Schutzstatus S wird nicht allen erteilt, die aus der Ukraine kommen. Fünf Konstellationen der Ablehnung, die Rückwirkung der neuen Regionenregelung und was nach einer Ablehnung möglich bleibt.
Der Schutzstatus S ist kein Aufenthaltstitel für alle, die aus der Ukraine kommen. Das SEM lehnt einen Teil der Gesuche ab, und seit dem 1. November 2025 (1.11.2025) gilt eine schärfere Regel für sieben westukrainische Regionen — die auch für bereits eingereichte Gesuche gilt. Der folgende Beitrag ordnet fünf Konstellationen der Ablehnung ein und erklärt, was nach einer Ablehnung möglich bleibt.
Das Wichtigste in Kürze
| Konstellation | Warum kein Status S |
|---|
| Sie sind drittstaatsangehörig, können aber sicher und dauerhaft in Ihr Heimatland zurückkehren | Kategorie 3 setzt voraus, dass genau das nicht möglich ist |
| Ihr letzter Wohnsitz in der Ukraine lag in einer der sieben westlichen Regionen | Seit 1.11.2025 gilt eine Rückkehr dorthin als grundsätzlich zumutbar — auch rückwirkend, für 303 von 573 bereits eingereichten Gesuchen |
| Sie haben bereits wirksamen Schutz in einem anderen Staat | Das Subsidiaritätsprinzip greift; die genauen Kriterien veröffentlicht das SEM nicht |
| Sie fallen unter keine der drei Kategorien der Allgemeinverfügung | Status S ist für Sie grundsätzlich nicht zugänglich |
| Sie wollen Status S als Weg in die Schweiz nutzen | Status S ist rückkehrorientiert, kein Migrationsprogramm |
Zuerst: Sind Sie überhaupt betroffen?
Bevor Sie weiterlesen, prüfen Sie zwei Punkte.
Wer bereits Status S hat, ist von der neuen Regelung nicht betroffen. Die Praxisanpassung betrifft neue und noch nicht entschiedene Gesuche — nicht einen bereits erteilten Status.
Auch Familienangehörige mit Status S, die noch in der Ukraine leben, sind nicht betroffen. Das ergibt sich unmittelbar aus Art. 71 Abs. 1 und 3 AsylG: Der Schutz für Familienangehörige von Personen mit Status S bleibt bestehen, auch wenn diese noch in der Ukraine leben.
Die neue Regelung betrifft ausschliesslich Gesuche, die das SEM noch beurteilen oder neu beurteilen muss — einschliesslich Gesuchen, die vor dem 1. November 2025 eingereicht, aber bis dahin noch nicht entschieden wurden.
Wer Status S erhält — die drei Kategorien
Rechtsgrundlage ist die Allgemeinverfügung des Bundesrats vom 8. Oktober 2025, in Kraft seit 1. November 2025. Sie definiert drei Kategorien:
| Kategorie | Wer darunterfällt |
|---|
| 1 | Ukrainische Staatsangehörige und ihre Familienangehörigen (Partnerinnen und Partner, minderjährige Kinder sowie andere enge Verwandte, die zum Zeitpunkt der Flucht ganz oder teilweise unterstützt wurden), die vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft waren |
| 2 | Personen anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörigen, die vor dem 24. Februar 2022 einen internationalen oder nationalen Schutzstatus in der Ukraine hatten |
| 3 | Personen anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörigen, die mit einer gültigen Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung belegen können, dass sie über eine gültige Aufenthaltsberechtigung in der Ukraine verfügten, und die nicht sicher und dauerhaft in ihre Heimatländer zurückkehren können |
Für alle drei Kategorien gilt zusätzlich eine weitere Voraussetzung. Das SEM formuliert sie so:
«Schutzsuchende Personen, welche unter die erwähnten Personenkategorien fallen, erhalten vorübergehenden Schutz in der Schweiz nur, wenn sie vor Verlassen der Ukraine ihren letzten Wohnsitz in ukrainischen Regionen hatten, in denen sie aufgrund der Situation der allgemeinen Gewalt einer konkreten Gefährdung an Leib oder Leben ausgesetzt sind und keine gesetzlichen Ausschlussgründe erfüllen (Art. 73 AsylG). Vorbehalten bleibt zudem die Verweigerung des vorübergehenden Schutzes gestützt auf das Subsidiaritätsprinzip.»
Eine vollständige Übersicht zum Status S bietet unser Grundlagenartikel Schutzstatus S in der Schweiz — was Sie wissen müssen.
