Einbürgerung Schweiz nach BüG: ordentliche Einbürgerung mit C-Bewilligung und zehn Jahren Aufenthalt, erleichterte Einbürgerung, Verfahren und Fristen.
Das Schweizer Bürgerrecht ist dreistufig aufgebaut. Wer eingebürgert wird, erwirbt gleichzeitig ein Gemeindebürgerrecht, ein Kantonsbürgerrecht und das Schweizer Bürgerrecht. Diese Ebenen bestimmen, welche Behörde welchen Teil des Verfahrens führt und wo ein Gesuch scheitern kann. Der Bund setzt im Bürgerrechtsgesetz (BüG, SR 141.0) die Mindestanforderungen; Kantone und Gemeinden dürfen darüber hinausgehen, aber nicht darunter.
Das Gesetz kennt zwei Wege. Die ordentliche Einbürgerung nach Art. 9 ff. BüG ist das Regelverfahren für Personen mit langjährigem Aufenthalt und Niederlassungsbewilligung C; sie läuft über Gemeinde, Kanton und Bund. Die erleichterte Einbürgerung nach Art. 21 ff. BüG ist die Ausnahme für abschliessend geregelte Fälle, namentlich Ehegatten von Schweizerinnen und Schweizern, eingetragene Partnerschaften und die dritte Ausländergeneration; über sie entscheidet das Staatssekretariat für Migration (SEM).
Daneben gelten die Bürgerrechtsverordnung (BüV, SR 141.01) mit Sprachnachweis und Bundesgebühren, das kantonale Recht und — für die Anrechnung früherer Aufenthaltstitel — das Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG, SR 142.20).
Ein Punkt vorweg: Beim Bürgerrecht gibt es keine Privilegierung nach dem Freizügigkeitsabkommen. Angehörige der EU und der EFTA werden gleich behandelt wie alle anderen; Erleichterungen ergeben sich ausschliesslich aus dem BüG, nie aus der Staatsangehörigkeit.
Wer eingebürgert werden kann
Die ordentliche Einbürgerung nach Art. 9 BüG kommt für Personen in Betracht, die bei Gesuchstellung eine Niederlassungsbewilligung C besitzen und die Aufenthaltsdauer erfüllen. Die erleichterte Einbürgerung ist demgegenüber auf folgende Fälle beschränkt:
- Ehegatten von Schweizerinnen und Schweizern (Art. 21 BüG): Abs. 1 verlangt eine seit drei Jahren bestehende eheliche Gemeinschaft und insgesamt fünf Jahre Aufenthalt in der Schweiz, davon ein Jahr unmittelbar vor Einreichung des Gesuchs. Bei Wohnsitz im Ausland gilt Abs. 2: sechs Jahre eheliche Gemeinschaft und enge Verbundenheit mit der Schweiz. Nach Abs. 4 wird das Kantons- und Gemeindebürgerrecht des Ehegatten erworben.
- Eingetragene Partnerschaft mit einer Schweizerin oder einem Schweizer (Art. 10 BüG): fünf Jahre Aufenthalt, davon ein Jahr unmittelbar vor Gesuchstellung, und eine seit drei Jahren bestehende Partnerschaft.
- Dritte Ausländergeneration (Art. 24a BüG): ein Grosselternteil ist in der Schweiz geboren oder sein Aufenthaltsrecht wird glaubhaft gemacht; ein Elternteil hat die Niederlassungsbewilligung C erworben, mindestens zehn Jahre hier gelebt und mindestens fünf Jahre die obligatorische Schule besucht; das Kind ist hier geboren, besitzt die Niederlassungsbewilligung C und war mindestens fünf Jahre in der obligatorischen Schule. Das Gesuch ist nach Abs. 2 bis zum vollendeten 25. Altersjahr einzureichen; die Frist lässt sich nicht nachholen.
Wer keinen dieser Tatbestände erfüllt, bleibt unabhängig von der Staatsangehörigkeit auf die ordentliche Einbürgerung verwiesen.
