Wer in der Schweiz Personal verleiht oder gewerbsmässig vermittelt, braucht eine kantonale Bewilligung — bei Auslandsbezug zusätzlich eine eidgenössische Bewilligung des SECO. Voraussetzungen, Kaution, Gebühren und Ablauf im Überblick.
Unternehmen, die in der Schweiz Personal verleihen oder gewerbsmässig Stellen vermitteln, unterstehen einer strengen Bewilligungspflicht. Das gilt sowohl für klassische Personalvermittlungen und Temporärbüros als auch für Unternehmen, die im Rahmen einer Firmengründung mit internationalem Bezug — etwa mit Fachkräften aus der Ukraine, Russland oder anderen Ländern — Personal beschaffen oder verleihen wollen.
Was unter das Gesetz fällt: Arbeitsvermittlung und Personalverleih
Das Arbeitsvermittlungsgesetz (AVG) unterscheidet zwei bewilligungspflichtige Tätigkeiten: die private Arbeitsvermittlung (das Zusammenführen von Stellensuchenden und Arbeitgebenden gegen Entgelt) und den Personalverleih (das gewerbsmässige Überlassen von eigenen Arbeitnehmenden an Einsatzbetriebe, hauptsächlich in Form von Temporärarbeit).
Beide Tätigkeiten dürfen in der Schweiz nur mit einer entsprechenden behördlichen Bewilligung ausgeübt werden. Wer ohne Bewilligung vermittelt oder verleiht, riskiert eine Busse und den Widerruf einer allfälligen Handelsregistereintragung für diese Tätigkeit.
Zwei Bewilligungsstufen: kantonal und eidgenössisch
Grundsätzlich ist für Arbeitsvermittlung und Personalverleih innerhalb der Schweiz eine kantonale Bewilligung nötig. Zuständig ist das Arbeitsamt des Kantons, in dem die Firma ihren Sitz hat.
Sobald die Tätigkeit einen grenzüberschreitenden Bezug hat, kommt eine zusätzliche eidgenössische Bewilligung des Staatssekretariats für Wirtschaft (SECO) hinzu. Das betrifft insbesondere: die Vermittlung oder den Verleih von Personen ins Ausland, die Vermittlung oder den Verleih von EU/EFTA-Angehörigen, die erstmals mit Aufenthaltsbewilligung B, Grenzgängerbewilligung G oder Kurzaufenthaltsbewilligung L einreisen, sowie die Vermittlung oder den Verleih von anerkannten Flüchtlingen und vorläufig aufgenommenen Personen.
Das kantonale Amt leitet Gesuche mit Auslandsbezug jeweils zur Prüfung an das SECO weiter — ein separates Gesuch beim Bund ist in der Regel nicht nötig, wohl aber ein entsprechend vollständiges kantonales Dossier.
Grundvoraussetzungen für den Betrieb
Der Betrieb muss unter seiner Firma im Schweizerischen Handelsregister eingetragen sein und über ein zweckmässiges Geschäftslokal am eingetragenen Sitz verfügen. Diese beiden Punkte prüft die Bewilligungsbehörde vor jeder Erteilung.
Anforderungen an die verantwortliche Person
Jeder bewilligte Betrieb braucht mindestens eine verantwortliche Person, die folgende Voraussetzungen erfüllt:
- Abgeschlossene Berufslehre mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ) oder eine gleichwertige Ausbildung (z. B. Matura oder Hochschulabschluss);
- Mindestens drei Jahre praktische Erfahrung in der Personalvermittlung, im Personalverleih, in der Personal-, Organisations- oder Unternehmensberatung, oder im Personalwesen;
- Eine Anstellung im Betrieb im Umfang von mindestens 50 % eines Vollzeitpensums;
- Zeichnungsberechtigung — Kollektivunterschrift oder Handlungsvollmacht genügt;
- Einen einwandfreien Leumund, nachgewiesen durch das Fehlen von Betreibungen und Verlustscheinen, Steuerschulden sowie einschlägigen strafrechtlichen Verurteilungen.
Die Kaution
Für den Personalverleih ist eine Kaution bei der kantonalen Bewilligungsbehörde zu hinterlegen. Der Grundbetrag beträgt CHF 50'000 pro bewilligtem Betrieb.
- Wurden im letzten Kalenderjahr mehr als 60'000 geleistete Einsatzstunden verliehener Arbeitnehmender ausgewiesen, erhöht sich die Kaution auf CHF 100'000.
- Wer zusätzlich eine eidgenössische Bewilligung für den Verleih ins Ausland beantragt, muss die Kaution um weitere CHF 50'000 aufstocken.
Gebühren
Für die Ausstellung der Vermittlungs- oder Verleihbewilligung erhebt die Behörde eine Gebühr, die sich je nach Bearbeitungsaufwand zwischen CHF 750 und CHF 1'650 bewegt. Die genaue Höhe sowie allfällige weitere Auslagen richten sich nach der kantonalen Gebührenverordnung.
Ablauf des Verfahrens
Das Gesuch ist schriftlich beim kantonalen Arbeitsamt am Sitz der Firma einzureichen — inklusive Handelsregisterauszug, Nachweisen zur verantwortlichen Person, Kautionsbestätigung und Angaben zum Geschäftslokal. Bei Auslandsbezug leitet der Kanton das Dossier zur Zusatzprüfung an das SECO weiter.
Eine sorgfältige, vollständige Antragstellung verkürzt die Bearbeitungszeit spürbar — unvollständige Dossiers, insbesondere fehlende Nachweise zur Qualifikation der verantwortlichen Person, sind ein häufiger Grund für Rückfragen und Verzögerungen.
Wann sich eine Rechtsberatung lohnt
Besonders bei international ausgerichteten Vorhaben — etwa der Vermittlung von Fachkräften aus der Ukraine, Russland oder Drittstaaten, oder bei geplantem grenzüberschreitendem Verleih — lohnt sich eine Beratung vor der Gesuchseinreichung: um zu klären, ob zusätzlich eine SECO-Bewilligung nötig ist, wie die Kautionshöhe korrekt berechnet wird und welche Nachweise die verantwortliche Person konkret braucht.
Wir unterstützen Unternehmen bei der Einschätzung der Bewilligungspflicht, bei der Zusammenstellung des Gesuchsdossiers und bei Rückfragen der kantonalen Behörde oder des SECO.
Fazit
Personalverleih und private Arbeitsvermittlung sind in der Schweiz klar reguliert: kantonale Bewilligung als Grundvoraussetzung, eidgenössische Bewilligung des SECO bei Auslandsbezug, definierte Anforderungen an die verantwortliche Person sowie eine gestaffelte Kaution. Wer diese Punkte von Anfang an sauber abklärt, vermeidet Verzögerungen und rechtliche Risiken.
Wenn Sie eine Bewilligung für Personalverleih oder private Arbeitsvermittlung in der Schweiz beantragen möchten, können Sie sich für eine Beratung an uns wenden. Wir prüfen Ihre Situation, klären die Bewilligungsstufe und begleiten Sie durch das Verfahren.
Quellen