Fall 1: Sie sind drittstaatsangehörig und können sicher zurückkehren
Kategorie 3 betrifft nicht ukrainische Staatsangehörige, sondern Drittstaatsangehörige und Staatenlose, die vor dem Krieg rechtmässig in der Ukraine lebten — etwa mit einer Studien- oder Arbeitsbewilligung.
Die Voraussetzung ist doppelt formuliert: Die gesuchstellende Person muss nachweisen, dass sie über eine gültige Aufenthaltsberechtigung in der Ukraine verfügte, und dass sie nicht sicher und dauerhaft in ihr Heimatland zurückkehren kann.
Ist eine sichere und dauerhafte Rückkehr in Ihr Heimatland möglich, ist die zweite Voraussetzung nicht erfüllt, und Status S wird nicht erteilt — selbst wenn Sie viele Jahre in der Ukraine gelebt haben. Die Beurteilung erfolgt durch das SEM im Einzelfall.
Fall 2: Ihr letzter Wohnsitz lag in einer der sieben Regionen
Das ist der häufigste Ablehnungsgrund seit dem 1. November 2025.
Rechtsgrundlage. Das Parlament nahm die Motion Friedli (24.3378) in der Wintersession 2024 an; der Bundesrat setzte sie per 1.11.2025 um.
Die sieben Regionen (SEM-Schreibweise, in Klammern die ukrainische Bezeichnung): Wolyn (ukrain. Volyn) · Riwne (ukrain. Rivne) · Lwiw (ukrain. Lviv) · Ternopil (ukrain. Ternopil) · Transkarpatien (ukrain. Zakarpattia) · Ivano Frankivsk (ukrain. Ivano-Frankivsk) · Tscherniwzi (ukrain. Chernivtsi).
Lag Ihr letzter Wohnsitz vor der Ausreise aus der Ukraine in einer dieser sieben Regionen, gilt eine Rückkehr dorthin als grundsätzlich zumutbar — das ist ein Ablehnungsgrund für Status S mit anschliessender Wegweisung.
Die Regionenliste kann sich ändern. Das SEM überprüft sie regelmässig und passt sie bei veränderter Lage an. Dieser Beitrag gibt den Stand vom August 2026 wieder; die aktuelle Liste ist unmittelbar vor der Gesuchseinreichung zu prüfen.
Die Rückwirkung — der wichtigste Punkt für bereits eingereichte Gesuche. Das SEM stellt klar: «Die neue Regelung gilt für alle Gesuche, die nach dem 1. November 2025 vom SEM entschieden werden, also auch für hängige Gesuche.» Die Medienmitteilung des Bundesrats vom 2. April 2026 bestätigt: «Diese Regelung gilt sowohl für neue Gesuche als auch für diejenigen, die vor dem 1. November 2025 eingereicht und noch nicht entschieden wurden.»
Praktisch bedeutet das: Das Einreichedatum schützt nicht. Massgebend ist das Datum des SEM-Entscheids.
Die Zahlen (Stand Ende Februar 2026, Medienmitteilung vom 2. April 2026):
| Kennzahl | Wert |
|---|
| Betroffene Personen gesamt | 573 |
| davon Gesuch nach dem 1.11.2025 eingereicht | 270 |
| davon rückwirkend erfasst | 303 |
| Ende Februar noch hängig | 220 |
| Wegweisungsentscheide | 104 |
| davon rechtskräftig | 29 |
| davon beim Bundesverwaltungsgericht hängig | 20 |
| Gesuche zurückgezogen | 84 |
| selbständig ausgereist | 145 |
| positiv entschieden aufgrund individueller Umstände | 20 |
| Rückgang der Gesuche aus Transkarpatien | rund 50 % |
Mehr als die Hälfte der betroffenen Personen — 303 von 573 — hatte ihr Gesuch bereits vor der neuen Regelung eingereicht und erfuhr erst mit dem SEM-Entscheid, dass die Regionenregelung angewendet wird.
Fall 3: Sie haben bereits wirksamen Schutz in einem anderen Staat
Wer bereits über einen wirksamen internationalen oder nationalen Schutz in einem anderen Staat verfügt, dem kann das SEM den Status S gestützt auf das Subsidiaritätsprinzip verweigern — dieser Vorbehalt ist im Zitat im Abschnitt «Wer Status S erhält» ausdrücklich enthalten.
