Aufenthaltsbewilligung B nach Art. 33 AIG: Voraussetzungen für EU/EFTA und Drittstaaten, Verfahren, Dauer, Kosten und Ablehnungsgründe.
Die Aufenthaltsbewilligung B ist der Ausweis für einen Aufenthalt in der Schweiz, der länger als ein Jahr dauert. Rechtsgrundlage ist Art. 33 des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20). Danach wird die Bewilligung für Aufenthalte mit einer Dauer von mehr als einem Jahr erteilt. Sie ergeht für einen bestimmten Aufenthaltszweck, kann mit weiteren Bedingungen verbunden werden, ist befristet und wird verlängert, wenn keine Widerrufsgründe nach Art. 62 Abs. 1 AIG vorliegen.
Nach unten grenzt sich die Bewilligung B von der Kurzaufenthaltsbewilligung L ab, die nach Art. 32 AIG für Aufenthalte bis zu einem Jahr gedacht ist. Nach oben grenzt sie sich von der Niederlassungsbewilligung C ab, die nach Art. 34 AIG unbefristet und ohne Bedingungen erteilt wird. Die Bewilligung B ist damit der Regelstatus für alle, die für längere Zeit in der Schweiz arbeiten, studieren oder mit ihrer Familie leben.
Wer den Ausweis B erhält und unter welchen Bedingungen, hängt entscheidend von der Staatsangehörigkeit ab. Für Staatsangehörige der EU und der EFTA gilt das Freizügigkeitsabkommen (FZA, SR 0.142.112.681) mit einem Rechtsanspruch. Für Drittstaatsangehörige gilt das AIG mit Kontingenten, Inländervorrang und qualifikatorischen Anforderungen; hier besteht kein Anspruch, sondern ein Ermessensentscheid der Behörden. Dieser Unterschied prägt jeden einzelnen Schritt des Verfahrens.
Wer sie erhalten kann — Aufenthaltsbewilligung B für EU/EFTA- und Drittstaatsangehörige
Staatsangehörige der EU und der EFTA
Für sie gilt das Freizügigkeitsabkommen. Wer einen unbefristeten Arbeitsvertrag oder einen Arbeitsvertrag von mehr als einem Jahr vorweist, hat Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung B. Die Gültigkeit beträgt in der Regel fünf Jahre. Kontingente und der Inländervorrang nach Art. 21 AIG gelten für diese Personengruppe nicht.
Auch ohne Erwerbstätigkeit ist der Ausweis B möglich: Nichterwerbstätige erhalten ihn, wenn sie über ausreichende finanzielle Mittel verfügen und in der Schweiz krankenversichert sind. Für Studierende gilt eine eigene Kategorie mit Nachweis der Immatrikulation, der Finanzierung und der Krankenversicherung.
Drittstaatsangehörige
Für alle übrigen Staatsangehörigkeiten gilt das AIG. Hier besteht kein Rechtsanspruch. Die kantonale Arbeitsmarktbehörde und das kantonale Migrationsamt entscheiden nach Ermessen, das Staatssekretariat für Migration (SEM) muss zustimmen. Die Anforderungen sind kumulativ und werden weiter unten im Einzelnen dargestellt.
Weitere Konstellationen
- Familiennachzug zu Schweizerinnen und Schweizern nach Art. 42 AIG, zu Personen mit Niederlassungsbewilligung C nach Art. 43 AIG und zu Personen mit Aufenthaltsbewilligung B nach Art. 44 AIG.
- Aus- und Weiterbildung nach Art. 27 AIG, etwa ein Studium an einer Hochschule oder eine anerkannte Ausbildung, mit Nachweis der Finanzierung und einer bedarfsgerechten Unterkunft.
- Schwerwiegender persönlicher Härtefall nach Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG als Ausnahme von den Zulassungsvoraussetzungen.
- Personen mit Schutzstatus S: Hat der Bundesrat den vorübergehenden Schutz nach fünf Jahren nicht aufgehoben, erteilt der Kanton nach Art. 74 Abs. 2 AsylG eine Aufenthaltsbewilligung, die bis zur Aufhebung des vorübergehenden Schutzes befristet ist.
