Statuswechsel der Aufenthaltsbewilligung: Wechsel von Ausweis F zu B, S zu B, L zu B und B zu C sowie Rückstufung — Grundlagen und Verfahren.
Der Statuswechsel ist im schweizerischen Ausländerrecht kein einheitliches Verfahren. Es gibt weder ein allgemeines Umwandlungsrecht noch eine Bestimmung, die den Übergang von einem Ausweis zum nächsten regeln würde. Jeder Wechsel ist rechtlich ein eigenständiges Zulassungs- oder Erteilungsverfahren mit eigenen Voraussetzungen und eigener Zuständigkeit. Ausgangspunkt ist Art. 54 VZAE: Bei einer Änderung des Aufenthaltszwecks ist eine neue Bewilligung erforderlich.
Das erklärt, weshalb Gesuche häufig scheitern. Die Behörde beurteilt nicht, ob der bisherige Status verlängert werden kann, sondern ob die Voraussetzungen der neuen Kategorie erfüllt sind — und diese sind bei jeder Konstellation andere.
Praktisch relevant sind fünf Konstellationen: der Wechsel von der vorläufigen Aufnahme (Ausweis F) zur Aufenthaltsbewilligung B, vom Schutzstatus S zur Aufenthaltsbewilligung B, von der Kurzaufenthaltsbewilligung L zur Aufenthaltsbewilligung B, von der Aufenthaltsbewilligung B zur Niederlassungsbewilligung C sowie die Rückstufung von C auf B. Verwandt, aber rechtlich etwas anderes ist der Kantonswechsel nach Art. 37 AIG.
Entscheidend ist die Unterscheidung zwischen Anspruchs- und Ermessensbewilligungen. Wo das Gesetz einen Anspruch einräumt, etwa in Art. 34 Abs. 2 AIG oder Art. 43 Abs. 5 AIG, ist die Behörde bei erfüllten Voraussetzungen zur Erteilung verpflichtet und der Rechtsweg reicht bis vor Bundesgericht. Wo nur Ermessen ausgeübt wird, ist der Rechtsschutz deutlich enger.
Wer einen Statuswechsel beantragen kann
Von Ausweis F zu Ausweis B
Die vorläufige Aufnahme nach Art. 83 AIG ist keine Aufenthaltsbewilligung, sondern eine Ersatzmassnahme für eine nicht durchführbare Wegweisung. Der Wechsel zur Aufenthaltsbewilligung B ist deshalb keine Höherstufung, sondern die erstmalige Erteilung einer Bewilligung.
Massgebend ist Art. 84 Abs. 5 AIG: Gesuche von vorläufig aufgenommenen Personen, die sich seit mehr als fünf Jahren in der Schweiz aufhalten, werden vertieft geprüft, wobei Integration, familiäre Verhältnisse und die Zumutbarkeit einer Rückkehr berücksichtigt werden. Die Bestimmung begründet ausdrücklich keinen Rechtsanspruch; sie verpflichtet die Behörde lediglich zu einer vertieften individuellen Prüfung.
Materiell läuft das Gesuch über den schwerwiegenden persönlichen Härtefall nach Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG, konkretisiert durch Art. 31 VZAE: Integration nach Art. 58a Abs. 1 AIG, Familienverhältnisse — insbesondere Zeitpunkt der Einschulung und Dauer des Schulbesuchs der Kinder —, finanzielle Verhältnisse, Anwesenheitsdauer, Gesundheitszustand und Möglichkeiten der Wiedereingliederung im Herkunftsstaat. Nach Art. 31 Abs. 2 VZAE ist die Identität offenzulegen, nach Art. 31 Abs. 6 VZAE ist die Teilnahme an Integrations- oder Beschäftigungsprogrammen zu berücksichtigen.
