Kurzaufenthaltsbewilligung L nach Art. 32 AIG: bis zu einem Jahr, verlängerbar auf zwei. Zweckbindung, Stellenwechsel, Verfahren und Übergang zur B.
Die Kurzaufenthaltsbewilligung L ist der Ausweis für befristete Aufenthalte in der Schweiz. Rechtsgrundlage ist Art. 32 des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG): Nach Abs. 1 wird sie für Aufenthalte bis zu einem Jahr erteilt, nach Abs. 2 stets für einen bestimmten Aufenthaltszweck und mit weiteren Bedingungen verbindbar. Nach Abs. 3 kann sie bis zu zwei Jahren verlängert werden, ein Stellenwechsel ist dabei nur aus wichtigen Gründen möglich.
Damit unterscheidet sich die L-Bewilligung grundlegend von der Aufenthaltsbewilligung B nach Art. 33 AIG für Aufenthalte von mehr als einem Jahr und von der Grenzgängerbewilligung G nach Art. 35 AIG. Die L ist keine abgeschwächte B, sondern eine eigene Kategorie mit klarer Logik: befristeter Zweck, befristete Dauer, feste Bindung an Arbeitgeber und Kanton.
Praktisch entscheidend ist die Unterscheidung zwischen zwei Regimen. Für Staatsangehörige der EU und der EFTA gilt das Freizügigkeitsabkommen (FZA); für sie gibt es keine Kontingente und keinen Inländervorrang. Für alle übrigen — im Ausländerrecht als Drittstaatsangehörige bezeichnet — gelten die Zulassungsvorschriften der Art. 18 ff. AIG mit Höchstzahlen, Vorrangprüfung und persönlichen Voraussetzungen.
Wer sie erhalten kann
Die Kurzaufenthaltsbewilligung deckt eine breite Palette befristeter Aufenthalte ab. Typische Konstellationen sind:
- befristete Arbeitsverträge, etwa als Überbrückung, Mutterschaftsvertretung oder Projektstelle
- Projekteinsätze und Montagen mit klar umrissener Dauer
- Entsendungen innerhalb eines Konzerns oder im Rahmen eines Dienstleistungsvertrags
- Praktika und Trainee-Programme, auch im Rahmen von Stagiaire-Abkommen
- Aus- und Weiterbildungen sowie Stellensuche von EU/EFTA-Staatsangehörigen
- Saisonarbeit in Landwirtschaft, Bau und Gastgewerbe
- Engagements von Künstlerinnen, Musikern und Sportlern von begrenzter Dauer
- Dienstleistungserbringung im Rahmen des Freizügigkeitsabkommens
Für EU/EFTA-Staatsangehörige gilt: Wer einen Arbeitsvertrag von drei Monaten bis unter einem Jahr vorweist, erhält eine Kurzaufenthaltsbewilligung L EU/EFTA; ihre Gültigkeit entspricht der Vertragsdauer. Wer bis zu 90 Tage pro Kalenderjahr erwerbstätig ist, benötigt keine Bewilligung, sondern nutzt das Meldeverfahren: Die Meldung erfolgt online vor Arbeitsbeginn, bei Entsendungen ist zusätzlich die Voranmeldefrist zu beachten. Dieser Punkt wird in der Praxis am häufigsten falsch gemacht — Unternehmen beantragen eine Bewilligung, die sie nicht brauchen, oder melden einen Einsatz gar nicht und riskieren Sanktionen.
Für Drittstaatsangehörige ist die L-Bewilligung nur zugänglich, wenn die Zulassungsvoraussetzungen des AIG erfüllt sind; Art. 23 AIG beschränkt sie auf Führungskräfte, Spezialistinnen und andere qualifizierte Arbeitskräfte.
Voraussetzungen im Detail
Bei Drittstaatsangehörigen prüft die kantonale Arbeitsmarktbehörde eine Kette von Voraussetzungen, die kumulativ erfüllt sein müssen:
- Gesamtwirtschaftliches Interesse und Arbeitgebergesuch (Art. 18 AIG): Das Gesuch stellt der Arbeitgeber, nicht die arbeitnehmende Person.