Voraussetzungen im Detail
Für Staatsangehörige der EU und der EFTA genügt in der Praxis der Nachweis der Identität, ein Arbeitsvertrag von mehr als einem Jahr oder ein unbefristeter Vertrag, eine Wohnadresse in der Schweiz und der Abschluss der obligatorischen Krankenversicherung. Bei Nichterwerbstätigen tritt der Nachweis ausreichender finanzieller Mittel hinzu, bei Studierenden die Immatrikulation.
Für Drittstaatsangehörige mit unselbständiger Erwerbstätigkeit müssen folgende Voraussetzungen gleichzeitig erfüllt sein:
- Art. 18 AIG: Die Zulassung muss dem gesamtwirtschaftlichen Interesse entsprechen, es muss ein Gesuch der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers vorliegen und die Lohn- und Arbeitsbedingungen müssen eingehalten sein.
- Art. 20 AIG: Es muss ein Kontingent verfügbar sein. Der Bundesrat legt die Höchstzahlen fest, das SEM verteilt sie auf Bund und Kantone.
- Art. 21 AIG: Der Vorrang inländischer Arbeitnehmender und von Staatsangehörigen der FZA-Staaten muss nachgewiesen sein. Verlangt wird eine dokumentierte Suche, in der Regel über die regionale Arbeitsvermittlung, Stelleninserate und die Auswertung der Bewerbungen.
- Art. 22 AIG: Lohn, Sozialleistungen und Arbeitsbedingungen müssen orts-, berufs- und branchenüblich sein. Massgebend sind Gesamtarbeitsverträge, Normalarbeitsverträge und kantonale Lohnrechner.
- Art. 23 AIG: Zugelassen werden nur Führungskräfte, Spezialistinnen und Spezialisten sowie andere qualifizierte Arbeitskräfte. Verlangt wird in der Regel ein Hochschulabschluss und eine mehrjährige einschlägige Berufserfahrung.
Für die selbständige Erwerbstätigkeit gilt Art. 19 AIG mit dem Nachweis, dass die notwendigen finanziellen und betrieblichen Voraussetzungen bestehen und die Tätigkeit einen nachhaltigen Beitrag zur Wirtschaft leistet.
Das Verfahren Schritt für Schritt
- Arbeitgebergesuch: Bei Drittstaatsangehörigen stellt die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber das Gesuch bei der kantonalen Arbeitsmarktbehörde. Beigelegt werden Arbeitsvertrag, Stellenbeschrieb, Lebenslauf, Diplome und die Dokumentation der Suchbemühungen.
- Arbeitsmarktliche Prüfung: Die kantonale Arbeitsmarktbehörde prüft Inländervorrang, Lohn- und Arbeitsbedingungen sowie die persönlichen Voraussetzungen nach Art. 21 bis 23 AIG.
- Kontingent und ausländerrechtliche Prüfung: Das kantonale Migrationsamt prüft die ausländerrechtlichen Voraussetzungen und zieht eine Einheit aus dem kantonalen Kontingent nach Art. 20 AIG.
- Zustimmung des SEM: In den vom Bundesrecht vorgesehenen Fällen unterbreitet der Kanton den positiven Vorentscheid dem Staatssekretariat für Migration zur Zustimmung.
- Visumverfahren: Nach der Zustimmung ermächtigt das SEM die zuständige schweizerische Auslandvertretung, ein nationales Visum für den längerfristigen Aufenthalt auszustellen. Personen aus visumbefreiten Staaten reisen ohne Visum ein.
- Anmeldung bei der Gemeinde: Nach der Einreise ist die Anmeldung bei der Einwohnerkontrolle der Wohngemeinde erforderlich, in der Regel innert 14 Tagen und vor Stellenantritt.
- Ausstellung des Ausweises: Das kantonale Migrationsamt erfasst die biometrischen Daten und stellt den Ausländerausweis B aus.