Welche Fälle genau darunterfallen und wie das Prinzip angewendet wird, veröffentlicht das SEM nicht. Das ist eine der zentralen Lücken in den öffentlichen SEM-Informationen (siehe Abschnitt «Was das SEM nicht veröffentlicht» unten).
Wenn Sie bereits vor dem Gesuch in der Schweiz einen Schutzstatus in einem anderen Land hatten, ist diese Konstellation ausführlich erklärt in unserem Beitrag Schutzstatus S in der Schweiz nach bereits erteiltem Status in einem anderen Land.
Fall 4: Sie fallen unter keine der Kategorien
Wenn Sie unter keine der drei Kategorien aus dem Abschnitt «Wer Status S erhält» fallen — weder ukrainische Staatsangehörige und deren Familienangehörige, noch Personen mit internationalem oder nationalem Schutzstatus in der Ukraine, noch Inhaberinnen und Inhaber einer gültigen Aufenthaltsberechtigung in der Ukraine ohne Möglichkeit einer sicheren Rückkehr — ist Status S für Sie grundsätzlich nicht zugänglich, unabhängig von der Herkunftsregion.
Fall 5: Sie wollen Status S als Weg in die Schweiz nutzen
Status S ist kein Migrationsprogramm und kein alternativer Weg in die Schweiz. Es handelt sich um einen vorübergehenden kollektiven, rückkehrorientierten Schutz: Er gilt, solange die Gefahrenlage im Herkunftsland fortbesteht, und endet, sobald der Bundesrat ihn aufhebt.
Ein Gesuch ohne echten Bezug zu einer der drei Kategorien — etwa allein mit dem Ziel, eine Aufenthaltsberechtigung in der Schweiz zu erhalten — wird abgelehnt.
Der häufigste Irrtum bei Drittstaatsangehörigen
Der häufigste Irrtum lautet: «Ich habe in der Ukraine gelebt, also steht mir Status S zu.»
Das trifft aus zwei Gründen nicht zu. Erstens begründet der blosse Aufenthalt kein Recht — nötig ist eine zum Zeitpunkt der Flucht gültige Rechtsgrundlage: internationaler oder nationaler Schutz (Kategorie 2) oder eine gültige Aufenthaltsberechtigung verbunden mit der Unmöglichkeit einer sicheren Rückkehr ins Heimatland (Kategorie 3). Zweitens gilt selbst bei Erfüllung dieser Voraussetzung eine zusätzliche Bedingung: Der letzte Wohnsitz muss in einer Region mit konkreter Gefährdung gelegen haben, und es dürfen keine Ausschlussgründe nach Art. 73 AsylG vorliegen.
Was eine Ablehnung bedeutet — und was dann noch geht
Eine Ablehnung des Status S ist nicht das Ende des Weges. Das SEM formuliert die Folgen unmissverständlich:
«Das SEM prüft jedes Gesuch im Einzelfall. Lehnt das SEM ein Schutzgesuch ab, weil die Person aus einem Gebiet stammt, in die eine Rückkehr als zumutbar eingestuft wird, wird eine Wegweisung ausgesprochen. Erweist sich der Vollzug der Wegweisung im Einzelfall als nicht zulässig (vgl. Art. 83 Abs. 3 AIG) oder individuell nicht zumutbar (vgl. Art. 83 Abs. 4 AIG), wird diese Person in der Schweiz vorläufig aufgenommen. Personen, die vom Schutzstatus S ausgeschlossen sind, steht es zudem weiterhin offen, in der Schweiz ein Asylgesuch zu stellen.»
Praktisch bedeutet das drei getrennte Wege:
| Weg | Grundlage |
|---|
| Vorläufige Aufnahme (Ausweis F), wenn der Vollzug der Wegweisung unzulässig oder unzumutbar ist | Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG |
| Asylgesuch | bleibt in jedem Fall offen |
| Ordentliches Ausländerrecht (Arbeit, Studium, Familiennachzug) | AIG |
Zwei Ebenen sind dabei auseinanderzuhalten. Auf der ersten Ebene entscheidet das SEM über den Status S selbst. Auf der zweiten Ebene wird geprüft, ob der Vollzug der Wegweisung zulässig und individuell zumutbar ist; ist er es nicht, folgt die vorläufige Aufnahme.
Positive Entscheide trotz Herkunft aus einer der sieben Regionen kommen in der Praxis vor — die Medienmitteilung vom 2. April 2026 nennt 20 von 573. Einen veröffentlichten Kriterienkatalog, auf den man sich im Gesuch berufen könnte, gibt es dafür jedoch nicht. Wer sich auf besondere persönliche Umstände stützen will, muss sie deshalb von sich aus vollständig darlegen und belegen.
