Alles zum Handelsregister Kanton Zürich: wer sich eintragen muss, was jede Eintragung kostet, wie lange es dauert — und die Fehler, die am meisten Zeit und Geld kosten.
Das Handelsregister des Kantons Zürich ist mit 136'038 eingetragenen Gesellschaften das grösste der Schweiz — fast doppelt so viele wie im zweitplatzierten Kanton Bern. Für die meisten Unternehmen ist es der erste behördliche Kontakt überhaupt.
Die Regeln stehen im Obligationenrecht, die Gebühren in einer eidgenössischen Verordnung. Trotzdem scheitern Anmeldungen regelmässig an denselben Punkten. Dieser Beitrag führt zusammen, was auf den Amtsseiten über ein Dutzend Unterseiten verteilt ist: wer sich eintragen muss, was jede Eintragung kostet, wie lange sie dauert — und die Fehler, zu denen sich das Amt naturgemäss nicht äussert, weil es keine Rechtsberatung erteilt.
Das Wichtigste in Kürze
| Frage | Antwort |
|---|
| Pflicht ab wann? | Einzelunternehmen ab CHF 100'000 Umsatzerlös · GmbH/AG immer |
| Gebühr Neueintragung | Einzelfirma 80 · Kollektivges. 160 · GmbH/AG 420 · Verein 280 |
| Dauer | 10–14 Tage bis Publikation im SHAB |
| Express möglich? | Nein — es gibt kein Expressverfahren |
| Auszug | Unbeglaubigt kostenlos online, beglaubigt CHF 50 |
| Zuständig | Handelsregisteramt Kanton Zürich, Schöntalstrasse 5, 8090 Zürich |
Wer muss sich eintragen lassen — und wer nicht
Hier liegt das häufigste Missverständnis. Die vielzitierte Grenze von 100'000 Franken gilt nur für Einzelunternehmen.
Einzelunternehmen: die 100'000-Franken-Schwelle
Nach Art. 931 Abs. 1 OR muss sich eintragen lassen, wer ein Einzelunternehmen betreibt, das im letzten Geschäftsjahr einen Umsatzerlös von mindestens 100'000 Franken erzielt hat. Massgebend ist der Umsatz, nicht der Gewinn. Die Schwelle entspricht der Mehrwertsteuergrenze nach Art. 10 MWSTG — wer die eine erreicht, erreicht in der Regel auch die andere.
Wer mehrere Einzelunternehmen führt, muss nach Registerpraxis die Umsätze zusammenrechnen.
Ausgenommen sind Angehörige der freien Berufe und Landwirte, solange sie kein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreiben. Diese Ausnahme ist enger, als sie klingt: Sobald der Betrieb kaufmännisch organisiert ist, greift die Pflicht wieder.
Wer unter der Schwelle bleibt, darf sich nach Art. 931 Abs. 3 OR freiwillig eintragen lassen — und tut das oft aus guten Gründen, siehe unten.
GmbH, AG und übrige juristische Personen: immer
Für Kapitalgesellschaften existiert keine Umsatzschwelle. Der Grund ist grundsätzlicher Natur: Eine GmbH erlangt das Recht der Persönlichkeit durch die Eintragung ins Handelsregister (Art. 779 Abs. 1 OR), eine AG erst mit der Eintragung (Art. 643 Abs. 1 OR). Ohne Eintrag existiert die juristische Person schlicht nicht.
Der Eintrag ist hier also keine Meldepflicht, sondern der Gründungsakt selbst.