Bei Staatsangehörigen der EU und der EFTA entfallen die Schritte 1 bis 5. Sie melden sich nach der Einreise bei der Wohngemeinde an und legen Ausweis, Arbeitsvertrag oder Mittelnachweis vor; das kantonale Migrationsamt stellt anschliessend den Ausweis B aus.
Erforderliche Dokumente
- Gültiger Reisepass oder Identitätskarte, bei Drittstaatsangehörigen mit ausreichender Restgültigkeit.
- Ausgefülltes Gesuchsformular des zuständigen Kantons, unterzeichnet von der gesuchstellenden Person und gegebenenfalls von der Arbeitgeberin.
- Arbeitsvertrag oder verbindliche Anstellungszusage mit Angaben zu Pensum, Funktion und Lohn.
- Diplome, Arbeitszeugnisse und Lebenslauf zum Nachweis der Qualifikation nach Art. 23 AIG.
- Dokumentation der Suchbemühungen für den Inländervorrang, einschliesslich Meldung der offenen Stelle bei der öffentlichen Arbeitsvermittlung.
- Mietvertrag oder Wohnsitzbestätigung sowie Nachweis der obligatorischen Krankenversicherung.
- Beim Familiennachzug zusätzlich Zivilstandsurkunden, Nachweis einer bedarfsgerechten Wohnung und Angaben zu den finanziellen Verhältnissen.
- Beim Studium Immatrikulationsbestätigung, Finanzierungsnachweis und gegebenenfalls Sprachnachweis.
- Übersetzungen und Legalisationen beziehungsweise Apostillen, soweit der Kanton dies verlangt.
Dauer und Kosten
Gebühren und Bearbeitungszeiten sind kantonal verschieden. Die folgenden Angaben sind Grössenordnungen und ersetzen die Auskunft des zuständigen kantonalen Migrationsamts nicht.
| Position | EU/EFTA | Drittstaaten | Hinweis |
|---|
| Gültigkeit bei Ersterteilung | in der Regel 5 Jahre | in der Regel 1 Jahr | für einen bestimmten Aufenthaltszweck nach Art. 33 AIG |
| Verlängerung | in der Regel um 5 Jahre | in der Regel um 1 Jahr | nur wenn keine Widerrufsgründe nach Art. 62 Abs. 1 AIG vorliegen |
| Bearbeitungsdauer | wenige Wochen | mehrere Wochen bis Monate | abhängig von Kanton, Kontingentslage und Zustimmung des SEM |
| Kantonale Bewilligungsgebühr | je nach Kanton rund CHF 100–200 | je nach Kanton rund CHF 100–200 | zusätzliche Gebühren für Biometrie und Ausweisausstellung möglich |
| Nationales Visum | entfällt | Gebühr nach Bundesrecht, je nach Vertretung rund CHF 80–100 | nur für visumpflichtige Staatsangehörigkeiten |
| Verlängerungsgesuch | vor Ablauf einzureichen | vor Ablauf einzureichen | Frist je nach Kanton, meist rund zwei bis drei Monate im Voraus |
Rechte und Pflichten
Die Bewilligung B gilt zunächst nur für den ausstellenden Kanton. Ein Kantonswechsel richtet sich nach Art. 37 AIG und ist beim Migrationsamt des neuen Kantons zu beantragen; Personen mit Aufenthaltsbewilligung haben Anspruch darauf, wenn sie nicht arbeitslos sind und keine Widerrufsgründe nach Art. 62 Abs. 1 AIG vorliegen.
Der Stellenwechsel ist für Staatsangehörige der EU und der EFTA frei. Drittstaatsangehörige sind an den bewilligten Aufenthaltszweck gebunden; ein Wechsel der Arbeitgeberin, der Branche oder ein Wechsel in die selbständige Erwerbstätigkeit bedarf einer neuen arbeitsmarktlichen Prüfung.
