. 756 OR) — Aktionärsklage als 'derivative action'.
• Klage der Gläubiger im Konkurs (Art. 757 OR) — der Konkursverwalter tritt die Ansprüche an die Gläubiger ab; diese können dann selber klagen.
5. Verjährung
Verantwortlichkeitsansprüche verjähren nach Art. 760 OR in 5 Jahren ab Kenntnis des Schadens, spätestens aber 10 Jahre nach der Pflichtverletzung. Bei strafrechtlich relevanten Pflichtverletzungen gilt die strafrechtliche Verjährungsfrist (häufig 15 Jahre).
6. Versicherung — die D&O-Police
Directors & Officers-Versicherungen decken Verantwortlichkeitsansprüche bis zu einer vereinbarten Limite (typisch CHF 5–50 Mio.). Für Schweizer KMU sind D&O-Policen ab CHF 1'000–3'000 Jahresprämie erhältlich. Was die Police nicht deckt: vorsätzliche Pflichtverletzungen, Strafzahlungen, persönliche Bereicherung. Wer Organ in mehreren Gesellschaften ist, sollte eine 'Persönliche D&O'-Variante prüfen.
7. Praxis-Tipps zur Risikominimierung
• Lückenlose Dokumentation der Verwaltungsrats-Sitzungen mit Protokollen.
• Compliance mit den Schwellenwerten von Art. 725 OR — vierteljährliche Kontrolle der Eigenkapitalsituation, vor allem bei wachsenden Verlusten.
• Klare Geschäftsverteilung — wer ist für was zuständig.
• Trennung von Geschäfts- und Privatkonto, sauberer Spesennachweis.
• Sozialversicherungs-Beiträge zeitnah abführen, Quellensteuer als Treuhandgeld behandeln.
• Bei Eigengeschäften: vorgängige Genehmigung durch den Gesamt-VR mit Protokollvermerk.
• D&O-Versicherung mit ausreichender Limite und Rückwärtsdeckung für Altmandanten.
Praxis-Hinweis
Sobiera Legal Consulting begleitet Verwaltungsräte und Geschäftsführer bei der Risikoanalyse, beim Aufsetzen von Governance-Strukturen und bei drohenden Verantwortlichkeitsklagen — auf Ukrainisch, Russisch, Deutsch, Englisch und Französisch. Bei Anzeichen einer Überschuldung oder bei einer eingeleiteten Untersuchung lohnt sich die frühe Beratung — die Schwelle zur persönlichen Haftung ist tiefer als oft angenommen.