Ausweis L, B, C, G, F, S, N und Ci im Überblick — Rechtsgrundlage, Gültigkeit, Erwerbstätigkeit und Familiennachzug nach AIG und FZA.
Die Schweiz kennt keine einheitliche Aufenthaltsbewilligung, sondern eine Reihe von Ausländerausweisen mit unterschiedlicher Rechtsgrundlage, Gültigkeitsdauer und Rechtswirkung. Wer hier arbeiten, studieren, seine Familie nachziehen oder dauerhaft bleiben will, muss zuerst wissen, welcher Ausweis für seine Situation überhaupt in Frage kommt. Diese Übersicht ordnet die acht praktisch relevanten Kategorien ein und verweist auf die jeweilige Detailseite.
Entscheidend ist zunächst die Staatsangehörigkeit. Staatsangehörige der EU und der EFTA fallen unter das Freizügigkeitsabkommen zwischen der Schweiz und der EU (SR 0.142.112.681). Für sie gelten weder Kontingente noch der Inländervorrang; bei Arbeitsvertrag oder ausreichenden finanziellen Mitteln besteht grundsätzlich ein Anspruch auf die Bewilligung. Drittstaatsangehörige unterliegen dagegen den Zulassungsvorschriften von Art. 18 bis 26 des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20) mit Höchstzahlen, Vorrangprüfung, Lohnkontrolle und qualifikationsbezogenen Anforderungen.
Zweitens ist zu unterscheiden zwischen Bewilligungen des Ausländerrechts (L, B, C, G) und Ausweisen, die einen Status des Asyl- oder Schutzrechts dokumentieren (F, S, N). Der Ausweis Ci bildet einen Sonderfall für Angehörige von Mitgliedern ausländischer Vertretungen. Diese Unterscheidung wirkt sich auf Erwerbstätigkeit, Familiennachzug, Reisefreiheit und die spätere Einbürgerung aus.
Hinweis. Diese Seite gibt eine allgemeine Orientierung. Welcher Ausweis im Einzelfall zutrifft und welche Voraussetzungen konkret nachzuweisen sind, hängt von Staatsangehörigkeit, Aufenthaltszweck, Kanton und persönlicher Situation ab.
Wer sie erhalten kann
- Ausweis L — Kurzaufenthaltsbewilligung nach Art. 32 AIG für befristete Aufenthalte bis zu einem Jahr, etwa bei Projekteinsätzen, Praktika oder Saisonarbeit. Nach Art. 32 Abs. 3 AIG ist eine Verlängerung bis zu zwei Jahren möglich, ein Stellenwechsel jedoch nur aus wichtigen Gründen. Ausführlich auf der Seite Kurzaufenthaltsbewilligung L.
- Ausweis B — Aufenthaltsbewilligung nach Art. 33 AIG für Aufenthalte von mehr als einem Jahr. Die Bewilligung ist befristet und wird verlängert, wenn keine Widerrufsgründe nach Art. 62 AIG vorliegen. Sie ist der Regelausweis für Erwerbstätige, Studierende und nachgezogene Familienangehörige. Details unter Aufenthaltsbewilligung B.
- Ausweis C — Niederlassungsbewilligung nach Art. 34 AIG. Sie ist unbefristet und wird ohne Bedingungen erteilt. Der Ausweis wird zwar periodisch erneuert, das Aufenthaltsrecht selbst bleibt aber bestehen. Voraussetzungen und Fristen auf der Seite Niederlassungsbewilligung C.
- Ausweis G — Grenzgängerbewilligung nach Art. 35 AIG für Personen mit Wohnsitz im Ausland, die in der Schweiz erwerbstätig sind. Nach Art. 35 Abs. 2 AIG ist mindestens einmal wöchentlich an den ausländischen Wohnort zurückzukehren; für Drittstaatsangehörige gilt zusätzlich die Beschränkung auf die Grenzzone nach Art. 25 AIG. Mehr unter Grenzgängerbewilligung G.
- Ausweis F — vorläufige Aufnahme nach Art. 83 AIG. Hier ist eine Klarstellung wichtig. Die vorläufige Aufnahme ist keine Aufenthaltsbewilligung, sondern eine Ersatzmassnahme für eine nicht durchführbare Wegweisung. Der Ausweis F dokumentiert diesen Status, begründet aber kein Aufenthaltsrecht im Sinne von Art. 32 bis 34 AIG.