Der Vergleich von Status S mit vorläufiger Aufnahme F, Asyl und den Bewilligungen B/C ist in unserem Beitrag Status S, Aufnahme F, Asyl, Permit B und C — Aufenthaltstitel der Schweiz im Vergleich dargestellt. Geht es nicht mehr um eine Ablehnung, sondern um den Wechsel von einem Status zum anderen, erklärt unser Beitrag Statuswechsel der Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz: F, S, L, B, C das Verfahren.
Was das SEM nicht veröffentlicht
Das SEM lässt eine Reihe praktisch bedeutsamer Fragen ausdrücklich offen. Das ist keine Kritik, sondern eine sachliche Beschreibung einer Lücke in den öffentlichen Informationen — und genau hier ist rechtliche Beratung meist am hilfreichsten:
- Kein veröffentlichter Katalog individueller Ausnahmegründe auf Ebene des Status S
- Keine inhaltliche Erläuterung der Ausschlussgründe nach Art. 73 AsylG
- Keine Erläuterung des Subsidiaritätsprinzips und seiner typischen Fallgruppen
- Keine Aussage zur Situation bei Weiterreise aus einem anderen EU-Staat
- Keine Beschwerdefristen gegen einen negativen S-Entscheid auf der FAQ-Seite des SEM
- Keine Behandlungsfristen des SEM
Checkliste vor der Gesuchseinreichung
Prüfen Sie vor der Gesuchseinreichung:
- Fallen Sie unter eine der drei Kategorien der Allgemeinverfügung vom 8. Oktober 2025
- Lag Ihr letzter Wohnsitz in der Ukraine in einer der sieben Regionen, in die eine Rückkehr als zumutbar gilt
- Können Sie als Drittstaatsangehörige oder Drittstaatsangehöriger nachweisen, dass eine sichere und dauerhafte Rückkehr nicht möglich ist
- Hatten Sie bereits Schutz in einem anderen Staat — und haben Sie das Risiko einer Ablehnung gestützt auf das Subsidiaritätsprinzip eingeschätzt
- Verfügen Sie über Unterlagen, die Ihren letzten Wohnsitz in der Ukraine belegen
- Was tun Sie im Ablehnungsfall: vorläufige Aufnahme, Asylgesuch oder ordentliches Ausländerrecht
- Ist die Liste der sieben Regionen zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung noch aktuell — das SEM überprüft sie regelmässig
Vorabprüfung Ihrer Situation
Sobiera Legal Consulting prüft Ihre Situation vor der Gesuchseinreichung: Wir klären die anwendbaren Voraussetzungen und beurteilen, ob der Schutzstatus S für Sie in Frage kommt oder ob ein anderer Weg zur Legalisierung des Aufenthalts in der Schweiz geeigneter ist.
Das Erstgespräch wird nach Stundenaufwand abgerechnet; die weitere Bearbeitung richtet sich nach dem Mandatsumfang.
Verwandte Themen
Quellen
- Staatssekretariat für Migration SEM — Fragen und Antworten für Geflüchtete aus der Ukraine — sem.admin.ch
- Der Bundesrat — «Praxisanpassung Westukraine: Überblick erste Umsetzungsphase», Medienmitteilung vom 2. April 2026 — admin.ch
- Allgemeinverfügung des Bundesrats vom 8. Oktober 2025 zum Schutzstatus S
- Motion Friedli 24.3378, Wintersession 2024
- Asylgesetz AsylG (SR 142.31), Art. 4, 71, 73, 74, 76, 78, 79 — fedlex.admin.ch
- Ausländer- und Integrationsgesetz AIG (SR 142.20), Art. 83 Abs. 3 und 4 — fedlex.admin.ch
- Asylverordnung 1 (SR 142.311), Art. 51
- SEM-Länderberichte vom 31. Oktober 2025 zu den sieben westlichen Oblasten
Stand: August 2026. Die Regionenliste und die Praxis des SEM können sich ändern; aktuelle Angaben sind unmittelbar vor der Gesuchseinreichung zu prüfen. Dieser Beitrag gibt einen Überblick und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung.
Häufige Fragen
Wem wird der Schutzstatus S in der Schweiz nicht erteilt?