- Höchstzahlen (Art. 20 AIG): Für Kurzaufenthaltsbewilligungen besteht ein eigenes Kontingent, getrennt von jenem für Aufenthaltsbewilligungen. Ist es ausgeschöpft, scheitert das Gesuch unabhängig von der Qualifikation.
- Inländervorrang (Art. 21 AIG): Nachzuweisen ist, dass auf dem inländischen Arbeitsmarkt und in den FZA-Staaten keine geeignete Person gefunden werden konnte.
- Lohn- und Arbeitsbedingungen (Art. 22 AIG): Ein Lohn unter Gesamtarbeitsvertrag oder unter orts-, berufs- und branchenüblichem Niveau führt zur Ablehnung.
- Persönliche Voraussetzungen (Art. 23 AIG): Qualifikation, Berufserfahrung und Anpassungsfähigkeit werden anhand von Diplomen und Arbeitszeugnissen geprüft.
Für eine selbständige Erwerbstätigkeit gilt Art. 19 AIG. Unabhängig von der Staatsangehörigkeit müssen ausserdem eine gesicherte Unterkunft, die obligatorische Krankenversicherung und das Fehlen von Widerrufsgründen nach Art. 62 AIG vorliegen. Der Aufenthaltszweck ist nach Art. 32 Abs. 2 AIG konkret zu bezeichnen; unbestimmte Angaben wie eine allgemeine Arbeitsaufnahme genügen nicht.
Das Verfahren Schritt für Schritt
- Der Arbeitgeber klärt vorab die Kategorie ab: Meldeverfahren, L oder B. Bei Drittstaatsangehörigen dokumentiert er die Suche auf dem inländischen Arbeitsmarkt, bevor er den Vertrag unterzeichnet.
- Der Arbeitgeber reicht das Gesuch bei der kantonalen Arbeitsmarktbehörde ein, mit Arbeitsvertrag, Stellenbeschrieb, Lohnangaben und den Unterlagen zur Person.
- Die kantonale Arbeitsmarktbehörde fällt den arbeitsmarktlichen Vorentscheid und prüft Vorrang, Lohn und Qualifikation.
- Das Staatssekretariat für Migration (SEM) erteilt in den zustimmungspflichtigen Fällen seine Zustimmung und wacht über die Höchstzahlen.
- Das kantonale Migrationsamt erteilt die Einreisebewilligung und ermächtigt die schweizerische Auslandsvertretung zur Visumserteilung; dort wird das nationale Visum D beantragt.
- Nach der Einreise erfolgt die Anmeldung bei der Wohnsitzgemeinde, in der Regel innert vierzehn Tagen und vor Aufnahme der Erwerbstätigkeit.
- Das kantonale Migrationsamt erfasst die biometrischen Daten und stellt den Ausweis L aus.
Für EU/EFTA-Staatsangehörige verkürzt sich der Ablauf erheblich: Anmeldung bei der Wohnsitzgemeinde unter Vorlage von Ausweis und Arbeitsvertrag, danach Ausstellung des Ausweises L EU/EFTA. Bei Einsätzen bis 90 Tage entfällt die Bewilligung, es bleibt bei der Online-Meldung.