Die vorläufige Aufnahme erlischt nach Art. 84 Abs. 4 AIG unter anderem bei Erhalt einer Aufenthaltsbewilligung. Der Ausweis F wird also nicht neben der Aufenthaltsbewilligung weitergeführt, sondern durch sie ersetzt.
Von Ausweis S zu Ausweis B
Der Schutzstatus S beruht auf einem kollektiven Entscheid des Bundesrates nach Art. 66 ff. AsylG.
Nach Art. 74 Abs. 2 AsylG (SR 142.31) gilt: Hat der Bundesrat den vorübergehenden Schutz fünf Jahre nach dessen Gewährung noch nicht aufgehoben, so erhalten Schutzbedürftige von dem Kanton, dem sie zugeteilt sind, eine Aufenthaltsbewilligung, die bis zur Aufhebung des vorübergehenden Schutzes befristet ist. Sie ist damit an den Fortbestand des kollektiven Schutzes gekoppelt und einer gewöhnlichen Aufenthaltsbewilligung nach Art. 33 AIG nicht gleichzusetzen. Nach Art. 74 Abs. 3 AsylG kann der Kanton zehn Jahre nach Gewährung des Schutzes eine Niederlassungsbewilligung erteilen — eine Kann-Bestimmung ohne Rechtsanspruch.
Neben Art. 74 Abs. 2 AsylG besteht ein zweiter asylrechtlicher Weg: Nach Art. 14 Abs. 2 AsylG kann der Kanton einer ihm zugewiesenen Person mit Zustimmung des SEM eine Aufenthaltsbewilligung erteilen, wenn sich diese seit Einreichung des Asylgesuchs mindestens fünf Jahre in der Schweiz aufhält, ihr Aufenthaltsort den Behörden stets bekannt war, wegen fortgeschrittener Integration ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt und keine Widerrufsgründe bestehen. Das Verfahren ist zweistufig — der Kanton meldet dem SEM zuerst, dass er von dieser Möglichkeit Gebrauch machen will. Die Bestimmung ist eine Kann-Vorschrift: Es besteht kein Rechtsanspruch, die Erteilung liegt im Ermessen der Behörden. Sie gilt unabhängig vom Verfahrensstadium, also auch bei rechtskräftig abgelehntem Asylgesuch.
Daneben steht der ordentliche Weg offen: eine Zulassung zur Erwerbstätigkeit nach Art. 18 ff. AIG mit Höchstzahlen (Art. 20), Vorrang (Art. 21), Lohnbedingungen (Art. 22) und persönlichen Voraussetzungen (Art. 23) oder ein Härtefall nach Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG. Bemerkenswert ist Art. 21 Abs. 2 AIG: Personen mit vorübergehendem Schutz, die zur Erwerbstätigkeit berechtigt sind, gelten als inländische Arbeitnehmende. Nach Art. 75 AsylG darf während der ersten drei Monate nach der Einreise keine Erwerbstätigkeit ausgeübt werden.
Von Ausweis L zu Ausweis B
Zwischen Kurzaufenthaltsbewilligung und Aufenthaltsbewilligung besteht kein Automatismus; der Wechsel ist ein neues Zulassungsverfahren nach Art. 18 ff. AIG.
Geprüft werden erneut sämtliche Voraussetzungen: die Höchstzahlen nach Art. 20 AIG, wobei für Aufenthaltsbewilligungen ein eigenes, von den Kurzaufenthaltsbewilligungen getrenntes Kontingent besteht; der Vorrang nach Art. 21 AIG, der auch dann nachzuweisen ist, wenn die Person bereits im Betrieb arbeitet; die Lohn- und Arbeitsbedingungen nach Art. 22 AIG; sowie Art. 23 AIG, der für die Aufenthaltsbewilligung nach Abs. 2 zusätzlich berufliche und soziale Anpassungsfähigkeit, Sprachkenntnisse und ein angemessenes Alter verlangt.