In fünf Konstellationen: wenn Sie drittstaatsangehörig sind, aber sicher und dauerhaft in Ihr Heimatland zurückkehren können; wenn Ihr letzter Wohnsitz in der Ukraine in einer der sieben westlichen Regionen lag; wenn Sie bereits wirksamen Schutz in einem anderen Staat haben; wenn Sie unter keine der drei Kategorien der Allgemeinverfügung vom 8. Oktober 2025 fallen; oder wenn Status S ohne echten Bezug zu diesen Kategorien als Einwanderungsweg genutzt werden soll.
Gilt die neue Regionenregelung auch für bereits eingereichte Gesuche?
Ja, und das ist der wichtigste Punkt. Das SEM stellt ausdrücklich klar, dass die Regelung für alle Gesuche gilt, die das SEM nach dem 1.11.2025 entscheidet — auch für vorher eingereichte. Von 573 betroffenen Personen (Stand Ende Februar 2026) waren 303 rückwirkend erfasst, hatten ihr Gesuch also bereits vor dem 1. November 2025 eingereicht.
Ich habe bereits Status S. Betrifft mich die neue Regelung?
Nein. Die neue Regelung betrifft nur Gesuche, die das SEM noch beurteilen oder neu beurteilen muss. Ein bereits erteilter Status S wird dadurch nicht aufgehoben oder überprüft.
Was ist mit Familienangehörigen mit Status S, die noch in der Ukraine leben?
Auch sie sind von der neuen Regelung nicht betroffen. Das ergibt sich unmittelbar aus Art. 71 Abs. 1 und 3 AsylG: Der Schutz für Familienangehörige von Personen mit Status S bleibt bestehen, auch wenn diese noch in der Ukraine leben.
Gibt es eine offizielle Ausnahmeliste für die sieben Regionen?
Einen veröffentlichten Katalog individueller Ausnahmegründe auf Ebene des Status S gibt es nicht. Das SEM prüft jedes Gesuch im Einzelfall; bei einer Ablehnung des Status S folgt eine Wegweisung, und erst auf dieser separaten Stufe wird geprüft, ob deren Vollzug unzulässig (Art. 83 Abs. 3 AIG) oder individuell unzumutbar (Art. 83 Abs. 4 AIG) ist. In der Praxis kommen positive Entscheide trotz Herkunft aus diesen Regionen vor — 20 von 573 gemäss Stand Ende Februar 2026 — aber nicht gestützt auf einen veröffentlichten Kriterienkatalog.
Was passiert nach einer Ablehnung des Status S?
Das SEM spricht eine Wegweisung aus. Erweist sich deren Vollzug als unzulässig (Art. 83 Abs. 3 AIG) oder individuell unzumutbar (Art. 83 Abs. 4 AIG), erfolgt eine vorläufige Aufnahme (Ausweis F). Zusätzlich bleibt der Weg über ein Asylgesuch offen, ebenso das ordentliche Ausländerrecht — etwa über Arbeit, Studium oder Familiennachzug.
Kann ich statt Status S ein Asylgesuch stellen?
Ja. Das SEM bestätigt ausdrücklich, dass Personen, die vom Schutzstatus S ausgeschlossen sind, weiterhin offensteht, in der Schweiz ein Asylgesuch zu stellen.
Ich bin drittstaatsangehörig und habe mit einer Bewilligung in der Ukraine gelebt. Erhalte ich Status S?
Das hängt davon ab, ob Sie nachweisen können, dass Sie nicht sicher und dauerhaft in Ihr Heimatland zurückkehren können — das ist eine eigenständige Voraussetzung von Kategorie 3 der Allgemeinverfügung. Der blosse Aufenthalt in der Ukraine mit einer Bewilligung ersetzt diese Voraussetzung nicht.
Ich hatte bereits Schutz in einem anderen Staat, bevor ich das Gesuch in der Schweiz stellte — habe ich eine Chance auf Status S?
Das SEM kann den Status S gestützt auf das Subsidiaritätsprinzip verweigern — dieser Vorbehalt ist ausdrücklich vorgesehen. Wie das Prinzip in der Praxis angewendet wird, veröffentlicht das SEM nicht. Die Konstellation ist in einem eigenen Beitrag zu Status S nach bereits erteiltem Status in einem anderen Land ausführlich erklärt.
Kann ich Status S einfach als Weg in die Schweiz nutzen?
Nein. Status S ist ein vorübergehender kollektiver, rückkehrorientierter Schutz und kein Migrationsprogramm. Ein Gesuch ohne echten Bezug zu einer der drei Kategorien der Allgemeinverfügung wird abgelehnt.