Der vorübergehende Schutzstatus S in der Schweiz: Wer kann ihn erhalten, welche Rechte bestehen, wie lange gilt er, was passiert danach — die vollständige Übersicht.
Aktueller Stand: Der Bundesrat hat am 19. Juni 2026 die Allgemeinverfügung zum Schutzstatus S erneut verlängert. Der vorübergehende Schutz gilt damit mindestens bis zum 4. März 2027. Quelle: SEM.
Der Schutzstatus S ist der zentrale aufenthaltsrechtliche Mechanismus für ukrainische Schutzsuchende in der Schweiz. Diese Übersicht erklärt, wer ihn erhalten kann, welche Rechte und Pflichten damit verbunden sind, wie lange er gilt und welche Wege nach Status S existieren.
Was ist der Schutzstatus S
Der Schutzstatus S ist eine vorübergehende kollektive Schutzgewährung nach Art. 4 i.V.m. Art. 66 ff. des Schweizer Asylgesetzes (AsylG). Er richtet sich an Personengruppen, die wegen Krieg, allgemeiner Gewalt oder einer schwerwiegenden allgemeinen Gefahrenlage Schutz benötigen.
Der Bundesrat hat den Status S am 11. März 2022 erstmals aktiviert — bezogen auf Personen, die aus der Ukraine geflüchtet sind. Es war die erstmalige Aktivierung dieses 1998 ins Asylgesetz aufgenommenen Instruments überhaupt.
Wichtig: Status S ist kein Asyl, sondern eine kollektive vorübergehende Schutzform. Es ist auch keine reguläre Aufenthaltsbewilligung B oder C — der Status S endet, sobald der Bundesrat ihn aufhebt.
Wer kann den Status S erhalten
Die Allgemeinverfügung des Bundesrates definiert den berechtigten Personenkreis. Aktuell sind das:
- ukrainische Staatsangehörige und ihre Familienangehörigen, die vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft waren oder unmittelbar nach Kriegsbeginn flüchten mussten;
- Personen anderer Staatsangehörigkeit, die in der Ukraine internationalen oder gleichwertigen nationalen Schutz genossen, samt ihren Familienangehörigen;
- Drittstaatsangehörige mit gültiger ukrainischer Aufenthaltsbewilligung B (Niederlassung), die nicht sicher in ihr Herkunftsland zurückkehren können.
Familienangehörige sind Ehegatten oder eingetragene Partner sowie unverheiratete minderjährige Kinder; weitere enge Angehörige können im Einzelfall berücksichtigt werden.
Wichtig zu wissen: Wer bereits einen vorübergehenden Schutz oder vergleichbaren Status in einem anderen EU-Staat erhalten hat, dessen Chancen auf einen Status S in der Schweiz sind erfahrungsgemäss niedriger. Die Konstellation ist anspruchsvoll und in unserem Insights-Artikel Schutzstatus S in der Schweiz nach Status in einem anderen Land im Detail erklärt.
Wie wird der Status S beantragt
Drei Wege führen zur Registrierung:
- Mit Unterkunft und Identitätspapieren: Termin in einem Bundesasylzentrum (BAZ) buchen über die Plattform RegisterMe.
- Mit Unterkunft, ohne Identitätspapiere: Direkt ohne Termin im BAZ vorsprechen. Geöffnet z.B. in Bern an der Morillonstrasse 75 jeweils Montag und Donnerstag.
- Ohne Unterkunft: Direkt ins BAZ in Bern, dort rund um die Uhr offen.
Nach positivem Entscheid informiert das SEM die kantonalen Behörden. Personen mit Status S erhalten automatisch eine Einladung in ein Ausweiszentrum, wo Gesichtsbild und Unterschrift erfasst werden. Anschliessend wird der Ausweis S produziert und über die Wohngemeinde oder Kollektivunterkunft zugestellt.
Welche Rechte und Pflichten bestehen
Aufenthalt: Bewilligter Aufenthalt in der Schweiz, solange der Status S gilt.
Wohnen: Unterbringung in einer Kollektivunterkunft des Kantons oder privat (z.B. bei Verwandten oder Gastfamilien). Bei Privatunterbringung ist eine Wohnsitzanmeldung in der Wohngemeinde nötig.