Was ein freiwilliger Eintrag bringt — und was er kostet
| Wirkung | Bedeutung |
|---|
| Firmenschutz | Der Name ist in der Sitzgemeinde gegen identische Verwendung geschützt (Art. 946 Abs. 1 OR) |
| Nachweisbarkeit | Kunden, Banken und Lieferanten können die Existenz prüfen |
| Handelsfähigkeit | Viele Grosskunden und Ausschreibungen setzen einen Eintrag voraus |
| Konkursbetreibung | Der Inhaber unterliegt der Betreibung auf Konkurs statt auf Pfändung (Art. 39 Abs. 1 Ziff. 1 SchKG) |
Beim letzten Punkt lohnt der zweite Blick, weil er in Ratgebern fast immer nur als Vorteil auftaucht. Er wirkt in beide Richtungen: Die Konkursfähigkeit erhöht die Kreditwürdigkeit, macht den Inhaber als natürliche Person aber auch konkursfähig — und das bleibt er nach Art. 40 SchKG noch sechs Monate über die Löschung im Handelsregister hinaus.
Wichtig zum Firmenschutz: Der Schutz in der Sitzgemeinde gilt nur für Einzelunternehmen. Firmen von Handelsgesellschaften und Genossenschaften — GmbH, AG, Kollektiv- und Kommanditgesellschaft — müssen sich nach Art. 951 OR von allen in der Schweiz eingetragenen Firmen dieser Kategorie deutlich unterscheiden. Dort reicht der Schutz also schweizweit.
Die übrigen Nachteile sind überschaubar: 80 Franken Gebühr, öffentliche Sichtbarkeit von Name und Adresse sowie die Pflicht, Änderungen zu melden.
Was der Eintrag kostet
Die Gebühren für Eintragungen, Umstrukturierungen und Sitzverlegungen beruhen auf der eidgenössischen Verordnung über die Gebühren für das Handelsregister und sind mit festen Beträgen schweizweit einheitlich. Der Kanton Zürich ist hier also nicht teurer als andere — was viele Gründer vermuten.
Anders bei den Dienstleistungen wie Beglaubigungen und Auszügen: Dort gibt der Bund nur Rahmen vor, die Kantone setzen die konkreten Beträge fest. Die unten genannten Werte sind die Zürcher.
Neueintragungen
| Rechtsform | Gebühr |
|---|
| Einzelunternehmen | CHF 80 |
| Kollektiv- und Kommanditgesellschaft | CHF 160 |
| GmbH und AG (Kapitalgesellschaften) | CHF 420 |
| Genossenschaft | CHF 280 |
| Verein | CHF 280 |
| Stiftung | CHF 210 |
| Institut des öffentlichen Rechts | CHF 350 |
| Zweigniederlassung (Sitz in der Schweiz) | CHF 200 |
| Zweigniederlassung (Sitz im Ausland) | CHF 400 |
Diese Beträge decken nur die Handelsregistergebühr. Bei GmbH und AG kommt die notarielle Beurkundung hinzu, die separat anfällt und ein Mehrfaches der Registergebühr ausmacht.
Änderungen bestehender Einträge
Der Gebührenanhang ist nach Rechtsform gegliedert. Das ist keine Formalie — dieselbe Änderung kostet je nach Rechtsform unterschiedlich viel:
| Vorgang | Gilt für | Gebühr |
|---|
| Personenangaben oder Funktion einer Person | alle | CHF 20 |
| Zeichnungsberechtigung | alle | CHF 20 |
| Rechtsdomizil oder zusätzliche Adresse | alle | CHF 30 |
| Revisionsstelle eintragen, ändern, löschen | alle | CHF 30 |
| Opting-out (Verzicht auf eingeschränkte Revision) | alle | CHF 30 |
| Sitzverlegung innerhalb der Schweiz | Einzelunternehmen, Kollektiv-/Kommanditges., Zweigniederlassung | CHF 30 |
| Änderung der Firma | Einzelunternehmen, Kollektiv-/Kommanditges., Zweigniederlassung | CHF 50 |
| Änderung des Zwecks | Einzelunternehmen, Kollektiv-/Kommanditges., Zweigniederlassung | CHF 50 |
| Wechsel einer Gesellschafterin oder eines Gesellschafters | GmbH | CHF 70 |
| Auflösung | alle | CHF 70 |
| Statutenänderung | Verein, Genossenschaft | CHF 110 |
| Statutenänderung | GmbH, AG | CHF 200 |
| Löschung | Einzelunternehmen | CHF 30 |
| Löschung | Kapitalgesellschaft | CHF 80 |
Der wichtigste Punkt dieser Tabelle: Bei GmbH und AG sind Firma, Zweck und Sitz Statuteninhalt. Ihre Änderung ist deshalb keine 30- oder 50-Franken-Position, sondern eine Statutenänderung zu CHF 200 — zuzüglich notarieller Beurkundung. Wer mehrere Statutenpunkte ändern will, sollte sie in einem einzigen Beschluss bündeln statt über das Jahr verteilt anzumelden.
