Domizil-Pflicht, Lex Koller, Sanktionsrecht, Visum, Steuersitz — der vollständige Leitfaden für ausländische Gründer, mit Fokus auf UA-/RU-/EU-Konstellationen.
Eine Firma in der Schweiz zu gründen ist als Ausländer möglich — aber an mehreren Stellen anders als für Schweizer. Die wichtigsten Hürden: Schweizer Wohnsitz-Zeichnungsberechtigung (Art. 814 OR / Art. 718 OR), Lex Koller bei Immobilienbezug, Sanktions-Compliance für UA/RU-Konstellationen, und die Frage, wie Sie als Gründer persönlich anwesend sein können. Dieser Leitfaden führt durch alle Spezialthemen.
Wichtig: Dieser Artikel ergänzt die Standard-Gründungs-Anleitungen. Für die rechtsformspezifischen Schritte lesen Sie GmbH gründen Schweiz, AG gründen Schweiz, Einzelfirma gründen Schweiz.
Die 4 zentralen Hürden für ausländische Gründer
| # | Hürde | Rechtsgrundlage | Wer betroffen |
|---|
| 1 | Schweizer Wohnsitz-Zeichnungsberechtigung | Art. 814 Abs. 3 OR (GmbH), Art. 718 Abs. 4 OR (AG) | Alle Nicht-Schweizer-Gründer |
| 2 | Lex Koller bei Immobilienbezug | BewG, SR 211.412.41 | Drittstaatsangehörige + zukünftige Immobilien |
| 3 | Sanktions-Compliance | EmbG, SR 946.231 | RU, BY, IR, KP, andere Sanktionslistenstaaten |
| 4 | Aufenthaltsbewilligung für operative Tätigkeit | AIG (Drittstaaten), FZA (EU/EFTA) | Persönliche Anwesenheit, Mitarbeit, Geschäftsführung vor Ort |
Hürde 1 — Schweizer Wohnsitz-Zeichnungsberechtigung
Pflicht: Bei GmbH und AG muss mindestens eine zeichnungsberechtigte Person Wohnsitz in der Schweiz haben.
- GmbH (Art. 814 Abs. 3 OR): "Die Gesellschaft muss durch eine Person vertreten werden können, die Wohnsitz in der Schweiz hat. Diese Person muss Geschäftsführer oder Direktor sein."
- AG (Art. 718 Abs. 4 OR): analog — mindestens ein Verwaltungsrats- oder Direktor-Mitglied mit Schweizer Wohnsitz und Einzel- oder Kollektivunterschrift.
Bei der Einzelfirma gilt die Anforderung indirekt — die Firma "ist" der Inhaber, also muss der Inhaber selbst Schweizer Wohnsitz haben (oder zumindest Aufenthaltsbewilligung).
Praktische Lösungen für rein ausländische Gründerstrukturen:
- Mitgründer mit Schweizer Wohnsitz (Familie, Geschäftspartner, lokaler Investor)
- Anstellung eines Schweizer Geschäftsführers mit Einzelzeichnungsberechtigung (Lohn + Sozialversicherungen)
- Mandat an einen Schweizer Treuhänder oder Anwalt als VR/GF (typisch CHF 200–500/Monat, plus pro Stunde für aktive Aufgaben)
Vorsicht beim reinen "Strohmann-Verwaltungsrat" ohne reale Funktion — das HR-Amt prüft zunehmend kritisch, und im Schadensfall haftet die Person trotzdem persönlich (Art. 754 OR).
Hürde 2 — Lex Koller
Lex Koller (Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland, BewG, SR 211.412.41) verlangt eine Bewilligung, wenn eine "Person im Ausland" Grundstücke in der Schweiz erwirbt.
"Person im Ausland" umfasst auch Schweizer juristische Personen, die ausländisch beherrscht werden (Art. 5 BewG):
- Mehrheit der Stimmrechte in ausländischer Hand, oder
- Mehrheit des Kapitals, oder
- Wesentliche Finanzierung durch Ausländer (Darlehen)
Was bedeutet das praktisch?
- GmbH/AG ohne Immobilien-Geschäft: keine Lex-Koller-Probleme. Lex-Koller-Erklärung in HR-Anmeldung bestätigt "kein Immobilienerwerb beabsichtigt".
- GmbH/AG mit Geschäftsräumen mieten: erlaubt ohne Bewilligung. Miete ist kein Eigentumserwerb.
- GmbH/AG, die Geschäftsimmobilien für eigenen Betrieb erwerben (Bürogebäude für eigene Nutzung): in der Regel bewilligungsfrei nach Art. 2 Abs. 2 lit. a BewG.
- GmbH/AG, die Wohnimmobilien oder Renditeobjekte erwerben: bewilligungspflichtig — strenge Voraussetzungen, oft Verweigerung.
