Der Bundesrat hat am 19. Juni 2026 die Verlängerung des Schutzstatus S für Geflüchtete aus der Ukraine bis 4. März 2027 beschlossen. Was das praktisch bedeutet — und was zu beachten ist.
Der Bundesrat hat am 19. Juni 2026 beschlossen, den vorübergehenden Schutzstatus S für aus der Ukraine geflüchtete Personen erneut zu verlängern. Der Status gilt damit bis mindestens 4. März 2027.
Worum geht es
Status S ist die vorübergehende kollektive Schutzform für Schutzsuchende aus der Ukraine (Details: Schutzstatus S — Übersicht). Er wurde am 11. März 2022 erstmals aktiviert und seither mehrfach verlängert.
Mit dem Beschluss vom 19. Juni 2026 verlängert der Bundesrat die Allgemeinverfügung. Diese Verlängerung gilt kollektiv und automatisch für alle aktuell schutzberechtigten Personen — niemand muss eigens einen Verlängerungsantrag stellen.
Was sich konkret ändert
- Geltungsdauer: Status S gilt unverändert mindestens bis 4. März 2027.
- Rechte: Die mit Status S verbundenen Rechte (Aufenthalt, KVG-Krankenversicherung, Arbeit mit Meldepflicht, Sozialhilfe, Familiennachzug nach SEM-Praxis) bleiben unverändert bestehen.
- Pflichten: Reisebeschränkung von 15 Tagen pro Halbjahr im Herkunftsland bleibt unverändert.
Was sich nicht ändert
- Individuelle Ausweise S laufen weiterhin nach einem Jahr ab. Die Verfallsanzeige kommt automatisch vom SEM, ist 14 Tage vor Ablauf an die zuständige Behörde zurückzusenden — bei Erwerbstätigkeit unterschreibt auch der Arbeitgeber. Der bisherige Ausweis ist mitzusenden.
- 5-Jahres-Frist für Aufenthaltsbewilligung B nach Art. 74 AsylG läuft weiter. Wer im März 2027 fünf ununterbrochene Jahre erreicht, kann beim Kanton eine Bewilligung B beantragen — diese bleibt aber an den Status S gebunden (Details: Permit B für Ukrainerinnen und Ukrainer mit Status S).
- Härtefallbewilligung B nach Art. 14 Abs. 2 AsylG bleibt als eigenständiger Weg verfügbar.
Praktische Hinweise
- Bei laufendem Ausweis S: Verfallsanzeige weiterhin pünktlich einreichen. Die Verlängerung der Allgemeinverfügung ersetzt nicht die individuelle Verlängerung.
- Bei geplantem Kantonswechsel: Voraussetzungen wie bisher — kein Arbeitslosigkeit, kein Widerrufsgrund.
- Bei Familiennachzug: Praxis SEM unverändert.
- Bei längeren Aufenthalten im Herkunftsland: weiterhin nur 15 Tage pro Halbjahr ohne Status-Gefährdung.
- Bei Verdacht auf Widerrufsgrund oder bei einer Beendigungsverfügung: zeitnah juristische Abklärung.
Was nach März 2027 passieren könnte
Der Bundesrat entscheidet rechtzeitig vor Ablauf über eine weitere Verlängerung oder Aufhebung. Realistische Szenarien:
- Erneute Verlängerung, wenn die Sicherheitslage in der Ukraine eine sichere Rückkehr nicht zulässt.
- Schrittweise Aufhebung mit Übergangsfristen — in der Praxis wurden bisher genügend Vorlaufzeiten gewährt, um individuelle Lösungen vorzubereiten.
- Übergang auf individuelle Aufenthaltsregelungen (Permit B nach Art. 74 AsylG nach 5 Jahren oder Härtefall-Bewilligung B).
Wer eine Aufhebung nicht abwarten will, kann frühzeitig prüfen lassen, ob ein Härtefallgesuch oder andere Wege in Frage kommen.
Wann anwaltliche Beratung sinnvoll ist
- Wenn der Status S knapp vor der 5-Jahres-Grenze steht — Vorbereitung des Permit-B-Gesuchs nach Art. 74 AsylG bei der kantonalen Migrationsbehörde
- Wenn ein Wechsel auf eine Härtefallbewilligung B geplant ist — Argumentation und Dokumentation entscheiden hier
- Bei einer Verfallsanzeige mit Unklarheiten, insbesondere bei Erwerbstätigkeit ohne aktuelle Meldung
- Bei einer Beendigungs- oder Widerrufsverfügung
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Offizielle Quellen
Häufige Fragen
Bis wann gilt der Schutzstatus S in der Schweiz jetzt?
Der Bundesrat hat am 19. Juni 2026 die Allgemeinverfügung verlängert. Der vorübergehende Schutz gilt damit bis mindestens 4. März 2027.
Muss ich aktiv etwas tun, um die Verlängerung zu erhalten?
Nein, die kollektive Verlängerung gilt automatisch. Das individuelle Ausweis-S-Dokument läuft jedoch wie üblich nach 1 Jahr ab und muss über die Verfallsanzeige des SEM verlängert werden — das ist unverändert.
Ändert sich an meinen Rechten etwas?
Nein, die mit Status S verbundenen Rechte (Aufenthalt, Krankenversicherung, Arbeit, Sozialhilfe, Familiennachzug nach Praxis SEM) bleiben unverändert. Es handelt sich um eine reine Verlängerung der Geltungsdauer.
Beginnt die 5-Jahres-Frist für Permit B von Neuem?
Nein. Die ununterbrochene Aufenthaltsdauer wird ab Erteilung des Status S gezählt. Wer im März 2027 fünf Jahre erreicht, kann ab diesem Zeitpunkt eine an Status S gebundene Aufenthaltsbewilligung B nach Art. 74 AsylG bei der kantonalen Migrationsbehörde beantragen.
Was passiert nach dem 4. März 2027?
Der Bundesrat entscheidet rechtzeitig vor Ablauf, ob der Status S erneut verlängert wird. Eine weitere Verlängerung ist möglich. Sollte der Status aufgehoben werden, gibt es Übergangsfristen sowie individuelle Wege wie Härtefall-Permit B oder reguläre Aufenthaltsgesuche.