Umstrukturierungen
| Vorgang | Gebühr |
|---|
| Fusion — übernehmende Rechtseinheit | CHF 420 |
| Fusion — Löschung der übertragenden Rechtseinheit | CHF 80 |
| Spaltung — je übernehmende Rechtseinheit | CHF 420 |
| Spaltung — je übertragende Rechtseinheit | CHF 80 |
| Umwandlung in eine juristische Person | CHF 420 |
| Umwandlung in eine Personengesellschaft | CHF 210 |
| Vermögensübertragung — übertragende Rechtseinheit | CHF 280 |
| Zuzug vom Ausland in die Schweiz | CHF 420 |
| Löschung infolge Wegzugs ins Ausland | CHF 210 |
Auszüge, Beglaubigungen, Belege
| Dokument | Gebühr Kanton Zürich |
|---|
| Unbeglaubigter Handelsregisterauszug | kostenlos |
| Handelsregisterbelege online | kostenlos |
| Beglaubigung einer Unterschrift | CHF 20 |
| Beglaubigte Statuten | CHF 40 |
| Beglaubigter Handelsregisterauszug | CHF 50 |
| Handelsregisterauszug vor der Publikation | CHF 80 |
| Handelsregisterbelege (unbeglaubigt) | CHF 3 pro Seite, mind. 10, max. 120 |
| Negativbescheinigung | CHF 50–120 |
Dass der unbeglaubigte Auszug kostenlos ist, wissen erstaunlich wenige — es kursieren kommerzielle Anbieter, die genau dafür Geld verlangen.
Wie lange es dauert
Das Handelsregisteramt nennt 10 bis 14 Tage bis zur Publikation im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB). Diese Zeit setzt sich zusammen aus:
- Prüfung der Unterlagen — etwa eine Arbeitswoche
- Genehmigung durch das EHRA — drei weitere Arbeitstage, da jede Eintragung vom Eidgenössischen Amt für das Handelsregister freigegeben werden muss
- Technische Verarbeitung und Publikation im SHAB
Saisonale Spitzen einplanen
In den Monaten Mai bis Juli und November bis Januar dauert die Bearbeitung länger. Wer eine Gründung terminlich an einen Mietbeginn, einen Vertragsabschluss oder ein Jahresende koppelt, sollte diese Fenster kennen — sie sind der häufigste Grund dafür, dass ein geplanter Starttermin nicht hält.
Es gibt kein Expressverfahren
Das Amt bearbeitet die ältesten Geschäfte zuerst, ausnahmslos und für alle gleich. Zwei Dienstleistungen mildern die Dringlichkeit ab:
- Vorzeitiger Handelsregisterauszug, CHF 80 — zwei Arbeitstage früher als der normale Auszug. Das beschleunigt die Bearbeitung des Geschäfts jedoch nicht, es zieht nur den Nachweis vor.
- Task-Force-Vorprüfung, CHF 350 pro Stunde inkl. MwSt. — für besonders dringende oder komplexe Geschäfte. Ob sie durchgeführt werden kann, hängt von der aktuellen Kapazität ab; in den genannten Spitzenmonaten ist die Nachfrage hoch.
Die reguläre Vorprüfung ist der wirksamere Hebel: Sie ist freiwillig und kostenpflichtig, senkt das Rückweisungsrisiko aber erheblich — und eine Rückweisung kostet weit mehr Zeit als die Vorprüfung.