Weitere Pflichten betreffen die Meldung von Adresswechsel, Zivilstandsänderungen und Wegzug bei der Wohngemeinde. Nach Art. 61 AIG erlischt die Bewilligung unter anderem mit der Abmeldung ins Ausland, mit Ablauf der Gültigkeit, mit der Erteilung einer Bewilligung in einem anderen Kanton sowie dann, wenn die Person die Schweiz ohne Abmeldung während mehr als sechs Monaten verlässt. Ein längerer Auslandaufenthalt sollte vorgängig beantragt werden.
Zu den Rechten gehören der Familiennachzug nach Art. 44 AIG, der Zugang zu Bildung und Sozialversicherungen sowie der Weg zur Niederlassungsbewilligung C nach Art. 34 AIG. Die Kantone können nach Art. 58a AIG Integrationskriterien prüfen und eine Integrationsvereinbarung abschliessen, die insbesondere den Spracherwerb und die Teilnahme am Wirtschaftsleben festhält.
Häufige Ablehnungsgründe
- Das kantonale Kontingent nach Art. 20 AIG ist ausgeschöpft; das Gesuch wird auf das nächste Kontingentsjahr verschoben oder abgewiesen.
- Der Inländervorrang nach Art. 21 AIG ist nicht ausreichend belegt, weil die Stelle nicht rechtzeitig ausgeschrieben oder gemeldet wurde oder die Absagen an inländische Bewerbende nicht nachvollziehbar begründet sind.
- Die Qualifikation genügt Art. 23 AIG nicht, etwa weil ein Hochschulabschluss fehlt oder die Berufserfahrung nicht einschlägig ist.
- Der Lohn liegt unter dem orts-, berufs- und branchenüblichen Niveau nach Art. 22 AIG oder das Pensum ist nicht plausibel.
- Bezug von Sozialhilfe, Verschuldung oder unklare finanzielle Verhältnisse, insbesondere beim Familiennachzug und bei Nichterwerbstätigen.
- Widerrufsgründe nach Art. 62 AIG, etwa falsche Angaben im Verfahren, Verletzung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder Nichteinhaltung einer Integrationsvereinbarung.
Was tun bei Ablehnung
Massgebend ist immer die Rechtsmittelbelehrung der Verfügung. Sie nennt die zuständige Instanz und die Frist. Diese beträgt in der Regel 30 Tage ab Eröffnung der Verfügung; der Weiterzug an das kantonale Verwaltungsgericht oder an das Bundesverwaltungsgericht beträgt ebenfalls 30 Tage. Die Frist ist eine gesetzliche Frist und kann nicht erstreckt werden.
Vor Bundesgericht ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten in ausländerrechtlichen Bewilligungsfragen ausgeschlossen, wenn kein Rechtsanspruch auf die Bewilligung besteht. In diesen Fällen bleibt die subsidiäre Verfassungsbeschwerde, mit der insbesondere die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden kann.
Oft lohnt sich zunächst die Prüfung, ob der Mangel behoben und ein neues Gesuch mit besserer Dokumentation eingereicht werden kann, etwa mit nachgeführtem Nachweis der Suchbemühungen oder einer angepassten Lohnstruktur. Wie ein Rechtsmittelverfahren aufgebaut ist, welche Unterlagen es braucht und worauf bei der Fristwahrung zu achten ist, beschreibt der Beitrag Behördenentscheid anfechten.
Wann anwaltliche Beratung sinnvoll ist
Bei einem klaren Anspruchsfall nach dem Freizügigkeitsabkommen ist das Verfahren meist unproblematisch. Anwaltliche Begleitung macht dort einen Unterschied, wo Ermessen ausgeübt wird oder Fristen laufen:
- Ermessensentscheide bei Drittstaatsangehörigen, insbesondere die Argumentation zum gesamtwirtschaftlichen Interesse nach Art. 18 AIG und zur Qualifikation nach Art. 23 AIG.
- Beweisführung zum Inländervorrang, wenn die Dokumentation der Suchbemühungen von der Behörde beanstandet wird.
- Härtefallgesuche nach Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG, bei denen die persönliche Situation strukturiert und belegt dargestellt werden muss.