Voraussetzungen im Detail
Die formellen Voraussetzungen stehen in Art. 9 BüG: bei Gesuchstellung eine Niederlassungsbewilligung C und ein Aufenthalt von insgesamt zehn Jahren in der Schweiz, wovon drei Jahre in den letzten fünf Jahren vor Einreichung des Gesuchs liegen müssen. Nach Abs. 2 zählt die Zeit zwischen dem vollendeten achten und dem vollendeten achtzehnten Lebensjahr doppelt; der tatsächliche Aufenthalt muss dabei mindestens sechs Jahre betragen.
Die materiellen Voraussetzungen nennt Art. 11 BüG: erfolgreiche Integration, Vertrautheit mit den schweizerischen Lebensverhältnissen und keine Gefährdung der inneren oder äusseren Sicherheit. Art. 3 BüV konkretisiert die Gefährdung mit Terrorismus, gewalttätigem Extremismus, organisierter Kriminalität und verbotenem Nachrichtendienst.
Die Integrationskriterien von Art. 12 BüG sind kumulativ: Beachten der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, Respektierung der Werte der Bundesverfassung, Verständigung im Alltag in Wort und Schrift in einer Landessprache, Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung sowie Förderung der Integration von Ehegatte und minderjährigen Kindern. Nach Abs. 3 können die Kantone weitere Kriterien vorsehen — hier entstehen die grössten kantonalen Unterschiede.
Der Sprachnachweis ist in Art. 6 BüV geregelt: mündlich mindestens Referenzniveau B1, schriftlich mindestens Referenzniveau A2 in einer Landessprache. Als erbracht gilt er unter anderem bei einer Landessprache als Muttersprache, bei mindestens fünf Jahren obligatorischer Schule in einer Landessprache oder mit einem anerkannten Sprachnachweis.
Das Vertrautsein mit den schweizerischen Lebensverhältnissen umschreibt Art. 2 BüV: Grundkenntnisse der geografischen, historischen, politischen und gesellschaftlichen Verhältnisse, Teilnahme am sozialen und kulturellen Leben, Kontakte zu Schweizerinnen und Schweizern; nach Abs. 2 können die Kantone einen Test vorsehen. Die kantonale und kommunale Wohnsitzdauer beträgt nach Art. 18 BüG zwei bis fünf Jahre; ein Umzug kurz vor Gesuchstellung kann das Verfahren erheblich verzögern.
Die Anrechnung des Aufenthalts richtet sich nach Art. 33 BüG. Voll angerechnet wird die Zeit mit Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung sowie mit einer Legitimationskarte des EDA; die vorläufige Aufnahme (Ausweis F) zählt nur zur Hälfte. Kurzfristiges Verlassen der Schweiz mit Rückkehrabsicht unterbricht den Aufenthalt nicht; als aufgegeben gilt er bei Abmeldung oder bei mehr als sechs Monaten tatsächlichem Leben im Ausland.
Der Schutzstatus S ist in Art. 33 Abs. 1 BüG nicht als anrechenbarer Aufenthaltstitel aufgeführt. Nach dem Wortlaut der Bestimmung wird der Aufenthalt mit Ausweis S deshalb nicht angerechnet; anrechenbar ist erst der Aufenthalt mit einer Aufenthaltsbewilligung, die nach Art. 74 Abs. 2 des Asylgesetzes erteilt wird.
Das Verfahren Schritt für Schritt
- Die Gemeinde oder die vom Kanton bezeichnete Behörde nimmt das Gesuch entgegen; nach Art. 13 BüG bestimmt der Kanton die Einreichestelle.
- Gemeinde und Kanton prüfen Wohnsitzdauer, Sprachnachweis, Vertrautsein mit den Lebensverhältnissen und zusätzliche Kriterien nach Art. 12 Abs. 3 BüG. In vielen Kantonen gehören ein Einbürgerungsgespräch und ein Test dazu.
- Die kantonale Behörde leitet das Gesuch nach der Prüfung an den Bund weiter.
- Das SEM erteilt die Einbürgerungsbewilligung des Bundes nach Art. 13 BüG und stellt sie der kantonalen Behörde zu; geprüft werden die Voraussetzungen nach Art. 11 und Art. 12 BüG.
- Der Kanton entscheidet nach Art. 14 BüG innert eines Jahres nach Erteilung der Bundesbewilligung; danach verliert diese ihre Gültigkeit. Nach Art. 15 BüG kann das kantonale Recht den Entscheid der Gemeindeversammlung übertragen.