Firmensuche und Auszug
| Zweck | Stelle |
|---|
| Firmen im Kanton Zürich | Zürcher Handelsregisterportal |
| Firmen in der ganzen Schweiz | Zefix (Eidg. Amt für das Handelsregister) |
| Publikationen und Konkurse | Schweizerisches Handelsamtsblatt (SHAB) |
| UID schweizweit | UID-Register des Bundes |
Jedes aktive Unternehmen in der Schweiz besitzt eine Unternehmens-Identifikationsnummer (UID), die mit `CHE` beginnt und oben links auf jedem Handelsregisterauszug steht.
Auszüge lassen sich in vier Sprachen beziehen — Deutsch, Englisch, Französisch, Italienisch. Für Geschäfte mit ausländischen Partnern ist das relevant: Ein englischer Auszug erspart eine beglaubigte Übersetzung.
Firmenname: drei verbreitete Irrtümer
Irrtum 1 — «Ich reserviere den Namen erst einmal»
Eine Reservierung ist im Schweizer Recht nicht vorgesehen. Wer zuerst anmeldet, erhält den Namen. Für die Vorabprüfung gibt es zwei Wege: eine kostenlose Recherche über Zefix und eine kostenpflichtige, gründlichere Firmenrecherche über Regix beim Eidgenössischen Amt für das Handelsregister, die auch ähnliche Firmen erfasst.
Irrtum 2 — «Das Amt prüft, ob mein Name schon vergeben ist»
In der Registerpraxis verhindert das Handelsregisteramt nur identische Firmen. Über die Verwechselbarkeit entscheidet der Zivilrichter auf Klage des Firmeninhabers (Art. 956 Abs. 2 OR) — das Amt darf und wird dazu keine Auskunft geben.
Der materielle Massstab steht in Art. 951 OR: Firmen von Handelsgesellschaften und Genossenschaften müssen sich von allen in der Schweiz bereits eingetragenen Firmen dieser Kategorie deutlich unterscheiden. Das ist mehr als blosse Nicht-Identität — und genau diese Lücke zwischen Registerpraxis und materiellem Recht wird Gründern zum Verhängnis.
Praktische Folge: Ihr Eintrag schützt Sie nicht davor, später von einem älteren Firmen- oder Markeninhaber belangt zu werden. Die Prüfung auf Verwechslungsgefahr müssen Sie selbst veranlassen.
Irrtum 3 — «Mit dem Handelsregistereintrag ist der Name geschützt»
Firma und Marke sind zwei verschiedene Dinge. Die Firma bezeichnet den Rechtsträger, die Marke unterscheidet Waren und Dienstleistungen. Wer seinen Namen auch produktseitig schützen will, braucht eine Markeneintragung beim IGE.
Nach der Eintragung gilt zudem Art. 954a Abs. 1 OR: In der Korrespondenz, auf Bestellscheinen, Rechnungen und in Bekanntmachungen ist die eingetragene Firma vollständig und unverändert anzugeben. Kurzbezeichnungen, Logos und Geschäftsbezeichnungen bleiben nach Abs. 2 ausdrücklich zulässig — sie dürfen die vollständige Firma aber nicht ersetzen.
→ Ausführlich dazu: Firmennamen-Schutz vs. Markenrecht
Rechtsdomizil: eigene Adresse oder c/o
Jedes Unternehmen muss ein Rechtsdomizil anmelden. Nach Art. 117 Abs. 2 HRegV ist das die Adresse, unter der die Rechtseinheit an ihrem Sitz erreicht werden kann — und zwar wahlweise die eigene Adresse oder die eines anderen (c/o-Adresse).