Erforderliche Dokumente
- gültiger Reisepass oder Identitätskarte mit ausreichender Restgültigkeit
- befristeter Arbeitsvertrag mit Angabe von Funktion, Pensum, Dauer und Lohn
- kantonales Gesuchsformular, vollständig ausgefüllt durch den Arbeitgeber
- Lebenslauf, Diplome, Fachausweise und Arbeitszeugnisse
- Nachweise zum Inländervorrang: Stelleninserate, Meldung bei der öffentlichen Arbeitsvermittlung, Auswertung der Bewerbungen
- Passfoto nach den Vorgaben für biometrische Ausweise und Nachweis der Unterkunft
- Nachweis der obligatorischen Krankenversicherung, spätestens innert drei Monaten nach Einreise
- bei Praktika und Trainee-Programmen: Ausbildungsnachweis und Praktikumsvereinbarung mit Lernzielen
- bei Aus- und Weiterbildung: Zulassungsbestätigung und Nachweis der Finanzierung
- beglaubigte Übersetzungen fremdsprachiger Urkunden, soweit verlangt
Dauer und Kosten
| Konstellation | Geltungsdauer | Verlängerung | Gebühren (kantonal verschieden) |
|---|
| L Drittstaat, Arbeitsvertrag | Vertragsdauer, höchstens zwölf Monate | bis insgesamt zwei Jahre (Art. 32 Abs. 3 AIG) | rund CHF 100–200 plus Ausweisgebühr |
| L EU/EFTA, Vertrag drei bis unter zwölf Monate | Vertragsdauer | bei Vertragsverlängerung im Rahmen der zwei Jahre | rund CHF 60–150 |
| Erwerbstätigkeit EU/EFTA bis 90 Tage | keine Bewilligung, Meldeverfahren | entfällt | in der Regel gebührenfrei |
| Praktikum oder Trainee-Programm | in der Regel bis zwölf Monate | nur im Rahmen der zwei Jahre | rund CHF 100–200 |
| Stellensuche EU/EFTA | mehrere Monate | bei Nachweis ernsthafter Suche | kantonaler Tarif |
Sämtliche Beträge sind Anhaltspunkte. Gebühren und Bearbeitungsdauern werden kantonal festgelegt und variieren erheblich; verbindlich ist der Tarif des zuständigen Kantons. Die Bearbeitung dauert von wenigen Wochen bis zu mehreren Monaten, Visumsverfahren beanspruchen zusätzlich Zeit.
Rechte und Pflichten
Die Kurzaufenthaltsbewilligung berechtigt zum Aufenthalt und zur Erwerbstätigkeit ausschliesslich im Rahmen des bewilligten Zwecks und beim bewilligten Arbeitgeber. Daraus folgen die praktisch wichtigsten Einschränkungen der Kategorie:
- Stellenwechsel nur aus wichtigen Gründen (Art. 32 Abs. 3 AIG). Ein besseres Angebot genügt nicht. Anerkannt werden regelmässig Betriebsschliessung, Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers oder schwerwiegende Vertragsverletzungen. Der Wechsel ist vor Antritt der neuen Stelle zu beantragen.
- Kein Anspruch auf Verlängerung. Die Verlängerung nach Art. 32 Abs. 3 AIG steht im Ermessen der Behörde und ist auf zwei Jahre begrenzt.
- Karenzfrist nach Ausschöpfung. Sind die zwei Jahre ausgeschöpft, wird nach ständiger Praxis eine neue Kurzaufenthaltsbewilligung erst nach einem angemessenen Aufenthalt im Ausland erteilt; die Dauer richtet sich nach kantonaler Praxis und Kategorie.
- Kantonsbindung. Die Bewilligung gilt für den ausstellenden Kanton; ein Kantonswechsel richtet sich nach Art. 37 AIG und ist bewilligungspflichtig.
- Eingeschränkter Familiennachzug. Art. 45 AIG regelt die Angehörigen von Personen mit Kurzaufenthaltsbewilligung. Ein Rechtsanspruch besteht nicht, nachgezogene Angehörige erhalten ihrerseits nur eine Kurzaufenthaltsbewilligung. Für EU/EFTA-Staatsangehörige gelten die günstigeren Regeln des FZA.
- Anrechnung an die Niederlassungsbewilligung. Nach Art. 34 Abs. 2 lit. a AIG braucht es insgesamt zehn Jahre Aufenthalt mit Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung, wovon die letzten fünf Jahre ununterbrochen mit einer Aufenthaltsbewilligung B. Die Zeit mit L zählt an die zehn Jahre, ersetzt die fünf Jahre B jedoch nicht. Vorübergehende Aufenthalte bleiben nach Art. 34 Abs. 5 AIG unberücksichtigt.