- Fristwahrung und Beschwerdeschriften nach einer Ablehnung oder einem angedrohten Widerruf nach Art. 62 AIG.
- Kantonswechsel nach Art. 37 AIG sowie Verlängerungen nach Arbeitslosigkeit, Trennung oder Sozialhilfebezug.
- Übergänge zwischen Statusarten, etwa vom Schutzstatus S oder von einer Kurzaufenthaltsbewilligung L in eine Bewilligung B.
Sobiera Legal Consulting begleitet solche Verfahren gegenüber kantonalen Migrationsämtern, Arbeitsmarktbehörden und dem SEM. Das Honorar richtet sich nach dem Mandatsumfang und wird vor Mandatsbeginn schriftlich festgehalten.
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Offizielle Quellen
Häufige Fragen
Was ist die Aufenthaltsbewilligung B in der Schweiz?
Die Aufenthaltsbewilligung B ist der Ausweis für Aufenthalte von mehr als einem Jahr. Sie wird nach Art. 33 AIG für einen bestimmten Aufenthaltszweck erteilt, ist befristet und kann mit Bedingungen verbunden werden. Verlängert wird sie, wenn keine Widerrufsgründe nach Art. 62 Abs. 1 AIG vorliegen.
Wie lange ist eine Aufenthaltsbewilligung B gültig?
Für Staatsangehörige der EU und der EFTA beträgt die Gültigkeit in der Regel fünf Jahre. Für Drittstaatsangehörige wird die Bewilligung in der Regel für ein Jahr erteilt und danach jeweils verlängert, sofern die Voraussetzungen weiterhin erfüllt sind.
Haben EU-Bürgerinnen und EU-Bürger einen Anspruch auf den Ausweis B?
Ja. Nach dem Freizügigkeitsabkommen besteht ein Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung B bei einem unbefristeten Arbeitsvertrag oder einem Arbeitsvertrag von mehr als einem Jahr. Auch Nichterwerbstätige mit ausreichenden finanziellen Mitteln und Krankenversicherung sowie Studierende können den Ausweis B erhalten.
Welche Voraussetzungen gelten für Drittstaatsangehörige?
Es besteht kein Anspruch, sondern ein Ermessensentscheid. Kumulativ nötig sind ein gesamtwirtschaftliches Interesse mit Arbeitgebergesuch nach Art. 18 AIG, ein verfügbares Kontingent nach Art. 20 AIG, der Nachweis des Inländervorrangs nach Art. 21 AIG, orts-, berufs- und branchenübliche Lohn- und Arbeitsbedingungen nach Art. 22 AIG sowie die persönlichen Voraussetzungen nach Art. 23 AIG.
Darf man mit einer Bewilligung B den Kanton wechseln?
Der Kantonswechsel richtet sich nach Art. 37 AIG und muss beim Migrationsamt des neuen Kantons beantragt werden. Personen mit Aufenthaltsbewilligung haben Anspruch auf den Wechsel, wenn sie nicht arbeitslos sind und keine Widerrufsgründe nach Art. 62 Abs. 1 AIG vorliegen.
Wann erlischt die Aufenthaltsbewilligung B?
Nach Art. 61 AIG erlischt die Bewilligung unter anderem mit der Abmeldung ins Ausland, mit Ablauf der Gültigkeit, wenn eine Bewilligung in einem anderen Kanton erteilt wird oder wenn die Person die Schweiz ohne Abmeldung während mehr als sechs Monaten verlässt. Ein Auslandurlaub kann auf Gesuch hin bewilligt werden.
Wann kann aus der Bewilligung B eine Niederlassungsbewilligung C werden?
Nach Art. 34 AIG in der Regel nach insgesamt zehn Jahren Aufenthalt mit L oder B, davon den letzten fünf Jahren ununterbrochen mit B. Eine vorzeitige Erteilung bereits nach fünf Jahren ununterbrochener Bewilligung B ist möglich, wenn die Person integriert ist, keine Widerrufsgründe vorliegen und sie sich in der am Wohnort gesprochenen Landessprache gut verständigen kann.