Die Zeit mit einer Kurzaufenthaltsbewilligung zählt nach Art. 34 Abs. 2 lit. a AIG an die zehn Jahre für die Niederlassungsbewilligung, ersetzt aber die fünf Jahre ununterbrochenen Aufenthalts mit einer B nicht. Die erstmalige Aufenthaltsbewilligung wird nach Art. 58 VZAE für ein Jahr erteilt und anschliessend um zwei Jahre verlängert.
Von Ausweis B zu Ausweis C
Nach Art. 34 Abs. 2 AIG wird die Niederlassungsbewilligung erteilt, wenn die Person sich insgesamt mindestens zehn Jahre mit einer Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz aufgehalten hat und während der letzten fünf Jahre ununterbrochen eine Aufenthaltsbewilligung B besass, keine Widerrufsgründe nach Art. 62 oder Art. 63 Abs. 2 AIG vorliegen und sie integriert ist.
Art. 34 Abs. 4 AIG erlaubt die vorzeitige Erteilung bereits nach fünf Jahren ununterbrochenem Aufenthalt mit einer Aufenthaltsbewilligung, wenn zusätzlich eine gute Verständigung in der am Wohnort gesprochenen Landessprache besteht. Art. 62 VZAE konkretisiert dies: mündlich mindestens Niveau B1, schriftlich mindestens Niveau A1; nach Abs. 2 wird der Integrationsgrad der Familienangehörigen über zwölf Jahre berücksichtigt.
Nach Art. 34 Abs. 5 AIG werden vorübergehende Aufenthalte nicht angerechnet, Aus- und Weiterbildungsaufenthalte nach Art. 27 AIG nur, wenn danach zwei Jahre ununterbrochen eine Aufenthaltsbewilligung für einen dauerhaften Aufenthalt bestand. Einen Rechtsanspruch begründet Art. 43 Abs. 5 AIG: Ehegatten von Personen mit Niederlassungsbewilligung haben nach fünf Jahren ordnungsgemässem und ununterbrochenem Aufenthalt Anspruch auf die C, wenn die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG erfüllt sind.
Rückstufung von C auf B
Der Statuswechsel kann auch in die andere Richtung verlaufen. Nach Art. 63 Abs. 2 AIG kann die Niederlassungsbewilligung widerrufen und durch eine Aufenthaltsbewilligung ersetzt werden, wenn die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG nicht erfüllt sind; nach Art. 62a VZAE kann die Verfügung mit einer Integrationsvereinbarung oder einer Integrationsempfehlung verbunden werden. Die Bewilligung wird damit wieder befristet, und nach Art. 34 Abs. 6 AIG kann die Niederlassungsbewilligung frühestens nach fünf Jahren erneut erteilt werden.
Kantonswechsel
Der Kantonswechsel nach Art. 37 AIG ist kein Statuswechsel im engeren Sinn, folgt aber verwandter Logik: Nach Abs. 1 bedarf er der vorgängigen Bewilligung des neuen Kantons. Personen mit Aufenthaltsbewilligung haben nach Abs. 2 einen Anspruch darauf, sofern sie nicht arbeitslos sind und keine Widerrufsgründe nach Art. 62 Abs. 1 AIG vorliegen, Personen mit Niederlassungsbewilligung nach Abs. 3, sofern keine Widerrufsgründe nach Art. 63 AIG bestehen. Ein vorübergehender Aufenthalt in einem anderen Kanton ist nach Abs. 4 bewilligungsfrei.
Voraussetzungen im Detail
Quer durch alle Konstellationen prüfen die Behörden dieselben Kernpunkte:
- Integrationskriterien nach Art. 58a AIG: Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, Respektierung der Werte der Bundesverfassung, Sprachkompetenzen sowie Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung; nach Abs. 2 sind Behinderung, Krankheit und gewichtige persönliche Umstände angemessen zu berücksichtigen.