- Melde- und Mitwirkungspflichten. Adresswechsel, Zivilstand, Beendigung des Arbeitsverhältnisses und Auslandaufenthalte sind zu melden.
- Versicherung und Steuern. Es besteht Krankenversicherungspflicht, Erwerbseinkommen unterliegt in der Regel der Quellensteuer.
Häufige Ablehnungsgründe
- Das Kontingent für Kurzaufenthaltsbewilligungen nach Art. 20 AIG ist zum Zeitpunkt des Gesuchs ausgeschöpft.
- Der Inländervorrang nach Art. 21 AIG ist nicht dokumentiert: keine oder zu späte Ausschreibung, keine nachvollziehbare Auswertung der Bewerbungen.
- Der vereinbarte Lohn unterschreitet die orts-, berufs- oder branchenüblichen Bedingungen nach Art. 22 AIG.
- Die Qualifikation genügt den Anforderungen von Art. 23 AIG nicht oder die Diplome sind nicht belegt.
- Der Aufenthaltszweck ist zu unbestimmt oder passt nicht zur Kategorie, etwa bei einem unbefristeten Vertrag, für den die Aufenthaltsbewilligung B zu beantragen wäre.
- Die zwei Jahre nach Art. 32 Abs. 3 AIG sind ausgeschöpft, ohne dass ein Auslandaufenthalt dazwischen lag.
- Ein Stellenwechsel wird ohne wichtigen Grund beantragt oder ist bereits vollzogen worden.
- Es liegen Widerrufsgründe nach Art. 62 AIG vor, etwa unwahre Angaben, Straffälligkeit oder Sozialhilfebezug.
- Die Behörde erkennt in aneinandergereihten Kurzaufenthalten den Versuch, einen Daueraufenthalt zu erreichen.
Was tun bei Ablehnung
Massgebend ist die Rechtsmittelbelehrung der Verfügung. Sie nennt die zuständige Instanz und die Frist, die in der Regel dreissig Tage ab Eröffnung beträgt und nicht erstreckt werden kann. Gegen den Entscheid der kantonalen Behörde steht je nach Kanton die Einsprache oder die Beschwerde an die kantonale Rekursinstanz offen, danach die Beschwerde an das kantonale Verwaltungsgericht, ebenfalls innert dreissig Tagen.
Vor Bundesgericht ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ausgeschlossen, wenn kein Rechtsanspruch auf die Bewilligung besteht. Bei der Kurzaufenthaltsbewilligung ist das der Regelfall, weil sie eine Ermessensbewilligung ist. Übrig bleibt die subsidiäre Verfassungsbeschwerde, mit der nur verfassungsmässige Rechte gerügt werden können, etwa Willkür oder das rechtliche Gehör.
Häufig führt ein zweiter Weg schneller zum Ziel: ein neues, besser dokumentiertes Gesuch, sobald der Ablehnungsgrund behoben ist — nach einer korrekten Ausschreibung, einer Lohnanpassung oder zu Beginn eines neuen Kontingentsjahres. Wie ein Rechtsmittelverfahren aufgebaut wird, ist im Beitrag zum Anfechten von Behördenentscheiden dargestellt.
Wann anwaltliche Beratung sinnvoll ist
Anwaltliche Begleitung macht dort einen Unterschied, wo Ermessen ausgeübt wird oder Fristen laufen:
- Stellenwechsel während des Kurzaufenthalts. Die wichtigen Gründe nach Art. 32 Abs. 3 AIG müssen belegt und rechtlich eingeordnet werden; eine unsorgfältige Begründung verbraucht den Antrag.
- Übergang von L zu B. Der Wechsel der Kategorie ist ein neues Zulassungsverfahren mit eigenem Kontingent und eigener Vorrangprüfung; Zeitpunkt und Begründung entscheiden.
- Beweisführung zum Inländervorrang. Die Dokumentation muss vor Vertragsabschluss aufgebaut werden; auch der Zeitpunkt der Gesuchseinreichung kann über Erfolg oder Ablehnung entscheiden.
- Kantonswechsel nach Art. 37 AIG bei bestehender Bewilligung.