Die c/o-Adresse ist also keine Alternative zum Rechtsdomizil, sondern eine seiner beiden Ausprägungen. Diese Unterscheidung wird oft falsch dargestellt.
| Eigene Adresse | c/o-Adresse |
|---|
| Erreichbarkeit | Unternehmen selbst vor Ort | Dritter nimmt Post entgegen |
| Türschild | erforderlich | beim Domizilgeber |
| Briefkasten | Firmenname muss angebracht sein | beim Domizilgeber |
| Typisch bei | eigenem Büro | Treuhand, Anwaltskanzlei |
| Zusätzlicher Beleg | – | Erklärung des Domizilhalters (Art. 117 Abs. 3 HRegV) |
Türschild, Firmenname am Briefkasten und Erreichbarkeit während der üblichen Bürozeiten sind Anforderungen der Zürcher Registerpraxis, nicht Wortlaut der HRegV. Sie werden dennoch durchgesetzt: Bei Verdacht auf eine nicht deklarierte c/o-Adresse verlangt das Amt nach Art. 117 Abs. 4 HRegV einen Mietvertrag oder Grundbuchauszug.
Eine weitere Geschäftsadresse nach Art. 117 Abs. 5 HRegV ist etwas anderes: ein zusätzlicher Zustellort, der in der Schweiz liegen muss. Auch ein Postfach lässt sich so eintragen. Für international tätige Unternehmen ist die Schweiz-Bindung die praktisch wichtigste Einschränkung dieser Bestimmung.
Noch einmal anders liegt die Zweigniederlassung (Art. 927 Abs. 2 Ziff. 14 sowie Art. 931 Abs. 2 und 3 OR): Sie ist organisatorisch und finanziell unabhängig vom Hauptsitz, hat eine eigene Leitung und einen eigenen Handelsregistereintrag — aber keine eigene Rechtspersönlichkeit. Verpflichtet wird stets die Hauptniederlassung.
→ Ausführlich dazu: Domiziladresse Schweiz für GmbH/AG
Was Sie melden müssen — und was nicht
Steht eine Tatsache im Handelsregister, muss jede Änderung daran angemeldet werden (Art. 933 Abs. 1 OR); die Eintragungen müssen wahr sein und dürfen zu keinen Täuschungen Anlass geben (Art. 929 Abs. 1 OR).
Meldepflichtig sind insbesondere:
- Umzug des Unternehmens an eine andere Adresse
- Umzug einer eingetragenen Person in eine andere Gemeinde
- Erteilung oder Entzug einer Zeichnungsberechtigung
- Wechsel in Organen (Geschäftsführung, Verwaltungsrat, Revisionsstelle)
Nicht eintragbar ist eine Betriebspause. Vorübergehende Inaktivität kennt das Register nicht. Zwei Pflichten bleiben trotzdem bestehen: Alle Angaben müssen aktuell sein, und das Unternehmen muss am eingetragenen Domizil jederzeit erreichbar bleiben. Wer die Büros kündigt, muss eine neue Domiziladresse anmelden — eine blosse Postumleitung genügt nicht.
Die Sanktion: das amtliche Verfahren
Bemerkt das Amt, dass ein Eintrag nicht mehr stimmt, kann es ein amtliches Verfahren einleiten und die Eintragung von sich aus anpassen. Die zusätzlichen Kosten tragen das Unternehmen und die Personen, welche die Änderung hätten anmelden müssen.
Das ist der ökonomische Kern der Aktualitätspflicht: Wer wartet, zahlt am Ende mehr als wer sofort meldet.
Fristen
Grundsätzlich bestehen keine Anmeldefristen. Das Gesetz kennt Ausnahmen — die wichtigste ist die Kapitalerhöhung: Sie muss innerhalb von sechs Monaten nach dem Beschluss der Generalversammlung (AG, Art. 650 Abs. 3 OR) beziehungsweise der Gesellschafterversammlung (GmbH, Art. 781 Abs. 4 OR) zur Eintragung angemeldet werden. Sonst fällt der Beschluss dahin.
Die häufigsten Fehler in der Praxis
1. Unterschriftsform verfehlt. Die Anmeldung muss handschriftlich im Original unterzeichnet oder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sein. Ein Scan einer Unterschrift genügt nicht.