- Sprachnachweis: für die vorzeitige C nach Art. 62 VZAE mündlich B1 und schriftlich A1; bei Härtefallgesuchen fliesst das Sprachniveau in die Gesamtwürdigung nach Art. 31 VZAE ein.
- Keine Widerrufsgründe: Art. 62 Abs. 1 AIG nennt unter anderem unwahre Angaben, längerfristige Freiheitsstrafen und Sozialhilfeabhängigkeit; für die Niederlassungsbewilligung gilt der engere Katalog von Art. 63 AIG.
- Finanzielle Verhältnisse: Sozialhilfebezug ist der häufigste Stolperstein und wirkt sich auf Härtefallprüfung und Integrationsbeurteilung zugleich aus.
- Zweckbindung: Nach Art. 54 VZAE darf der Wechsel nicht vollzogen werden, bevor er bewilligt ist.
- Formelles: bedarfsgerechte Wohnung nach Art. 24 AIG bei erwerbsbezogenen Zulassungen, obligatorische Krankenversicherung und ein Reisedokument, das nach Art. 58 Abs. 2 VZAE noch sechs Monate über die Bewilligung hinaus gültig ist.
Das Verfahren Schritt für Schritt
- Die gesuchstellende Person klärt die einschlägige Rechtsgrundlage und stellt das Gesuch erst, wenn die zeitlichen Voraussetzungen erfüllt und die Nachweise vollständig sind.
- Bei erwerbsbezogenen Wechseln reicht der Arbeitgeber das Gesuch bei der kantonalen Arbeitsmarktbehörde ein, bei Härtefallgesuchen die betroffene Person beim kantonalen Migrationsamt.
- Die kantonale Arbeitsmarktbehörde fällt den arbeitsmarktlichen Vorentscheid, der nach Art. 84 VZAE sechs Monate gültig ist.
- Das kantonale Migrationsamt würdigt den Sachverhalt gesamthaft und gewährt das rechtliche Gehör.
- Das Staatssekretariat für Migration (SEM) erteilt in den zustimmungspflichtigen Fällen nach Art. 85 VZAE seine Zustimmung, unter anderem bei der Niederlassungsbewilligung und bei Härtefällen nach Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG.
- Das kantonale Migrationsamt eröffnet die Verfügung, erfasst die biometrischen Daten und stellt den neuen Ausweis aus.
- Die Wohnsitzgemeinde aktualisiert die Registerdaten; bei einem Kantonswechsel nach Art. 37 AIG bewilligt zuvor der neue Kanton.
Erforderliche Dokumente
- gültiges Reisedokument; bei fehlenden Papieren eine nachvollziehbare Dokumentation der Identität nach Art. 31 Abs. 2 VZAE
- bisheriger Ausländerausweis und Nachweis der lückenlosen Anwesenheitsdauer
- Sprachnachweis einer anerkannten Institution auf dem verlangten Niveau
- Arbeitsvertrag, Lohnausweise und Steuerunterlagen der letzten Jahre
- Bestätigung des Sozialdienstes über bezogene oder nicht bezogene Sozialhilfe
- Betreibungsregister- und Strafregisterauszug
- Nachweis der Krankenversicherung und des Wohnverhältnisses
- Schulbestätigungen der Kinder mit Einschulungszeitpunkt und Dauer des Schulbesuchs
- Belege zu Integrations-, Sprach- und Beschäftigungsprogrammen nach Art. 31 Abs. 6 VZAE
- Arztberichte, soweit der Gesundheitszustand für die Härtefallprüfung erheblich ist
Dauer und Kosten
| Wechsel | Rechtsgrundlage | Frühester Zeitpunkt | Zuständigkeit |
|---|
| Ausweis F zu Ausweis B | Art. 84 Abs. 5 AIG i.V.m. Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG und Art. 31 VZAE | nach mehr als fünf Jahren Aufenthalt | kantonales Migrationsamt, Zustimmung SEM |