- Ausweis S — vorübergehender Schutz nach Art. 66 ff. des Asylgesetzes (AsylG, SR 142.31). Der Bundesrat gewährt den Schutz kollektiv für eine bestimmte Personengruppe. Nach Art. 74 Abs. 2 AsylG erhalten Schutzbedürftige eine kantonale Aufenthaltsbewilligung, wenn der Bundesrat den vorübergehenden Schutz nach fünf Jahren nicht aufgehoben hat.
- Ausweis N — Asylsuchende während des laufenden Asylverfahrens. Der Ausweis bescheinigt das Anwesenheitsrecht bis zum rechtskräftigen Entscheid, nicht mehr. Eine Erwerbstätigkeit ist frühestens nach Ablauf der ersten drei Monate und nur mit kantonaler Bewilligung möglich.
- Ausweis Ci für Ehegatten und Kinder von Mitgliedern ausländischer Vertretungen und zwischenstaatlicher Organisationen. Er erlaubt eine Erwerbstätigkeit in der Schweiz und ist an die Funktion der Hauptperson gebunden.
Voraussetzungen im Detail
Für EU- und EFTA-Staatsangehörige genügt in der Regel der Nachweis eines Arbeitsverhältnisses oder, bei Nichterwerbstätigen, ausreichender finanzieller Mittel sowie einer Krankenversicherung. Die Bewilligung hat deklaratorischen Charakter, der Anspruch folgt unmittelbar aus dem Freizügigkeitsabkommen. Die Behörde prüft weder ein gesamtwirtschaftliches Interesse noch die Qualifikation.
Für Drittstaatsangehörige ist die Zulassung zur Erwerbstätigkeit deutlich enger geregelt. Nach Art. 18 AIG ist eine unselbständige Erwerbstätigkeit nur zulässig, wenn sie dem gesamtwirtschaftlichen Interesse dient, ein Arbeitgeber ein Gesuch stellt und die weiteren Voraussetzungen erfüllt sind. Dazu treten die Höchstzahlen nach Art. 20 AIG, die der Bundesrat festlegt und die auf Bund und Kantone verteilt werden. Nach Art. 21 AIG ist zudem der Vorrang inländischer Arbeitnehmender und von Staatsangehörigen der Freizügigkeitsstaaten nachzuweisen. Art. 22 AIG verlangt orts-, berufs- und branchenübliche Lohn- und Arbeitsbedingungen. Nach Art. 23 AIG kommen grundsätzlich nur Führungskräfte, Spezialisten und andere qualifizierte Arbeitskräfte in Betracht. Für eine selbständige Erwerbstätigkeit gilt Art. 19 AIG.
Unabhängig von der Kategorie prüft die Behörde die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG, also Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, Respektierung der Werte der Bundesverfassung, Sprachkompetenzen sowie Teilnahme am Wirtschaftsleben oder Erwerb von Bildung. Für den Familiennachzug gelten die Art. 42 bis 44 AIG je nach Status der nachziehenden Person. In besonderen Konstellationen kommt eine Bewilligung wegen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls nach Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG in Betracht.
Zuständig sind drei Ebenen. Der Bund, konkret das Staatssekretariat für Migration (SEM), legt die Höchstzahlen fest und erteilt in bestimmten Fällen die Zustimmung zur kantonalen Bewilligung. Der Kanton entscheidet über das Gesuch, wobei die Arbeitsmarktbehörde den arbeitsmarktlichen Vorentscheid und das Migrationsamt die ausländerrechtliche Bewilligung verantwortet. Die Gemeinde nimmt die Anmeldung am Wohnort entgegen und stellt die Meldebestätigung aus.
Das Verfahren Schritt für Schritt
- Aufenthaltszweck und Kategorie klären, insbesondere ob das Freizügigkeitsabkommen oder das AIG anwendbar ist.
- Bei Erwerbstätigkeit von Drittstaatsangehörigen reicht der Arbeitgeber das Gesuch mit Arbeitsvertrag, Stellenbeschrieb und Nachweisen zur Vorrangprüfung bei der kantonalen Arbeitsmarktbehörde ein.
- Die kantonale Arbeitsmarktbehörde trifft den arbeitsmarktlichen Vorentscheid und prüft Art. 21 bis 23 AIG sowie die Verfügbarkeit von Kontingenten.
- Das kantonale Migrationsamt entscheidet über die Bewilligung und leitet das Dossier, soweit erforderlich, dem SEM zur Zustimmung weiter.
