Aufenthaltsbewilligung B nach Art. 74 AsylG: Voraussetzungen, Bindung an den Status S, Gültigkeitsdauer und Abgrenzung zur Härtefallbewilligung.
Aktuelle Information für ukrainische Schutzbedürftige in der Schweiz: Gemäss Auskunft des Staatssekretariats für Migration (SEM) können Personen mit Schutzstatus S nach fünf ununterbrochenen Jahren Aufenthalt in der Schweiz eine Aufenthaltsbewilligung B erhalten.
Wichtig ist die rechtliche Einordnung: Es handelt sich nicht um die übliche eigenständige Aufenthaltsbewilligung B, sondern um eine an den Schutzstatus S gebundene B‑Bewilligung.
Was ist die an den Status S gebundene B‑Bewilligung
Nach Auskunft des SEM steht Personen mit Schutzstatus S nach fünf Jahren ununterbrochenen Aufenthalts in der Schweiz eine Aufenthaltsbewilligung B nach Artikel 74 des Asylgesetzes (AsylG) zu.
Die Bewilligung bleibt jedoch an den vorübergehenden Schutzstatus S gebunden. Das bedeutet: Sie gilt nur, solange der Bundesrat den vorübergehenden Schutz aufrechterhält.
Mit anderen Worten: Eine Bewilligung B nach Art. 74 AsylG bedeutet keinen automatischen Übergang in eine reguläre, vom Schutzstatus losgelöste Aufenthaltsbewilligung.
Der Schutzstatus S besteht weiter
Auch nach Erteilung einer Bewilligung B gilt die Person weiterhin als schutzbedürftig. Auf dem Ausländerausweis B wird vermerkt, dass die betreffende Person als schutzbedürftig anerkannt ist.
Das ist eine der zentralen Aussagen: Die B‑Bewilligung ersetzt den Status S nicht vollständig — sie besteht parallel und ist von ihm abhängig.
Gültigkeitsdauer
Die an den Status S gebundene Bewilligung B wird zunächst für ein Jahr erteilt. Sie kann verlängert werden, sofern die Voraussetzungen weiter erfüllt sind.
Sie gilt nur, solange in der Schweiz der vorübergehende Schutz S besteht. Hebt der Bundesrat den Status S künftig auf, kann dies auch Auswirkungen auf die Bewilligung B haben.
Wer entscheidet
Die Prüfung der Voraussetzungen erfolgt durch die kantonale Migrationsbehörde. Sind die Anforderungen erfüllt, erteilt der Kanton die an den Status S gebundene Bewilligung B.
Die praktische Handhabung kann deshalb je nach Wohnkanton unterschiedlich ausfallen.
Erwerbstätigkeit
Gemäss SEM gelten für die Erwerbstätigkeit dieselben Rechte wie unter Schutzstatus S.
Eine Erwerbstätigkeit ist also möglich, muss aber den geltenden Vorgaben entsprechen. Insbesondere müssen Arbeitgebende oder Selbständigerwerbende den Stellenantritt vorab der zuständigen Behörde melden.
Sozialhilfe
Besteht Unterstützungsbedarf, bleibt der Anspruch auf Sozialhilfe bestehen. Höhe und Umfang richten sich jedoch nach kantonalem Recht.
Die Konditionen können sich daher von Kanton zu Kanton unterscheiden.
Reisen in die Ukraine
Mit der an Status S gebundenen Bewilligung B ist ein Aufenthalt im Herkunftsstaat von maximal 15 Tagen pro Halbjahr zulässig.
Wer länger in der Ukraine bleibt, riskiert Auswirkungen auf den Schutzstatus. Bei längeren Aufenthalten empfiehlt sich eine vorgängige Abklärung und gegebenenfalls eine Meldung bei der zuständigen Behörde.
Kantonswechsel
Für einen Kantonswechsel gelten ähnliche Regeln wie bei der üblichen Bewilligung B.
Nach SEM‑Auskunft ist ein Wechsel möglich, sofern keine Arbeitslosigkeit vorliegt und kein Widerrufsgrund besteht. In der Praxis empfiehlt sich, die Anforderungen vorab mit der Migrationsbehörde zu klären.
Was ist die Härtefallbewilligung B
!Behördlicher Stempel auf einem Aktendossier — Symbolbild für die individuelle Härtefallprüfung durch Kanton und SEM
Die an den Status S gebundene B-Bewilligung ist von der Härtefallbewilligung B zu unterscheiden.
Die Härtefallbewilligung ist eine Aufenthaltsbewilligung B im schwerwiegenden persönlichen Härtefall (Art. 14 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 31 VZAE). Sie ist kein automatischer Anspruch, sondern wird im Einzelfall erteilt, wenn die betroffene Person seit längerem in der Schweiz lebt, gut integriert ist und ihre persönliche Situation so verfestigt oder belastend ist, dass eine Verweigerung der Bewilligung besonders schwer wiegen würde.
Unterschied zur an Status S gebundenen B-Bewilligung
Die Abgrenzung ist juristisch wichtig:
- Die an Status S gebundene Bewilligung B hängt vom Fortbestand des vorübergehenden Schutzes S ab. Sie gilt nur, solange der Bundesrat den Status S aufrechterhält.