| Ausweis S zu Ausweis B | Art. 74 Abs. 2 AsylG | fünf Jahre nach Gewährung des Schutzes | zugeteilter Kanton |
| Ausweis S zu Ausweis C | Art. 74 Abs. 3 AsylG | zehn Jahre nach Gewährung des Schutzes | Kanton, Kann-Bestimmung |
| Ausweis L zu Ausweis B | Art. 18 ff. AIG, insbesondere Art. 20 bis 23 AIG | jederzeit als neues Zulassungsgesuch | Arbeitsmarktbehörde und Migrationsamt, Zustimmung SEM |
| Ausweis B zu Ausweis C | Art. 34 Abs. 2 AIG, vorzeitig Art. 34 Abs. 4 AIG und Art. 62 VZAE | zehn Jahre, vorzeitig fünf Jahre ununterbrochen mit B | kantonales Migrationsamt, Zustimmung SEM |
| Rückstufung von C auf B | Art. 63 Abs. 2 AIG und Art. 62a VZAE | bei Nichterfüllung der Kriterien nach Art. 58a AIG | kantonales Migrationsamt |
Die Gebühren werden von den Kantonen erhoben und variieren erheblich; verbindlich ist der Tarif des zuständigen Kantons, hinzu kommen Bundesgebühren für den biometrischen Ausweis. Die Bearbeitungsdauer reicht von wenigen Wochen bei einfachen Verlängerungen bis zu über einem Jahr bei Härtefallgesuchen, die dem SEM zur Zustimmung unterbreitet werden.
Rechte und Pflichten
Bis zur Rechtskraft der neuen Verfügung gilt der bisherige Status unverändert weiter. Wer eine Erwerbstätigkeit aufnimmt oder den Aufenthaltszweck ändert, bevor die neue Bewilligung erteilt ist, verstösst gegen Art. 54 VZAE und riskiert die Abweisung des Gesuchs.
Mit dem Wechsel zur Aufenthaltsbewilligung B verbessert sich die Rechtsstellung: Anspruch auf Kantonswechsel nach Art. 37 Abs. 2 AIG, erleichterter Familiennachzug nach Art. 44 AIG und Anrechnung der Aufenthaltszeit an die Niederlassungsbewilligung. Zugleich ist die Bewilligung befristet; das Verlängerungsgesuch ist nach Art. 59 VZAE spätestens vierzehn Tage vor Ablauf einzureichen, frühestens drei Monate vorher. Die Niederlassungsbewilligung ist nach Art. 34 Abs. 1 AIG unbefristet und bedingungsfrei, aber nicht unentziehbar: Art. 63 AIG bleibt anwendbar, und die Rückstufung steht als eigenständige Massnahme daneben. In allen Kategorien bestehen Melde- und Mitwirkungspflichten.
Häufige Ablehnungsgründe
- Die zeitlichen Voraussetzungen sind nicht erfüllt, etwa bei Einreichung vor Ablauf der fünf Jahre nach Art. 84 Abs. 5 AIG oder der Fristen nach Art. 34 AIG.
- Die Anwesenheit weist Lücken auf, oder es wurden vorübergehende Aufenthalte angerechnet, die nach Art. 34 Abs. 5 AIG unberücksichtigt bleiben.
- Es besteht Sozialhilfeabhängigkeit oder erhebliche Verschuldung; damit fehlt es an der Integration nach Art. 58a AIG.
- Der Sprachnachweis fehlt oder erreicht die Niveaus nach Art. 62 VZAE nicht.
- Es liegen Widerrufsgründe nach Art. 62 AIG vor, insbesondere Straffälligkeit oder unwahre Angaben im früheren Verfahren.
- Beim Wechsel von L zu B ist das Kontingent nach Art. 20 AIG ausgeschöpft oder der Vorrang nach Art. 21 AIG nicht dokumentiert.
- Die Härtefallkriterien nach Art. 31 VZAE werden nur behauptet und nicht belegt, oder die Identität ist entgegen Art. 31 Abs. 2 VZAE nicht offengelegt.