- Bei visumspflichtigen Personen stellt die Schweizer Auslandvertretung nach Ermächtigung durch die kantonale Behörde das Einreisevisum aus.
- Nach der Einreise erfolgt innert der kantonal vorgesehenen Frist, in der Regel innert 14 Tagen und vor Aufnahme der Erwerbstätigkeit, die Anmeldung bei der Wohnsitzgemeinde.
- Das kantonale Migrationsamt erfasst die biometrischen Daten und stellt den Ausländerausweis im Kreditkartenformat aus.
- Die Verlängerung ist rechtzeitig vor Ablauf beim kantonalen Migrationsamt zu beantragen; die Fristen sind kantonal unterschiedlich und liegen häufig zwischen zwei Wochen und drei Monaten vor Ablauf.
Erforderliche Dokumente
- Gültiger Reisepass oder anerkannte Identitätskarte, je nach Kategorie mit einer Mindestgültigkeit
- Aktuelles Passfoto nach den biometrischen Vorgaben
- Arbeitsvertrag oder Anstellungsbestätigung, bei Selbständigkeit ein Geschäftsplan und Nachweise zur Finanzierung
- Nachweise zur Vorrangprüfung bei Drittstaatsangehörigen, etwa Stellenausschreibungen und Bewerbungsauswertung
- Diplome, Arbeitszeugnisse und Nachweise der beruflichen Qualifikation
- Mietvertrag oder Wohnsitzbestätigung
- Nachweis der Krankenversicherung nach schweizerischem Recht
- Zivilstandsdokumente beim Familiennachzug, je nach Herkunftsstaat mit Apostille oder Legalisation und beglaubigter Übersetzung
- Nachweis ausreichender finanzieller Mittel bei Nichterwerbstätigen und Studierenden
- Sprachnachweis, soweit der Kanton oder die Kategorie ihn verlangt
Dauer und Kosten
Die folgende Tabelle vergleicht die acht Kategorien. Sie zeigt die typische Ausgestaltung; im Einzelfall können abweichende Regeln des Freizügigkeitsabkommens oder kantonale Praxis gelten.
| Ausweis | Gültigkeit | Erwerbstätigkeit | Familiennachzug |
|---|
| L (Art. 32 AIG) | bis zu einem Jahr, verlängerbar bis zu zwei Jahren | an Zweck und Stelle gebunden, Stellenwechsel nur aus wichtigen Gründen | nur ausnahmsweise, bedarfsgerechte Wohnung und Mittel vorausgesetzt |
| B (Art. 33 AIG) | befristet, meist ein Jahr, für EU/EFTA-Erwerbstätige in der Regel fünf Jahre | zulässig, bei Drittstaatsangehörigen an den Zulassungsentscheid gebunden | Anspruch nach Art. 44 AIG bzw. nach dem Freizügigkeitsabkommen |
| C (Art. 34 AIG) | unbefristet, Ausweis wird periodisch erneuert | frei, ohne arbeitsmarktliche Beschränkung | Anspruch nach Art. 43 AIG |
| G (Art. 35 AIG) | an den Arbeitsvertrag gebunden, für EU/EFTA in der Regel fünf Jahre | in der Schweiz, für Drittstaatsangehörige auf die Grenzzone nach Art. 25 AIG beschränkt | kein Nachzug in die Schweiz, der Wohnsitz bleibt im Ausland |
| F (Art. 83 AIG) | zwölf Monate, vom Kanton verlängerbar, keine Bewilligung | mit Bewilligung bzw. Meldung zulässig | erst nach mehreren Jahren und unter engen Voraussetzungen |
| S (Art. 66 ff. AsylG) | ein Jahr, verlängerbar, nach fünf Jahren Aufenthaltsbewilligung nach Art. 74 Abs. 2 AsylG | in den ersten drei Monaten ausgeschlossen, danach nach dem AIG | für Ehegatten und minderjährige Kinder nach der Praxis des SEM |
| N | für die Dauer des Asylverfahrens | frühestens nach drei Monaten und nur mit kantonaler Bewilligung | während des Verfahrens nicht vorgesehen |
| Ci | an die Funktion des Mitglieds der Vertretung gebunden | zulässig, mit Meldung an die zuständigen Behörden | richtet sich nach dem Status der Hauptperson |
Die Gebühren sind kantonal geregelt und unterscheiden sich erheblich. Für Erteilung oder Verlängerung ist je nach Kanton mit rund CHF 100 bis 200 zu rechnen; für arbeitsmarktliche Vorentscheide und für Gesuche mit Zustimmungsverfahren fallen zusätzliche Gebühren an. Auch die Bearbeitungsdauer variiert kantonal. Verfahren nach dem Freizügigkeitsabkommen sind häufig in wenigen Wochen abgeschlossen, Zulassungen von Drittstaatsangehörigen mit Vorrangprüfung und Zustimmung des SEM dauern regelmässig länger.