- Widerruf oder Nichtverlängerung nach Art. 62 AIG, insbesondere nach vorzeitiger Vertragsauflösung.
- Härtefallkonstellationen nach Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG, wenn die Rückkehr nach Ausschöpfung der zwei Jahre unzumutbar erscheint.
- Fristwahrung, wenn eine dreissigtägige Rechtsmittelfrist läuft.
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Offizielle Quellen
Häufige Fragen
Wie lange gilt die Kurzaufenthaltsbewilligung L?
Nach Art. 32 Abs. 1 AIG wird die Kurzaufenthaltsbewilligung für befristete Aufenthalte bis zu einem Jahr erteilt. Nach Art. 32 Abs. 3 AIG kann sie bis zu insgesamt zwei Jahren verlängert werden. Die Geltungsdauer richtet sich in der Praxis nach der Dauer des Arbeitsvertrags oder des bewilligten Aufenthaltszwecks.
Darf ich mit einer L-Bewilligung die Stelle wechseln?
Nur eingeschränkt. Art. 32 Abs. 3 AIG lässt einen Stellenwechsel während des Kurzaufenthalts ausdrücklich nur aus wichtigen Gründen zu. Die Bewilligung ist an den bewilligten Arbeitgeber und den bewilligten Zweck gebunden, jeder Wechsel muss vorgängig beim kantonalen Migrationsamt beantragt und bewilligt werden.
Was passiert nach Ablauf der 24 Monate?
Die Kurzaufenthaltsbewilligung ist damit ausgeschöpft. In der Praxis verlangen die Behörden vor der Erteilung einer neuen L-Bewilligung einen angemessenen Aufenthalt im Ausland, damit aus aneinandergereihten Kurzaufenthalten kein faktischer Daueraufenthalt entsteht. Alternativ kommt ein Wechsel auf eine Aufenthaltsbewilligung B in Betracht, sofern deren Voraussetzungen erfüllt sind.
Brauchen EU/EFTA-Staatsangehörige für kurze Einsätze eine L-Bewilligung?
Nicht immer. Bei einer Erwerbstätigkeit von bis zu 90 Tagen pro Kalenderjahr genügt für EU/EFTA-Staatsangehörige und für entsandte Arbeitnehmende aus diesen Staaten das Meldeverfahren, eine Bewilligung ist nicht erforderlich. Erst ab einer Vertragsdauer von drei Monaten bis unter einem Jahr wird die Kurzaufenthaltsbewilligung L EU/EFTA ausgestellt.
Zählt die Zeit mit L-Bewilligung für die Niederlassungsbewilligung C?
Teilweise. Nach Art. 34 Abs. 2 lit. a AIG braucht es insgesamt zehn Jahre Aufenthalt mit Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung, wovon die letzten fünf Jahre ununterbrochen mit einer Aufenthaltsbewilligung B. Die L-Zeit zählt also an die zehn Jahre, ersetzt aber die fünf Jahre B nicht. Vorübergehende Aufenthalte werden nach Art. 34 Abs. 5 AIG nicht angerechnet.
Ist Familiennachzug mit einer L-Bewilligung möglich?
Nur beschränkt. Art. 45 AIG regelt die Angehörigen von Personen mit Kurzaufenthaltsbewilligung; ein Rechtsanspruch auf Nachzug besteht nicht, die Behörde entscheidet nach Ermessen und verlangt regelmässig eine bedarfsgerechte Wohnung, ausreichende finanzielle Mittel und das Zusammenwohnen. Für EU/EFTA-Staatsangehörige gelten die weitergehenden Regeln des Freizügigkeitsabkommens.
Wie viel kostet die Kurzaufenthaltsbewilligung?
Die Gebühren werden kantonal festgelegt und variieren erheblich. Je nach Kanton ist für Erteilung und Ausstellung des Ausweises mit rund CHF 100 bis 200 zu rechnen, hinzu kommen Gebühren des Bundes für den biometrischen Ausländerausweis und gegebenenfalls Visumsgebühren. Massgebend ist stets der kantonale Gebührentarif.