- Mit der Rechtskraft werden Gemeinde-, Kantons- und Schweizer Bürgerrecht gleichzeitig erworben.
Bei der erleichterten Einbürgerung ist der Ablauf kürzer: Das Gesuch geht an das SEM, das nach Art. 25 BüG entscheidet und vor einer Gutheissung den Kanton anhört. Die materiellen Voraussetzungen richten sich nach Art. 20 BüG, der auf Art. 12 Abs. 1 und 2 BüG verweist.
Erforderliche Dokumente
- gültiger Reisepass oder Identitätsausweis des Heimatstaates
- Ausländerausweis, bei der ordentlichen Einbürgerung die Niederlassungsbewilligung C
- Wohnsitzbestätigungen und Nachweise zu früheren Aufenthaltstiteln
- Sprachnachweis nach Art. 6 BüV oder Belege, die diesen ersetzen
- Strafregisterauszug und je nach Kanton Betreibungsregisterauszug
- Bestätigungen der Steuerbehörde und der Sozialdienste
- Zivilstandsdokumente; bei Art. 21 BüG Heiratsurkunde und Nachweise zur ehelichen Gemeinschaft
- bei Art. 24a BüG Belege zu Grosseltern, Eltern, Geburtsort und Schulbesuch in der Schweiz
- beglaubigte Übersetzungen fremdsprachiger Urkunden, soweit der Kanton dies verlangt
Dauer und Kosten
| Verfahrensschritt | Zuständige Stelle | Dauer (kantonsabhängig) | Gebühren |
|---|
| Kantonale und kommunale Prüfung | Gemeinde und Kanton | mehrere Monate bis über ein Jahr | kantonaler und kommunaler Tarif, deutlich höher als die Bundesgebühr |
| Bundesbewilligung, volljährige Person | SEM | mehrere Monate | CHF 100 (Art. 25 BüV) |
| Bundesbewilligung, Ehegatten mit gemeinsamem Gesuch | SEM | mehrere Monate | CHF 150 (Art. 25 BüV) |
| Bundesbewilligung, minderjährige Person | SEM | mehrere Monate | CHF 50 (Art. 25 BüV) |
| Kantonaler Einbürgerungsentscheid | Kanton, teils Gemeindeversammlung | innert eines Jahres nach der Bundesbewilligung (Art. 14 BüG) | im kantonalen Tarif enthalten |
| Erleichterte Einbürgerung nach Art. 21 BüG | SEM, nach Anhörung des Kantons | mehrere Monate, bei Abklärungen länger | CHF 500 (Art. 25 BüV) |
Nur die Bundesgebühren nach Art. 25 BüV sind gesetzlich festgelegt. Kantonale und kommunale Gebühren kommen hinzu, liegen deutlich höher und richten sich nach dem jeweiligen Tarif. Auch die Verfahrensdauer ist kantonsabhängig und reicht von wenigen Monaten bis zu mehreren Jahren.
Rechte und Pflichten
- Politische Rechte. Stimm- und Wahlrecht auf Bundesebene sowie nach kantonalem und kommunalem Recht auf Kantons- und Gemeindeebene, dazu Initiative und Referendum.
- Uneingeschränkte Niederlassungsfreiheit. Aufenthalt und Erwerbstätigkeit sind nicht mehr an Bewilligung, Kanton oder Aufenthaltszweck gebunden; Widerruf und Rückstufung nach Ausländerrecht fallen weg.
- Konsularischer Schutz. Anspruch auf den schweizerischen Reisepass und auf konsularischen Schutz durch die schweizerischen Vertretungen im Ausland.
- Militär- und Zivildienstpflicht. Schweizer Männer sind militärdienstpflichtig; wer den Militärdienst nicht leistet, erbringt Zivildienst oder eine Ersatzabgabe. Ob eine eingebürgerte Person noch dienstpflichtig wird, hängt vom Alter bei der Einbürgerung ab und richtet sich nach der Militärgesetzgebung; Auskunft erteilt die Militärbehörde.