- Der Aufenthaltszweck wurde faktisch bereits geändert, ohne dass die neue Bewilligung vorlag.
Was tun bei Ablehnung
Massgebend ist die Rechtsmittelbelehrung der Verfügung. Sie bezeichnet die zuständige Instanz und die Frist, die im Ausländerrecht in der Regel dreissig Tage ab Eröffnung beträgt und nicht erstreckt werden kann. Der Instanzenzug verläuft typischerweise von der Verfügung des kantonalen Migrationsamts über die Einsprache oder Beschwerde an die kantonale Rekursinstanz zum kantonalen Verwaltungsgericht.
Vor Bundesgericht ist entscheidend, ob ein Rechtsanspruch auf die Bewilligung besteht. Nach Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ausgeschlossen, wenn kein Anspruch gegeben ist — genau das ist bei Ermessensbewilligungen und Härtefällen der Fall, etwa beim Wechsel von F zu B über Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG. Offen bleibt dann nur die subsidiäre Verfassungsbeschwerde, mit der ausschliesslich verfassungsmässige Rechte gerügt werden können, etwa Willkür oder das rechtliche Gehör; auch dafür gilt die Frist von dreissig Tagen. Für die Verfahrenskosten kann die unentgeltliche Rechtspflege beantragt werden.
Häufig führt ein neues, sorgfältiger dokumentiertes Gesuch schneller zum Ziel als ein Rechtsmittel, sobald der Ablehnungsgrund behoben ist. Wie ein Rechtsmittelverfahren aufgebaut wird, ist im Beitrag zum Anfechten von Behördenentscheiden dargestellt.
Wann anwaltliche Beratung sinnvoll ist
Beim Statuswechsel entscheidet oft nicht die Rechtslage, sondern die Aufbereitung des Sachverhalts. Anwaltliche Begleitung ist besonders dort angezeigt, wo Ermessen ausgeübt wird:
- Härtefallgesuche nach Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG und Art. 31 VZAE, bei denen sämtliche Kriterien belegt und zu einer schlüssigen Gesamtwürdigung verbunden werden müssen.
- Gesuche nach Art. 84 Abs. 5 AIG, deren vertiefte Prüfung erst durch vollständige Dokumentation von Integration, Familienverhältnissen und Rückkehrsituation wirkt.
- Wechsel von Ausweis S zu Ausweis B, insbesondere die Abgrenzung zwischen Art. 74 Abs. 2 AsylG und einer ordentlichen Zulassung nach Art. 18 ff. AIG.
- Wechsel von L zu B, wo Zeitpunkt, Kontingentslage und Dokumentation des Vorrangs über den Ausgang entscheiden.
- Vorzeitige Niederlassungsbewilligung nach Art. 34 Abs. 4 AIG mit lückenlosen Nachweisen nach Art. 62 VZAE.
- Rückstufungsverfahren nach Art. 63 Abs. 2 AIG, in denen rechtliches Gehör und Verhältnismässigkeit im Zentrum stehen.
- Laufende Rechtsmittelfristen, weil die dreissig Tage nicht erstreckbar sind.
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Offizielle Quellen
Häufige Fragen
Kann ich mit Ausweis F eine Aufenthaltsbewilligung B erhalten?
Möglich ist es, einen Rechtsanspruch gibt es aber nicht. Nach Art. 84 Abs. 5 AIG werden Gesuche von vorläufig aufgenommenen Personen, die sich seit mehr als fünf Jahren in der Schweiz aufhalten, vertieft geprüft; berücksichtigt werden Integration, familiäre Verhältnisse und die Zumutbarkeit einer Rückkehr. Materiell läuft das Gesuch über den schwerwiegenden persönlichen Härtefall nach Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG und Art. 31 VZAE. Die Bestimmung verpflichtet die Behörde zu einer sorgfältigen Prüfung, nicht zur Erteilung.