Empfehlung: Bei reinen Geschäftstätigkeiten (Beratung, Handel, IT, Dienstleistung) ist Lex Koller kein Hindernis. Bei Immobilien-Geschäftsmodellen vorab rechtliche Abklärung.
Hürde 3 — Sanktions-Compliance (besonders UA/RU)
Die Schweiz hat seit dem 28. Februar 2022 das EU-Sanktionspaket gegen Russland und Belarus übernommen (Verordnung über Massnahmen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine, SR 946.231.176.72). Sanktioniert sind:
- Personen auf der EU-Sanktionsliste (Asset Freeze, Reisesperre)
- Entitäten mit russischem/belarussischem Bezug in sanktionierten Sektoren (Verteidigung, Energie, bestimmte Banken)
- Wirtschaftliche Berechtigte (UBO) auch wenn formal über Strohleute gehandelt wird
Folgen für die Firmengründung:
- Sanktionierte Personen dürfen keine Funktion in einer Schweizer Firma übernehmen (Aktionär, Gesellschafter, VR, GF, Begünstigter)
- Banken verweigern Kontoeröffnung systematisch, wenn UBO RU/BY-Bezug hat — auch ohne formale Sanktionierung
- Sanktions-Due-Diligence ist Pflicht vor jeder Gründung mit RU/BY-Bezug (SECO-konforme Prüfung)
Praxis-Tipp für ukrainische Gründer: Ukraine ist nicht sanktioniert. Status-S-Inhaber, Schweizer Permit-B-Ukrainer und ukrainische Investoren können regulär gründen — aber Banken machen oft eine erweiterte Compliance-Prüfung (Quelle der Mittel, Vorgeschäfte mit Russland). Geduld + saubere Dokumentation gefordert.
Praxis-Tipp für russische Gründer: schwierig, aber nicht unmöglich. Voraussetzungen: kein UBO-Sanktionsbezug, EU/CH-Wohnsitz mit gültigem Permit, transparente Kapitalherkunft, ggf. Anwaltsbestätigung der Sanktionsfreiheit. Banken wie Kantonalbanken und Postfinance sind oft offener als UBS/Raiffeisen.
Hürde 4 — Aufenthaltsbewilligung für operative Tätigkeit
Reine Gründung als Aktionär/Gesellschafter erfordert keine Aufenthaltsbewilligung — Beurkundung kann per Vollmacht erfolgen.
Operative Tätigkeit in der Schweiz (regelmässige Anwesenheit, Mitarbeit, Kundengespräche, Schweizer Geschäftsführung):
| Status | Berechtigung |
|---|
| Schweizer Bürger / C-Bewilligung | Voll, ohne Einschränkung |
| B EU/EFTA | Voll, einschliesslich Selbständigkeit |
| B Drittstaat | Je nach Erteilungsgrund (Arbeit, Familie, Studium) — Selbständigkeit oft mit Bewilligungspflicht |
| L Kurzaufenthalt | Eng begrenzt, meist auf Arbeitgeber gebunden |
| Status S (Ukrainer) | Unselbständig + selbständig nach Meldung beim Arbeitsamt |
| Visum (Drittstaat ohne Bewilligung) | Nur kurzfristige Geschäftsreisen, keine operative Geschäftsführung |
Selbständigkeitsbewilligung nach Art. 19 AIG (für Drittstaatsangehörige ohne anderen Erteilungsgrund): hohe Anforderungen — wirtschaftliches Interesse für die Schweiz, finanzielle Sicherheit (in der Regel CHF 250'000+ Investitionssumme), Businessplan, Arbeitsplatzschaffung. Bewilligung kantonal, meist sehr restriktiv.
Praktischer Ablauf: Schweizer GmbH gründen als Ausländer
Phase 1 — Vorbereitung (2–4 Wochen):
- Sanktions-Compliance-Check (für RU/BY-Bezug obligatorisch)
- Schweizer Wohnsitz-Zeichnungsberechtigten organisieren (Mitgründer / angestellter GF / Treuhänder)
- Notar/Anwalt in der Schweiz mandatieren
- Pässe + Identitätsnachweise mit Apostille/Legalisation vorbereiten
- Statuten entwerfen
- Kontoanfragen bei mehreren Schweizer Banken parallel
Phase 2 — Kontoeröffnung (2–6 Wochen):
- Bank-Compliance-Prüfung (UBO-Erklärung, Kapitalherkunfts-Nachweis, Geschäftsplan)
- Sperrkonto eröffnen
- Stammkapital einzahlen
Phase 3 — Beurkundung + HR-Eintrag (1–3 Wochen):
- Notarielle Beurkundung (eigene Anwesenheit oder Vollmacht-Vertretung)
- Konstituierende VR-Sitzung (bei AG)
- HR-Anmeldung mit Lex-Koller-Erklärung
- SHAB-Publikation
Phase 4 — Folgepflichten (2–4 Wochen):
- AHV-Anmeldung, MwSt, UVG, BVG
Realistische Gesamtdauer: 8–16 Wochen für ausländische Gründer (vs. 4–8 Wochen für Schweizer).