- Doppelbürgerrecht. Das schweizerische Recht verlangt keinen Verzicht auf die bisherige Staatsangehörigkeit. Ob diese erhalten bleibt, entscheidet allein der Herkunftsstaat; er kann den Verlust vorsehen oder die Beibehaltung bewilligungspflichtig machen.
- Nichtigerklärung. Nach Art. 36 BüG kann eine Einbürgerung nichtig erklärt werden, wenn sie durch falsche Angaben oder Verheimlichung erheblicher Tatsachen erschlichen wurde.
Häufige Ablehnungsgründe
- Die Aufenthaltsdauer nach Art. 9 BüG ist nicht erfüllt, weil die drei Jahre in den letzten fünf fehlen oder der Aufenthalt nach Art. 33 Abs. 3 BüG als aufgegeben gilt.
- Die Wohnsitzdauer nach Art. 18 BüG ist wegen eines Umzugs nicht erreicht, oder der Sprachnachweis nach Art. 6 BüV fehlt in der verlangten Form, insbesondere im schriftlichen Teil.
- Die Integrationskriterien nach Art. 12 BüG sind nicht erfüllt: Strafregistereinträge, offene Betreibungen, Steuerausstände oder Sozialhilfebezug.
- Das Vertrautsein nach Art. 2 BüV wird verneint, etwa nach einem nicht bestandenen kantonalen Test.
- Die Niederlassungsbewilligung C liegt bei Gesuchstellung nicht vor oder wurde nach Art. 63 Abs. 2 AIG zurückgestuft.
- Bei Art. 21 BüG bestehen Zweifel an der ehelichen Gemeinschaft; bei Art. 24a BüG wurde das Gesuch nach dem vollendeten 25. Altersjahr eingereicht.
- Es bestehen Anhaltspunkte für eine Gefährdung der Sicherheit nach Art. 11 lit. c BüG und Art. 3 BüV.
Was tun bei Ablehnung
Massgebend ist die Rechtsmittelbelehrung der Verfügung; sie nennt Instanz und Frist. Diese beträgt in der Regel dreissig Tage ab Eröffnung, ist gesetzlich und kann nicht erstreckt werden.
Gegen Verfügungen des SEM — Verweigerung der Einbürgerungsbewilligung des Bundes oder Ablehnung eines Gesuchs um erleichterte Einbürgerung — steht die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht offen; gerügt werden können Sachverhaltsfeststellung und Rechtsanwendung.
Wird das Gesuch auf kantonaler oder kommunaler Ebene abgelehnt, besteht ein Anspruch auf Begründung und auf ein Rechtsmittel an eine kantonale Beschwerdeinstanz; der Instanzenzug führt nach kantonalem Recht regelmässig über eine Rekursinstanz zum Verwaltungsgericht.
Beim Bundesgericht ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen Einbürgerungsentscheide nach Art. 83 lit. b BGG ausgeschlossen. Offen bleibt die subsidiäre Verfassungsbeschwerde, mit der nur verfassungsmässige Rechte gerügt werden können, etwa Willkür oder das rechtliche Gehör. Die unentgeltliche Rechtspflege kann beantragt werden; der Aufbau eines solchen Verfahrens ist im Beitrag zum Anfechten von Behördenentscheiden dargestellt.
Häufig ist ein neues Gesuch wirksamer als die Beschwerde, sobald der Ablehnungsgrund behoben ist.
Wann anwaltliche Beratung sinnvoll ist
- Berechnung der Aufenthaltsdauer nach Art. 9 und Art. 33 BüG bei Wechseln des Aufenthaltstitels, vorläufiger Aufnahme oder längeren Auslandaufenthalten.
- Fristwahrung bei Art. 24a BüG bis zum vollendeten 25. Altersjahr.
- Erleichterte Einbürgerung nach Art. 21 BüG, wenn die eheliche Gemeinschaft hinterfragt wird oder das Gesuch aus dem Ausland kommt.
- Umstrittene Integrationskriterien nach Art. 12 BüG, etwa bei Vorstrafen, Betreibungen oder Sozialhilfebezug.
- Rechtsmittel gegen ablehnende Entscheide von Gemeinde und Kanton sowie gegen Verfügungen des SEM.
- Nichtigerklärung nach Art. 36 BüG und Fragen zum Doppelbürgerrecht.
