Wer in einer Schweizer Kapitalgesellschaft eine Führungsfunktion übernimmt, schuldet der Gesellschaft Sorgfalt und Treue — und einen Katalog unübertragbarer Aufgaben. Wer sie verletzt, haftet persönlich.
Die Verantwortlichkeit des Verwaltungsrats (AG) und der Geschäftsführer (GmbH) ist in Art. 716a–717 OR und Art. 810 OR detailliert geregelt. Der gesetzliche Pflichtenkatalog ist umfangreich — und seine Verletzung führt zu persönlicher Haftung nach Art. 754 ff. OR.
Die Pflichten zerfallen in drei Gruppen: unübertragbare Kernaufgaben, allgemeine Sorgfalts- und Treuepflicht, sowie spezifische gesetzliche Pflichten (Sozialversicherung, Steuern, Buchführung). Die Beweislast für die ordnungsgemässe Ausübung liegt bei den Organen — bei Streit muss der Verwaltungsrat zeigen, dass er seine Pflichten erfüllt hat.
1. Die unübertragbaren Aufgaben des Verwaltungsrats (Art. 716a OR)
Die Aktienrechtsrevision 2023 hat den Katalog leicht modernisiert. Sieben Aufgaben sind unübertragbar — sie können nicht delegiert werden und müssen vom Gesamt-VR wahrgenommen werden:
1. Oberleitung der Gesellschaft und Erteilung der nötigen Weisungen.
2. Festlegung der Organisation.
3. Ausgestaltung des Rechnungswesens, der Finanzkontrolle und der Finanzplanung.
4. Ernennung und Abberufung der mit der Geschäftsführung und Vertretung betrauten Personen.
5. Oberaufsicht über die mit der Geschäftsführung betrauten Personen — auch im Hinblick auf die Befolgung der Gesetze, Statuten, Reglemente und Weisungen.
6. Erstellung des Geschäftsberichts (inkl. Vergütungsbericht bei börsenkotierten Gesellschaften), Vorbereitung der Generalversammlung und Ausführung ihrer Beschlüsse.
7. Einreichung eines Gesuchs um Nachlassstundung und die Benachrichtigung des Gerichts im Falle der Überschuldung.
2. Sorgfalts- und Treuepflicht (Art. 717 OR)
Verwaltungsräte und Geschäftsführer müssen ihre Aufgaben mit aller Sorgfalt erfüllen und die Interessen der Gesellschaft in guten Treuen wahren. Das beinhaltet:
• Sich angemessen informieren — nicht 'blind' Vorlagen unterschreiben.
• Geschäftsentscheidungen auf einer ausreichenden Informationsgrundlage treffen (Business Judgment Rule).
• Eigeninteressen offenlegen und in Interessenkonflikten die Stimmabgabe verweigern (Art. 717a OR — neu seit 2023).
• Keine Geheimnisse der Gesellschaft preisgeben.
• Keine Geschäftschancen der Gesellschaft für sich nutzen.
Die Business Judgment Rule des Bundesgerichts (BGE 139 III 24): Eine Entscheidung gilt als pflichtgemäss, wenn sie auf angemessener Informationsgrundlage und im Interesse der Gesellschaft getroffen wurde — auch wenn sie sich später als falsch erweist. Das schützt vor Hindsight-Bias, aber nur bei sauberer Dokumentation.
3. Die Pflichten beim drohenden Kapitalverlust und der Überschuldung (Art. 725 OR)
Seit der Aktienrechtsrevision 2023 sind die Anforderungen schärfer:
• Bei begründeter Besorgnis der Zahlungsunfähigkeit (Art. 725 Abs. 1 OR) muss der VR Massnahmen zur Sicherung der Zahlungsfähigkeit treffen.
• Bei Kapitalverlust (Art. 725a OR) — wenn die Aktiven nur noch die Hälfte des Aktienkapitals plus gesetzliche Reserven decken — muss eine Generalversammlung einberufen und Sanierungsmassnahmen vorgeschlagen werden.
• Bei Überschuldung (Art. 725b OR) — wenn die Verbindlichkeiten die Aktiven übersteigen — muss das Gericht benachrichtigt werden, ausser ausreichend Rangrücktritte sind vereinbart.
4. Die Geschäftsführer der GmbH (Art. 810–812 OR)
Die Geschäftsführer der GmbH erfüllen sowohl die operative Leitung als auch viele Aufgaben, die bei der AG dem VR zukommen. Ihre Pflichten ergeben sich aus Art. 810 OR (Sorgfalt und Treue), Art. 811 OR (Geheimhaltung) und Art. 812 OR (Wettbewerbsverbot, sofern statutarisch vorgesehen). Bei mehreren Geschäftsführern gilt das Kollegialitätsprinzip — Entscheidungen werden gemeinsam getroffen, mit dokumentierter Beschlussfassung.
5. Spezifische gesetzliche Pflichten ausserhalb des OR
• Sozialversicherungs-Beiträge: zeitnahe Abführung von AHV, IV, EO, ALV — bei Verletzung persönliche Haftung nach Art. 52 AHVG.
• Quellensteuer: Treuhandgeld; bei Veruntreuung Steuerhinterziehungsverfahren.
• Buchführung nach Art. 957 ff. OR — bei groben Verstössen Strafbarkeit nach Art. 166 StGB.
• Mehrwertsteuer: Anmeldung und Abrechnung bei Umsatz über CHF 100'000.
• Datenschutz: nach dem revidierten DSG seit 2023 mit Bussen bis CHF 250'000 für Verantwortliche.
• Geldwäschereiprävention bei Finanzintermediären (GwG, FINMA-Aufsicht).
6. Pflichten in der Praxis — die Compliance-Checkliste
• Mindestens vier Verwaltungsrats-Sitzungen pro Jahr mit detailliertem Protokoll.
• Jährliche Verabschiedung der Jahresrechnung, Lagebericht und Vergütungsbericht.
• Halbjährliche Liquiditätsprüfung mit Eigenkapital-Check.
• Strukturierte Risiko-Inventur mit dokumentierter Behandlung.
• Klare Geschäftsordnung mit Kompetenzregelung — wer entscheidet was bis zu welcher Schwelle.
• Interessenkonflikts-Erklärung von allen Organen, mindestens jährlich aktualisiert.
• Eingang/Bearbeitung Sozialversicherungs-Anmeldungen quartalsweise prüfen.
7. Was passiert, wenn man sich gegen Pflichten verstossen will
Pflichtverletzungen können zivilrechtlich (Verantwortlichkeitsklage), strafrechtlich (z. B. ungetreue Geschäftsführung nach Art. 158 StGB, Veruntreuung nach Art. 138 StGB), aufsichtsrechtlich (FINMA, BFS) und steuerlich (Mithaftung) verfolgt werden. Die strafrechtlichen Folgen treffen das Organ persönlich — die D&O-Versicherung deckt sie nicht.
Praxis-Hinweis
Sobiera Legal Consulting unterstützt Schweizer KMU beim Aufsetzen einer Compliance-Struktur, beim Risiko-Audit für Verwaltungsräte und bei Vorbereitung schwieriger Beschlüsse — auf Ukrainisch, Russisch, Deutsch, Englisch und Französisch. Wer neu in einen Verwaltungsrat einsteigt oder in einer Krisensituation steht, profitiert von einer strukturierten Pflichtenanalyse.