Wann ist anwaltliche Beratung besonders sinnvoll
- RU/BY-Bezug — Sanktions-Due-Diligence, Bank-Bestätigung
- Lex-Koller-relevante Geschäftsmodelle — Immobilien, Bauwesen, Hotellerie
- Selbständigkeitsbewilligung Art. 19 AIG — Businessplan, kantonale Behördenkommunikation
- Komplexe Holding-Strukturen über mehrere Länder
- Vollmachten und Beurkundungen aus dem Ausland — Formvorschriften, Apostille, Übersetzung
- Steuersitz-Fragen — Konsequenzen für die persönliche Steuerpflicht im Heimatland
- Familiennachzug nach Firmengründung — koordinierte Migrations- und Wirtschaftsstrategie
Verwandte Themen
Bewilligungen im Detail
Offizielle Quellen
Häufige Fragen
Kann ich als EU-Bürger eine Firma in der Schweiz gründen?
Ja. EU/EFTA-Bürger haben vereinfachten Zugang. Für die Geschäftstätigkeit in der Schweiz brauchen Sie aber eine entsprechende Aufenthaltsbewilligung (B EU/EFTA für die Selbständigkeit) und die Firma muss mindestens eine zeichnungsberechtigte Person mit Schweizer Wohnsitz haben (Art. 814 Abs. 3 OR für GmbH, Art. 718 Abs. 4 OR für AG).
Kann ich als Ukrainer mit Status S eine Firma gründen?
Ja. Status S erlaubt unselbständige und selbständige Erwerbstätigkeit nach Meldung beim kantonalen Arbeitsamt. Eine Einzelfirma ist mit Status S problemlos möglich. Für GmbH/AG ist zusätzlich die Schweizer Wohnsitz-Anforderung (Art. 814/718 OR) zu erfüllen — entweder durch Sie selbst (Status S erfüllt Wohnsitzkriterium) oder durch einen Schweizer Co-Geschäftsführer.
Brauche ich ein Visum, um eine Firma in der Schweiz zu gründen?
Für die reine Gründung als Aktionär/Gesellschafter nicht — Beurkundung kann per Vollmacht erfolgen. Für die operative Tätigkeit in der Schweiz (Anwesenheit, Mitarbeit) brauchen Drittstaatsangehörige eine Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung. Für Investoren-Gründer kann eine 'Selbständigkeitsbewilligung' nach Art. 19 AIG beantragt werden — hohe Anforderungen (volkswirtschaftliches Interesse).
Was ist Lex Koller und betrifft sie meine Firma?
Lex Koller (BewG, SR 211.412.41) beschränkt den Erwerb von Schweizer Grundstücken durch Personen im Ausland. Bei einer Schweizer Firma greift sie, wenn die Firma Immobilien erwerben oder besitzen soll UND ausländische Personen die Beherrschung (Mehrheit der Stimmrechte, finanzielle Beherrschung) ausüben. Die Lex-Koller-Erklärung ist zwingender Bestandteil der HR-Anmeldung.
Wie werden Schweizer Sanktionen für UA/RU-Gründer angewendet?
Die Schweiz übernimmt seit 2022 das EU-Sanktionspaket weitgehend (Embargogesetz, SR 946.231). Personen oder Entitäten auf der EU-/Schweizer Sanktionsliste dürfen nicht Aktionär, Gesellschafter, Geschäftsführer oder Begünstigter einer Schweizer Firma werden. Vor jeder Gründung mit RU/BY-Beteiligung ist eine Sanktions-Due-Diligence-Prüfung Pflicht — Banken verweigern Kontoeröffnung, wenn UBO-Sanktionen nicht ausgeschlossen sind.
Kann ich meine Firma vollständig von Ausland aus gründen?
Teilweise. Beurkundung per Vollmacht möglich (notariell beglaubigte Vollmacht aus dem Ausland mit Apostille oder Legalisation). Kontoeröffnung wird zunehmend remote möglich (Video-Identifikation), aber Schweizer Banken sind bei RU/UA-Gründern sehr zurückhaltend. Der zwingende Schweizer Wohnsitz-Zeichnungsberechtigte wird oft über einen Schweizer Treuhänder oder Anwalt gestellt.
Was kostet die Gründung einer Schweizer GmbH für Ausländer zusätzlich?
Zusätzlich zu den Standard-Kosten (CHF 1'200–3'000): Apostille / Legalisation von Dokumenten aus dem Heimatland (CHF 100–500 pro Dokument), Übersetzungen (CHF 50–150 pro Seite), Schweizer Treuhänder-/Anwaltshonorare für Wohnsitz-Zeichnungsberechtigung (CHF 200–500 monatlich), Bank-Compliance-Prüfung (kostenlos, aber zeitintensiv 2–6 Wochen).