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Offizielle Quellen
Häufige Fragen
Wie lange muss ich in der Schweiz gelebt haben, bevor ich ein Einbürgerungsgesuch stellen kann?
Für die ordentliche Einbürgerung verlangt Art. 9 Abs. 1 BüG bei Gesuchstellung eine Niederlassungsbewilligung C und einen Aufenthalt von insgesamt zehn Jahren in der Schweiz, wovon drei in den letzten fünf Jahren vor Einreichung des Gesuchs liegen müssen. Hinzu kommt die kantonale und kommunale Wohnsitzdauer, die nach Art. 18 BüG zwischen zwei und fünf Jahren beträgt und vom kantonalen Recht festgelegt wird.
Zählt die Zeit zwischen dem achten und dem achtzehnten Lebensjahr besonders?
Ja. Nach Art. 9 Abs. 2 BüG wird die Zeit zwischen dem vollendeten achten und dem vollendeten achtzehnten Lebensjahr doppelt gerechnet. Der tatsächliche Aufenthalt in der Schweiz muss jedoch mindestens sechs Jahre betragen; die doppelte Anrechnung ersetzt diesen Mindestaufenthalt also nicht.
Wird der Aufenthalt mit Ausweis F oder Ausweis S angerechnet?
Nach Art. 33 Abs. 1 BüG wird der Aufenthalt mit einer Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung voll angerechnet, jener mit vorläufiger Aufnahme (Ausweis F) nur zur Hälfte. Der Schutzstatus S ist in Art. 33 Abs. 1 BüG nicht als anrechenbarer Aufenthaltstitel genannt; nach dem Wortlaut der Bestimmung wird die Zeit mit Ausweis S daher nicht angerechnet, sondern erst der Aufenthalt mit einer Aufenthaltsbewilligung nach Art. 74 Abs. 2 AsylG.
Welches Sprachniveau wird für die Einbürgerung verlangt?
Art. 6 BüV verlangt mündliche Sprachkompetenzen von mindestens Referenzniveau B1 und schriftliche von mindestens Referenzniveau A2 in einer Landessprache. Als erbracht gilt der Nachweis unter anderem bei einer Landessprache als Muttersprache in Wort und Schrift, bei mindestens fünf Jahren obligatorischer Schule in einer Landessprache, bei einem Abschluss auf Sekundarstufe II oder Tertiärstufe in einer Landessprache oder mit einem anerkannten Sprachnachweis.
Welche Voraussetzungen gelten für Ehegatten von Schweizerinnen und Schweizern?
Nach Art. 21 Abs. 1 BüG setzt die erleichterte Einbürgerung eine seit drei Jahren bestehende eheliche Gemeinschaft und einen Aufenthalt von insgesamt fünf Jahren in der Schweiz voraus, davon ein Jahr unmittelbar vor Einreichung des Gesuchs. Bei Wohnsitz im Ausland verlangt Art. 21 Abs. 2 BüG eine seit sechs Jahren bestehende eheliche Gemeinschaft und eine enge Verbundenheit mit der Schweiz.
Darf ich meine bisherige Staatsangehörigkeit behalten?
Das schweizerische Bürgerrechtsgesetz verlangt keinen Verzicht auf die bisherige Staatsangehörigkeit, das Doppelbürgerrecht ist nach Schweizer Recht zulässig. Ob die bisherige Staatsangehörigkeit erhalten bleibt, richtet sich jedoch ausschliesslich nach dem Recht des Herkunftsstaates; dieser kann den Verlust anordnen oder die Beibehaltung von einer Bewilligung abhängig machen.
Kann ich einen ablehnenden Einbürgerungsentscheid anfechten?
Gegen Verfügungen des SEM steht die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht offen, in der Regel innert dreissig Tagen ab Eröffnung. Gegen ablehnende kantonale oder kommunale Einbürgerungsentscheide besteht ein Anspruch auf Begründung und auf ein Rechtsmittel an eine kantonale Beschwerdeinstanz. Beim Bundesgericht ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen Einbürgerungsentscheide nach Art. 83 lit. b BGG ausgeschlossen; offen bleibt die subsidiäre Verfassungsbeschwerde.