Rechte und Pflichten
Jede Bewilligung wird von einem Kanton erteilt und gilt für dessen Gebiet. Ein Wohnortwechsel in einen anderen Kanton setzt ein Gesuch um Kantonswechsel nach Art. 37 AIG voraus. Erteilt ein anderer Kanton eine Bewilligung, erlischt die bisherige nach Art. 61 AIG. Ebenso erlischt die Bewilligung bei Abmeldung ins Ausland oder mit Ablauf der Gültigkeitsdauer.
Zu den laufenden Pflichten gehören die Meldung von Adress-, Zivilstands- und Arbeitsstellenwechseln, das rechtzeitige Verlängerungsgesuch und die Mitwirkung im Verfahren. Der Ausländerausweis ist auf Verlangen vorzuweisen. Die Rechte unterscheiden sich nach Kategorie erheblich, insbesondere beim Zugang zum Arbeitsmarkt, bei der beruflichen und geografischen Mobilität, beim Familiennachzug und bei den Reisemöglichkeiten.
Wer dauerhaft Sozialhilfe bezieht, erheblich straffällig wird oder im Verfahren falsche Angaben macht, riskiert einen Widerruf nach Art. 62 AIG; bei der Niederlassungsbewilligung gelten die engeren Voraussetzungen von Art. 63 AIG. Nach Auflösung der Familiengemeinschaft richtet sich der weitere Aufenthalt nach Art. 50 AIG.
Häufige Ablehnungsgründe
- Die Höchstzahlen nach Art. 20 AIG sind im betreffenden Jahr bereits ausgeschöpft.
- Der Vorrang inländischer Arbeitnehmender nach Art. 21 AIG wurde nicht ausreichend dokumentiert.
- Lohn oder Arbeitsbedingungen entsprechen nicht dem orts-, berufs- und branchenüblichen Niveau nach Art. 22 AIG.
- Die Qualifikation genügt den Anforderungen von Art. 23 AIG nicht.
- Die finanziellen Mittel sind nicht nachgewiesen oder es besteht Sozialhilfeabhängigkeit.
- Es liegen Widerrufsgründe nach Art. 62 AIG vor, etwa strafrechtliche Verurteilungen.
- Die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG sind nicht erfüllt, insbesondere fehlende Sprachkompetenzen.
- Das Dossier ist unvollständig, Dokumente sind nicht übersetzt oder nicht überbeglaubigt.
Was tun bei Ablehnung
Ein ablehnender Entscheid ergeht als anfechtbare Verfügung mit Rechtsmittelbelehrung. Die Beschwerdefrist beträgt gegen kantonale Verfügungen in der Regel 30 Tage ab Eröffnung, ebenso im Weiterzug an das kantonale Verwaltungsgericht oder an das Bundesverwaltungsgericht. Massgebend ist stets die Rechtsmittelbelehrung der konkreten Verfügung.
Vor Bundesgericht ist zu beachten, dass die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten in ausländerrechtlichen Bewilligungsfragen ausgeschlossen ist, wenn kein Rechtsanspruch auf die Bewilligung besteht. In diesen Fällen bleibt die subsidiäre Verfassungsbeschwerde. Häufig lohnt sich vor einer Beschwerde die Prüfung, ob ein neues Gesuch mit vollständigeren Unterlagen oder eine andere Rechtsgrundlage zielführender ist. Das Vorgehen ist im Beitrag Behördenentscheid anfechten im Einzelnen dargestellt.
Wann anwaltliche Beratung sinnvoll ist
Anwaltliche Unterstützung macht einen Unterschied, wo Fristen laufen oder Ermessen ausgeübt wird. Das betrifft insbesondere die Beschwerde gegen eine Verfügung innert 30 Tagen, Härtefallgesuche nach Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG, Widerrufsverfahren nach Art. 62 und 63 AIG sowie Verfahren, in denen die Behörde die Integrationskriterien oder den Vorrang nach Art. 21 AIG anders würdigt als der Arbeitgeber.