Krankenversicherung: Obligatorische Versicherung nach KVG, in der Regel über die Kantone organisiert.
Erwerbstätigkeit: Status-S-Inhaber dürfen unselbständig und selbständig arbeiten. Voraussetzung ist eine vorgängige Meldung an die zuständige kantonale Behörde durch den Arbeitgeber oder die selbständig erwerbende Person.
Sozialhilfe: Anspruch auf Asylsozialhilfe, deren Höhe und Modalitäten kantonal geregelt sind. Bei Privatunterbringung kann zudem eine Mietkostenentschädigung beantragt werden.
Schule und Bildung: Kinder mit Status S haben Anspruch auf Schulbildung im Wohnkanton. Erwachsene können Deutsch- oder Sprachkurse besuchen und je nach Kanton Berufsbildungsangebote nutzen.
Reisen ins Herkunftsland: Aufenthalt im Herkunftsland höchstens 15 Tage pro Halbjahr. Längere Aufenthalte können den Status S gefährden.
Kantonswechsel: Möglich, wenn keine Arbeitslosigkeit vorliegt und kein Widerrufsgrund besteht. Vor dem Wechsel sind die Voraussetzungen mit der Migrationsbehörde abzuklären.
Familiennachzug: Engste Angehörige (Ehegatten, eingetragene Partner, minderjährige unverheiratete Kinder) können nachgezogen werden. Die Voraussetzungen sind in der SEM-Praxis konkret geregelt.
Wie lange gilt der Status S
Der Ausweis S wird in der Regel für ein Jahr ausgestellt und kann verlängert werden, solange die Voraussetzungen erfüllt sind.
Übergeordnet entscheidet der Bundesrat über die Dauer des kollektiven Schutzes. Stand heute (Juni 2026) ist der Schutzstatus S bis mindestens 4. März 2027 verlängert.
Verlängerung des Ausweises: Das SEM versendet eine Verfallsanzeige rund einen Monat vor Ablauf des Ausweises. Diese ist vollständig ausgefüllt und unterschrieben spätestens 14 Tage vor Ablauf bei der zuständigen Behörde einzureichen. Bei Erwerbstätigkeit muss auch der Arbeitgeber einen Abschnitt ausfüllen. Der bisherige Ausweis ist mitzusenden.
Wann endet der Status S
Der Status S kann auf mehreren Wegen enden:
- Aufhebung durch den Bundesrat, wenn die Lage im Herkunftsland eine sichere Rückkehr erlaubt.
- Freiwillige Rückkehr der schutzsuchenden Person ins Herkunftsland (über die festgelegten 15 Tage pro Halbjahr hinaus).
- Widerrufsgründe, etwa wenn die Person eine reguläre Aufenthaltsbewilligung in einem anderen Staat erlangt, oder bei schwerwiegenden Pflichtverletzungen.
- Übergang in eine Aufenthaltsbewilligung B nach 5 Jahren — diese B-Bewilligung bleibt jedoch an den fortbestehenden Status S gebunden (Art. 74 AsylG).
- Härtefallbewilligung B als eigenständige Aufenthaltsregelung im individuellen Härtefall (Art. 14 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 31 VZAE).
Was passiert nach Status S
Mit zunehmender Dauer in der Schweiz stellen sich neue Fragen: Ist ein Übergang in eine reguläre Aufenthaltsbewilligung möglich? Welche Optionen bestehen, wenn der Status S eines Tages endet?
Zwei Wege sind aktuell relevant:
- Bewilligung B nach Art. 74 AsylG: Nach 5 ununterbrochenen Jahren mit Status S kann der Kanton eine Aufenthaltsbewilligung B erteilen. Diese bleibt aber an den Schutzstatus S gebunden — sie endet, sobald der Bundesrat den Status S aufhebt.
- Härtefallbewilligung B: Eigenständige B-Bewilligung im schwerwiegenden persönlichen Härtefall. Sie erfordert ein separates Gesuch, die kantonale Migrationsbehörde prüft, und das SEM stimmt zu.
Beide Wege erklären wir ausführlich in unserem Insights-Artikel Permit B für Ukrainerinnen und Ukrainer mit Status S — inklusive der wichtigen Unterscheidung zwischen den beiden Bewilligungstypen.