- Die Härtefallbewilligung B ist eine eigenständige Bewilligung B im schwerwiegenden persönlichen Härtefall. Sie wird individuell geprüft und setzt ein separates Gesuch bei der kantonalen Migrationsbehörde voraus.
Vereinfacht: B mit Status S ist eine an die vorübergehende Schutzgewährung gekoppelte Bewilligung. Die Härtefallbewilligung ist der Versuch, gestützt auf persönliche Lebensumstände und Integration eine eigenständige Bewilligung B zu erhalten.
Voraussetzungen der Härtefallbewilligung
Nach SEM-Auskunft müssen für eine Härtefallbewilligung B bei Personen mit Status S in der Regel folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
- mindestens fünf Jahre Aufenthalt in der Schweiz mit Status S;
- ein den Behörden stets bekannter Aufenthaltsort;
- eine gute, fortgeschrittene Integration (Art. 58a AIG);
- kein Widerrufsgrund;
- gesicherte Identität;
- ein schwerwiegender persönlicher Härtefall.
Bei der Beurteilung des Härtefalls können die Behörden verschiedene Umstände gewichten: Aufenthaltsdauer, Integration, Sprachkenntnisse, Arbeit oder Ausbildung, finanzielle Situation, familiäre Verhältnisse, Gesundheitszustand sowie die Aussichten auf Rückkehr oder Reintegration im Herkunftsstaat.
Verfahren
Das Gesuch wird persönlich bei der kantonalen Migrationsbehörde mit den nötigen Unterlagen eingereicht.
Hält der Kanton die Voraussetzungen für erfüllt, wird das Dossier dem SEM zur Zustimmung unterbreitet. Der Entscheid erfolgt also nicht automatisch: Zuerst prüft der Kanton, danach ist die Zustimmung des SEM erforderlich.
Fazit
Die neue Bewilligung B für Ukrainerinnen und Ukrainer mit Schutzstatus S ist eine wichtige Möglichkeit für jene, die seit längerem in der Schweiz leben. Entscheidend ist die rechtliche Einordnung: Es handelt sich nicht um eine vom Status S losgelöste Bewilligung B, sondern um eine an den vorübergehenden Schutz gebundene Aufenthaltsregelung.
Daneben besteht die Möglichkeit, ein Gesuch um eine Härtefallbewilligung B einzureichen — eine eigenständige Bewilligung B im schwerwiegenden persönlichen Härtefall. Diese Option kann besonders relevant sein für gut integrierte Personen mit verfestigter Lebenssituation in der Schweiz.
Vor einem Gesuch lohnt sich daher die Prüfung der Voraussetzungen im eigenen Kanton — und bei Bedarf eine individuelle juristische Abklärung.
---
Offizielle Quellen
Grundlage der Darstellung sind offizielle Materialien des Staatssekretariats für Migration (SEM) und das Schweizer Bundesrecht:
Bewilligungen im Detail
Häufige Fragen
Wer kann eine Aufenthaltsbewilligung B nach Art. 74 AsylG erhalten?
Personen mit Schutzstatus S, die seit fünf Jahren ununterbrochen in der Schweiz leben. Die Prüfung übernimmt die kantonale Migrationsbehörde.
Ersetzt diese Bewilligung B den Schutzstatus S?
Nein. Die Aufenthaltsbewilligung B nach Art. 74 AsylG bleibt an den vorübergehenden Schutzstatus S gebunden und gilt nur, solange der Bundesrat den Status S aufrechterhält.
Wie lange ist die Bewilligung B gültig?
Sie wird zunächst für ein Jahr erteilt und kann verlängert werden, solange die Voraussetzungen erfüllt sind.
Darf man mit dieser Bewilligung in der Schweiz arbeiten?
Ja, die Erwerbsrechte entsprechen denen unter Schutzstatus S. Die Arbeitgeberin oder der selbständig Erwerbstätige muss den Stellenantritt vorab der zuständigen Behörde melden.
Wie lange darf man pro Halbjahr in die Ukraine reisen?
Höchstens 15 Tage innerhalb eines halben Jahres. Längere Aufenthalte können den Schutzstatus gefährden.
Wie unterscheidet sich diese Bewilligung von einer Härtefallbewilligung B?
Die B-Bewilligung nach Art. 74 AsylG bleibt an den Status S gebunden. Die Härtefallbewilligung B nach Art. 14 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 31 VZAE ist demgegenüber ein eigenständiger Entscheid: separater Antrag, individuelle Prüfung durch den Kanton, anschliessende Zustimmung des SEM.
Welche Kriterien gelten für die Härtefallbewilligung?
Mindestens fünf Jahre Aufenthalt mit Status S, eine den Behörden stets bekannte Adresse, gute Integration nach Art. 58a AIG, kein Widerrufsgrund, geklärte Identität und ein schwerwiegender persönlicher Härtefall. Berücksichtigt werden u.a. Aufenthaltsdauer, Sprachkenntnisse, Arbeit oder Ausbildung, finanzielle und familiäre Situation, Gesundheit sowie die Aussichten auf eine Reintegration im Herkunftsstaat.