Ebenso hilfreich ist juristische Begleitung bei der Beweisführung, etwa beim Nachweis der Erfolglosigkeit der Rekrutierung im Inland, bei der Dokumentation eines Härtefalls oder beim Nachweis der ununterbrochenen Aufenthaltsdauer für die Niederlassungsbewilligung. Auch beim Kantonswechsel nach Art. 37 AIG, beim Statuswechsel von einer Kategorie in eine andere und bei der Koordination von Familiennachzug und Erwerbstätigkeit treten regelmässig Fragen auf, die sich nicht aus dem Gesetzestext allein beantworten lassen. Sobiera Legal Consulting arbeitet in diesen Verfahren mit einem Honorar nach Mandatsumfang.
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Offizielle Quellen
Häufige Fragen
Welche Aufenthaltsbewilligungen gibt es in der Schweiz?
Die Schweiz kennt die Kurzaufenthaltsbewilligung L, die Aufenthaltsbewilligung B, die Niederlassungsbewilligung C und die Grenzgängerbewilligung G. Daneben bestehen die Ausweise F (vorläufige Aufnahme), S (vorübergehender Schutz), N (Asylsuchende im Verfahren) und Ci für Angehörige von Mitgliedern ausländischer Vertretungen. Welcher Ausweis in Frage kommt, richtet sich nach Staatsangehörigkeit, Aufenthaltszweck und geplanter Dauer.
Was ist der Unterschied zwischen Ausweis B und Ausweis C?
Der Ausweis B nach Art. 33 AIG ist befristet und wird verlängert, solange keine Widerrufsgründe vorliegen. Der Ausweis C nach Art. 34 AIG ist unbefristet und wird ohne Bedingungen erteilt. Ein Widerruf der Niederlassungsbewilligung ist nur unter den engen Voraussetzungen von Art. 63 AIG möglich.
Gelten für EU- und EFTA-Staatsangehörige andere Regeln?
Ja. Für sie gilt das Freizügigkeitsabkommen (SR 0.142.112.681). Es gibt weder Kontingente noch Inländervorrang, und bei einem Arbeitsvertrag oder ausreichenden finanziellen Mitteln samt Krankenversicherung besteht grundsätzlich ein Anspruch auf die Bewilligung. Für Drittstaatsangehörige gelten dagegen die Zulassungsvoraussetzungen von Art. 18 ff. AIG.
Ist der Ausweis F eine Aufenthaltsbewilligung?
Nein. Die vorläufige Aufnahme nach Art. 83 AIG ist keine Bewilligung, sondern eine Ersatzmassnahme für eine nicht vollziehbare Wegweisung. Sie wird für zwölf Monate angeordnet und vom Kanton verlängert. Der Ausweis F dokumentiert diesen Status, verschafft aber kein Aufenthaltsrecht im Sinne von Art. 32 bis 34 AIG.
Kann ich mit einer Bewilligung in einen anderen Kanton umziehen?
Bewilligungen werden kantonal erteilt und gelten für das Gebiet des ausstellenden Kantons. Für den Umzug ist ein Gesuch um Kantonswechsel nach Art. 37 AIG nötig. Die bisherige Bewilligung erlischt, sobald ein anderer Kanton eine Bewilligung erteilt (Art. 61 AIG).
Wie lange dauert es bis zur Niederlassungsbewilligung C?
Nach Art. 34 Abs. 2 AIG in der Regel nach insgesamt zehn Jahren mit Ausweis L oder B, wovon die letzten fünf Jahre ununterbrochen mit Ausweis B. Nach Art. 34 Abs. 4 AIG ist die Erteilung bereits nach fünf Jahren ununterbrochenem Aufenthalt mit Ausweis B möglich, wenn die Integrationsvoraussetzungen erfüllt sind und die am Wohnort gesprochene Landessprache gut beherrscht wird.
Was kostet eine Aufenthaltsbewilligung?
Die Gebühren werden von den Kantonen erhoben und sind unterschiedlich hoch. Für Erteilung oder Verlängerung ist je nach Kanton mit rund CHF 100 bis 200 zu rechnen, für arbeitsmarktliche Vorentscheide zusätzlich. Massgebend ist immer der kantonale Gebührentarif.