Wann ist anwaltliche Beratung sinnvoll
Status S ist im Grundsatz ein gut dokumentiertes, behördliches Verfahren. Anwaltliche Beratung lohnt sich aber in folgenden Konstellationen:
- Ablehnung des S-Gesuchs durch das SEM — Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht möglich (kurze Fristen).
- Status besteht bereits in einem anderen Land — siehe unser separater Artikel zur Konstellation Status S nach Schutz in einem anderen Land.
- Familiennachzug mit komplexen Konstellationen (z.B. nicht-ukrainische Familienangehörige, fehlende Dokumente).
- Kantonswechsel bei Arbeitslosigkeit oder Verdacht auf Widerrufsgründe.
- Vorbereitung einer Härtefallbewilligung B — die Argumentation und Dokumentation entscheidet hier über den Ausgang.
- Geplanter längerer Aufenthalt im Herkunftsland über die 15-Tage-Grenze hinaus.
- Beendigungs- oder Widerrufsverfügung des SEM.
Eine frühzeitige rechtliche Abklärung ist meist effizienter und günstiger als die Reparatur einer fehlerhaften Antragstellung.
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Bewilligungen im Detail
Offizielle Quellen
Diese Übersicht stützt sich auf offizielle Materialien des Bundes und der Kantone:
Häufige Fragen
Wer kann den Schutzstatus S in der Schweiz erhalten?
Aktuell vor allem Personen, die seit Ausbruch des Krieges ab 24. Februar 2022 aus der Ukraine geflüchtet sind und entweder ukrainische Staatsangehörige, deren Familienangehörige oder vor dem 24. Februar 2022 schutzberechtigte Drittstaatsangehörige in der Ukraine waren. Die genauen Kategorien legt der Bundesrat in seiner Allgemeinverfügung fest (Stand 19.06.2026).
Wo wird der Status S beantragt?
Persönlich in einem Bundesasylzentrum (BAZ) des SEM. Termine können über die Plattform RegisterMe gebucht werden. Wer keine Unterbringung hat, kann sich auch ohne Termin direkt im BAZ Bern (Morillonstrasse 75) melden — diese Anlaufstelle ist rund um die Uhr offen.
Welche Rechte habe ich mit Status S?
Aufenthalt in der Schweiz, Krankenversicherung über die obligatorische KVG, Wohnung über den Kanton oder eine private Unterbringung, Recht auf Arbeit (mit Meldepflicht des Arbeitgebers), Anspruch auf Sozialhilfe (kantonal geregelt), Schulbesuch für Kinder, Familiennachzug für engste Angehörige unter Voraussetzungen.
Wie lange gilt der Schutzstatus S?
Der Ausweis S wird in der Regel für ein Jahr ausgestellt und automatisch verlängert, solange der Bundesrat den vorübergehenden Schutz aufrechterhält. Aktuell ist der Status S bis mindestens 4. März 2027 verlängert (Bundesratsbeschluss vom 19. Juni 2026).
Wann endet der Status S?
Wenn der Bundesrat ihn aufhebt, wenn die Person freiwillig in ihr Herkunftsland zurückkehrt, wenn ein Widerrufsgrund vorliegt (z.B. Erlangung einer regulären Aufenthaltsbewilligung in einem anderen Staat) oder wenn nach 5 Jahren ein Permit B nach Art. 74 AsylG oder eine Härtefallbewilligung B erteilt wird.
Was passiert nach Status S?
Nach 5 ununterbrochenen Jahren in der Schweiz kann eine Aufenthaltsbewilligung B nach Art. 74 AsylG beantragt werden — diese bleibt jedoch an den Status S gebunden. Daneben besteht die Möglichkeit einer Härtefallbewilligung B (Art. 14 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 31 VZAE), die individuell und eigenständig erteilt wird.
Wann ist anwaltliche Beratung sinnvoll?
Bei einer Ablehnung des Statusgesuchs durch das SEM, bei einer Beendigung oder Verfallsanzeige des Ausweises S, beim Kantonswechsel, beim Familiennachzug komplexer Konstellationen, vor einer Härtefall-Bewilligung B, bei einem bestehenden Schutzstatus in einem anderen Land oder bei einem geplanten längeren Aufenthalt im Herkunftsland.