2. Öffentliche Urkunde nicht in der richtigen Form. Öffentliche Urkunden sind im Original oder als digitale Ausfertigung des Notariats einzureichen. Im Kanton Zürich stellen die Notariate keine digitalen Ausfertigungen aus — die Originalurkunde muss also per Post oder am Schalter nachgereicht werden. Wer das nicht weiss, verliert Tage.
3. Domizil ohne Erreichbarkeit. Ein Rechtsdomizil ohne Türschild, ohne Firmennamen am Briefkasten und ohne tatsächliche Erreichbarkeit führt zu Rückfragen — und bei Verdacht auf eine verdeckte c/o-Adresse zur Nachforderung von Mietvertrag oder Grundbuchauszug (Art. 117 Abs. 4 HRegV).
4. Mantelhandel. Seit dem 1. Januar 2025 ist der Mantelhandel gesetzlich geregelt: Nach Art. 684a OR ist die Übertragung von Aktien nichtig, wenn die Gesellschaft keine Geschäftstätigkeit und keine verwertbaren Aktiven mehr hat und überschuldet ist. Für die GmbH gilt Art. 787a OR sinngemäss.
Besteht ein begründeter Verdacht, fordert das Handelsregisteramt die aktuelle Jahresrechnung ein und verweigert die Eintragung, wenn sie ausbleibt oder den Verdacht bestätigt. Erforderlich ist dann eine Neugründung. Massgebliches Tatbestandsmerkmal ist die Überschuldung — nicht schon jede leere Gesellschaft ist ein unzulässiger Mantel.
5. Stampa-Erklärung unvollständig. Bei GmbH und AG sind sämtliche Sacheinlagen, Sachübernahmen, Verrechnungstatbestände und besonderen Vorteile offenzulegen. Verschwiegene Nebenabreden können den Tatbestand der Urkundenfälschung (Art. 251 StGB) oder der Erschleichung einer falschen Beurkundung (Art. 253 StGB) erfüllen. → Stampa-Erklärung im Detail
6. Falsche Rechnungen bezahlt. Seit Jahren versenden private Anbieter Rechnungen für Einträge in wertlose private Register, die amtlich aussehen. Es besteht keine Zahlungspflicht. Das Handelsregisteramt Kanton Zürich stellt eine eigene Prüfmöglichkeit bereit. → Gefälschte Handelsregister-Rechnungen: Rechte und Vorgehen
Praktische Angaben
Handelsregisteramt des Kantons Zürich Schöntalstrasse 5, Postfach, 8090 Zürich Telefon +41 43 259 74 00 · kanzlei.hra@ji.zh.ch
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| Schalter | Montag bis Freitag, 8–16.30 Uhr, ohne Terminvereinbarung |
| Telefon | 8–11.30 Uhr und 13–16.30 Uhr |
Am Schalter möglich: Unterlagen persönlich abgeben, Unterschriften beglaubigen lassen (amtlichen Ausweis mitbringen), einfache Auskünfte zu Einzelfirmen sowie Kollektiv- und Kommanditgesellschaften, Auszüge und Dokumente beziehen.
Nicht möglich: Das Amt erteilt keine Rechtsberatung und führt kein Notariat. Für die Beurkundung einer GmbH- oder AG-Gründung wenden Sie sich an ein Notariat Ihrer Wahl.
Ein Detail zur Einordnung
Beim kumulierten Saldo der Sitzverlegungen weist der Kanton Zürich seit dem ersten Quartal 2021 einen negativen Wert aus: In der Summe haben mehr Rechtseinheiten ihren Sitz aus dem Kanton verlegt als hinein.