Wann erhalten Personen mit Schutzstatus S eine Aufenthaltsbewilligung B?
Nach Art. 74 Abs. 2 AsylG erhalten Schutzbedürftige vom Kanton eine Aufenthaltsbewilligung, wenn der Bundesrat den vorübergehenden Schutz fünf Jahre nach dessen Gewährung noch nicht aufgehoben hat. Diese Bewilligung ist bis zur Aufhebung des vorübergehenden Schutzes befristet. Unabhängig davon bleibt der ordentliche Weg über eine Zulassung zur Erwerbstätigkeit nach Art. 18 ff. AIG oder über einen Härtefall nach Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG offen.
Wie wechsle ich von der Kurzaufenthaltsbewilligung L zur Aufenthaltsbewilligung B?
Es gibt keinen Automatismus. Der Wechsel ist ein neues Zulassungsverfahren: Nach Art. 54 VZAE ist bei einer Änderung des Aufenthaltszwecks eine neue Bewilligung erforderlich. Geprüft werden erneut die Höchstzahlen nach Art. 20 AIG mit einem eigenen Kontingent für Aufenthaltsbewilligungen, der Vorrang nach Art. 21 AIG, die Lohn- und Arbeitsbedingungen nach Art. 22 AIG sowie die verschärften persönlichen Voraussetzungen nach Art. 23 Abs. 2 AIG.
Wann kann ich von der Aufenthaltsbewilligung B zur Niederlassungsbewilligung C wechseln?
Nach Art. 34 Abs. 2 AIG nach insgesamt mindestens zehn Jahren Aufenthalt mit Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung, wovon die letzten fünf Jahre ununterbrochen mit einer Aufenthaltsbewilligung B, sofern keine Widerrufsgründe vorliegen und die Integration gegeben ist. Nach Art. 34 Abs. 4 AIG ist die vorzeitige Erteilung bereits nach fünf Jahren ununterbrochenem Aufenthalt mit B möglich; Art. 62 VZAE verlangt dafür mündliche Sprachkompetenzen auf Niveau B1 und schriftliche auf Niveau A1.
Was bedeutet die Rückstufung von C auf B?
Nach Art. 63 Abs. 2 AIG kann die Niederlassungsbewilligung widerrufen und durch eine Aufenthaltsbewilligung ersetzt werden, wenn die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG nicht erfüllt sind. Nach Art. 62a VZAE kann die Verfügung mit einer Integrationsvereinbarung oder einer Integrationsempfehlung verbunden werden. Nach einer Rückstufung kann die Niederlassungsbewilligung gemäss Art. 34 Abs. 6 AIG frühestens nach fünf Jahren erneut erteilt werden.
Erlischt die vorläufige Aufnahme, wenn ich eine Aufenthaltsbewilligung erhalte?
Ja. Nach Art. 84 Abs. 4 AIG erlischt die vorläufige Aufnahme unter anderem bei Erhalt einer Aufenthaltsbewilligung. Die vorläufige Aufnahme nach Art. 83 AIG ist keine Aufenthaltsbewilligung, sondern eine Ersatzmassnahme für eine nicht durchführbare Wegweisung. Der Wechsel ist deshalb rechtlich keine Höherstufung, sondern die erstmalige Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung in einem eigenständigen Verfahren.
Kann ich die Ablehnung eines Statuswechsels anfechten?
In der Regel ja, aber nicht bis zur letzten Instanz. Die Beschwerdefrist beträgt üblicherweise dreissig Tage ab Eröffnung und ist nicht erstreckbar; massgebend ist die Rechtsmittelbelehrung der Verfügung. Vor Bundesgericht ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG ausgeschlossen, wenn kein Rechtsanspruch auf die Bewilligung besteht; bei Ermessens- und Härtefallbewilligungen bleibt nur die subsidiäre Verfassungsbeschwerde.