Für die Standortwahl heisst das nicht, dass Zürich der falsche Sitz wäre — die Gründe für Sitzverlegungen sind überwiegend steuerlicher Natur und im Einzelfall zu beurteilen. Es heisst aber, dass ein Sitzvergleich vor der Gründung ökonomisch sinnvoll ist. Denn ein späterer Wechsel ist bei GmbH und AG keine 30-Franken-Angelegenheit: Der Sitz steht in den Statuten, die Verlegung ist eine Statutenänderung zu CHF 200 — zuzüglich notarieller Beurkundung.
Wann sich rechtliche Begleitung lohnt
Ein einfaches Einzelunternehmen lässt sich problemlos selbst anmelden. Bei diesen Konstellationen ist eine Prüfung vorab die günstigere Variante:
- Gründung mit ausländischen Beteiligten — Beglaubigungen, Apostillen, Vollmachten und die Anforderung an schweizerische Zeichnungsberechtigte
- Sacheinlagen — Einlagevertrag, Gründerbericht und Prüfungsbestätigung müssen zusammenpassen
- Umstrukturierungen — Fusion, Spaltung, Umwandlung und Vermögensübertragung nach FusG
- Zurückgewiesene Anmeldung — die Rückweisungsgründe sind oft formal und in einem Durchgang behebbar
- Firmenname mit Konfliktpotenzial — Ähnlichkeitsrecherche vor statt Auseinandersetzung nach der Eintragung
- Gründung mit Bezug zu Sanktionsregimen — Compliance-Prüfung vor der Beurkundung
Sobiera Legal Consulting begleitet Gründungen und Änderungen im Handelsregister von der Rechtsformwahl bis zur Publikation. Das Honorar richtet sich nach dem Mandatsumfang.
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Quellen
- Obligationenrecht (SR 220), Art. 643, 650, 684a, 779, 781, 787a, 927, 929, 931, 933, 946, 951, 954a, 956 — fedlex.admin.ch
- Handelsregisterverordnung HRegV (SR 221.411), Art. 117 — fedlex.admin.ch
- Verordnung vom 6. März 2020 über die Gebühren für das Handelsregister (SR 221.411.1) — fedlex.admin.ch
- Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs SchKG (SR 281.1), Art. 39, 40
- Handelsregisteramt Kanton Zürich — Handelsregister, Gut zu wissen, Zahlen & Fakten
- Eidgenössisches Amt für das Handelsregister — Statistik der eingetragenen Rechtseinheiten, Stand 1. Januar 2026
- Zefix — Zentraler Firmenindex des Bundes — zefix.admin.ch
- Schweizerisches Handelsamtsblatt — shab.ch
- KMU-Portal des Bundes, SECO — kmu.admin.ch
Stand: August 2026. Gebühren und Bearbeitungszeiten nach Angaben des Handelsregisteramts Kanton Zürich. Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.
Häufige Fragen
Ab wann muss ich mich ins Handelsregister eintragen lassen?
Einzelunternehmen ab einem Umsatzerlös von 100'000 Franken im letzten Geschäftsjahr (Art. 931 Abs. 1 OR). GmbH und AG dagegen immer und ohne Umsatzschwelle — sie entstehen rechtlich überhaupt erst mit dem Eintrag. Angehörige der freien Berufe und Landwirte sind ausgenommen, solange sie kein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreiben. Wer unter der Schwelle bleibt, darf sich freiwillig eintragen lassen (Art. 931 Abs. 3 OR).
Was kostet ein Handelsregistereintrag im Kanton Zürich?
Neueintragung Einzelunternehmen 80 Franken, Kollektiv- und Kommanditgesellschaft 160 Franken, GmbH und AG je 420 Franken, Verein und Genossenschaft je 280 Franken, Stiftung 210 Franken. Dazu kommen bei GmbH und AG die Notariatskosten, die separat anfallen und ein Mehrfaches der Registergebühr ausmachen.
Wie lange dauert ein Handelsregistereintrag in Zürich?
Rund 10 bis 14 Tage bis zur Publikation im Schweizerischen Handelsamtsblatt. Die Prüfung der Unterlagen dauert etwa eine Arbeitswoche, danach folgen drei Arbeitstage für die Genehmigung durch das Eidgenössische Amt für das Handelsregister. Von Mai bis Juli und von November bis Januar dauert es saisonbedingt länger.
Gibt es ein Expressverfahren beim Handelsregisteramt Zürich?
Nein. Das Amt bearbeitet die ältesten Geschäfte zuerst, für alle gleich. Zwei Dienste helfen bei Dringlichkeit: ein vorzeitiger Handelsregisterauszug für 80 Franken, den Sie zwei Arbeitstage früher erhalten, und die Task-Force-Vorprüfung für 350 Franken pro Stunde inklusive MwSt. Beides beschleunigt die Bearbeitung des Geschäfts selbst nicht.
Ist ein Handelsregisterauszug kostenpflichtig?
Der unbeglaubigte Auszug ist kostenlos und jederzeit online abrufbar — in Deutsch, Englisch, Französisch und Italienisch. Kostenpflichtig sind nur beglaubigte Auszüge (50 Franken), beglaubigte Statuten (40 Franken) und Auszüge vor der Publikation (80 Franken).
Kann ich einen Firmennamen im Handelsregister reservieren?
Nein. Eine Reservierung ist im Schweizer Recht nicht vorgesehen. Wer den Namen zuerst anmeldet, erhält ihn. Für eine Vorabprüfung eignen sich Zefix und eine kostenpflichtige Firmenrecherche über Regix beim Eidgenössischen Amt für das Handelsregister, die auch ähnliche Firmen erfasst.
Prüft das Handelsregisteramt, ob mein Firmenname einem bestehenden ähnelt?
Nein. In der Registerpraxis verhindert das Amt nur identische Firmen. Über die Verwechselbarkeit entscheidet der Zivilrichter auf Klage des Firmeninhabers (Art. 956 Abs. 2 OR). Der Eintrag schützt Sie also nicht davor, später von einem älteren Firmen- oder Markeninhaber belangt zu werden.
Wie weit reicht der Firmenschutz durch den Handelsregistereintrag?
Das hängt von der Rechtsform ab. Die Firma eines Einzelunternehmens ist nur in der Sitzgemeinde gegen identische Verwendung geschützt (Art. 946 Abs. 1 OR). Firmen von Handelsgesellschaften und Genossenschaften — also GmbH, AG, Kollektivgesellschaft — müssen sich dagegen von allen in der Schweiz eingetragenen Firmen dieser Kategorie deutlich unterscheiden (Art. 951 OR). Der Schutz ist dort also schweizweit.
Was ist der Unterschied zwischen einer eigenen Adresse und einer c/o-Adresse?
Beides sind Formen des Rechtsdomizils (Art. 117 Abs. 2 HRegV). Bei der eigenen Adresse ist das Unternehmen selbst vor Ort erreichbar. Bei einer c/o-Adresse nimmt ein Dritter die Post entgegen und leitet sie weiter; dafür ist eine Erklärung des Domizilhalters einzureichen (Art. 117 Abs. 3 HRegV). Das bieten typischerweise Treuhandbüros und Anwaltskanzleien an.
Muss ich eine Betriebspause dem Handelsregister melden?
Eine vorübergehende Inaktivität lässt sich nicht eintragen. Zwei Pflichten bleiben aber bestehen: alle eingetragenen Angaben müssen aktuell sein, und das Unternehmen muss am eingetragenen Domizil jederzeit erreichbar bleiben. Wer die Büros kündigt, muss eine neue Domiziladresse anmelden — eine Postumleitung genügt nicht.
Ich habe eine Rechnung vom Handelsregister erhalten — ist die echt?
Prüfen Sie das genau. Seit Jahren versenden private Anbieter Rechnungen für Einträge in wertlose private Register, die amtlich aussehen. Sie sind nicht verpflichtet, diese zu bezahlen. Das Handelsregisteramt Kanton Zürich stellt auf seiner Website eine Prüfmöglichkeit bereit.