Einzelfirma, KlG, KmG, GmbH oder AG: Mindestkapital, Haftung, Steuern, Gründungskosten, Übertragbarkeit — der vollständige Vergleich für Schweizer Firmengründer.
Die Wahl der Rechtsform ist die wichtigste Weichenstellung am Anfang jeder Schweizer Firmengründung. Sie entscheidet über Mindestkapital, Haftung, Steuern, Gründungskosten, Übertragbarkeit und über die Frage, ob Sie einen Notar brauchen. Diese Übersicht vergleicht die fünf zentralen Rechtsformen — Einzelfirma, Kollektivgesellschaft, Kommanditgesellschaft, GmbH und AG — anhand aller praxisrelevanten Kriterien.
Hinweis: Diese Übersicht ist eine allgemeine Orientierung. Welche Rechtsform für eine konkrete Situation passt, hängt von zahlreichen individuellen Faktoren ab (Branche, Gewinnerwartung, Investoren, Internationalität, Steuerwohnsitz). Vor der finalen Wahl lohnt sich eine kurze rechtliche Abklärung.
Die Vergleichstabelle auf einen Blick
| Kriterium | Einzelfirma | KlG | KmG | GmbH | AG |
|---|
| Mindestkapital | – | – | – | CHF 20'000 | CHF 100'000 (CHF 50'000 liberiert) |
| Gründerzahl | 1 | min. 2 | min. 2 | min. 1 | min. 1 |
| HR-Eintragung | ab 100k Umsatz Pflicht | sofort Pflicht | sofort Pflicht | konstitutiv | konstitutiv |
| Haftung | persönlich, unbeschränkt | solidarisch, unbeschränkt | Komplementär unbeschränkt, Kommanditär bis Einlage | Gesellschaftskapital | Aktienkapital |
| Notar nötig | nein | nein | nein | ja | ja |
| Gründungskosten | CHF 80–300 | CHF 160–500 | CHF 200–600 | CHF 1'200–3'000 | CHF 1'500–4'000 |
| Buchführung | Milchbüchlein <500k, doppelt ab 500k | doppelt | doppelt | doppelt | doppelt |
| Revision | – | – | – | Opting-out <10 MA | Pflicht (eingeschr./ordentlich) |
| Steuern | Einkommen + AHV-Selbst. | persönlich, Anteilig | persönlich, Anteilig | Gewinn + Kapital + Dividenden-Teilbesteuerung | Gewinn + Kapital + Dividenden-Teilbesteuerung |
| Übertragbarkeit | sehr aufwändig | sehr aufwändig | sehr aufwändig | Stammanteile mit Statuten-Anpassung | Aktien frei (Vinkulierung möglich) |
| Anonymität | öffentlich (Inhaber) | öffentlich (Gesellschafter) | öffentlich (Komplementär) | öffentlich (Gesellschafter) | Aktionäre nicht öffentlich |
| Sozialversicherung | AHV-Selbst., keine ALV | AHV-Selbst. | AHV-Selbst. | Geschäftsführer = Arbeitnehmer (AHV + ALV) | Verwaltungsrat = Arbeitnehmer (AHV + ALV) |
| Typischer Use | Solo-Freelancer, Handwerker, Nebenerwerb | 2+ Partner ohne Investoren | 2+ Partner mit stillen Investoren | KMU, Familie, kleinere Investoren | Wachstum, Investoren, Anonymität |
Einzelfirma — schnell, günstig, persönlich haftbar
Die Einzelfirma ist die häufigste Rechtsform für Solo-Tätigkeiten in der Schweiz. Sie entsteht automatisch mit der Aufnahme einer auf dauernde Erwerbstätigkeit gerichteten Tätigkeit — ohne Gründungsakt, ohne Notar.
Charakteristik: Inhaber/in und Firma sind rechtlich identisch. Es gibt keine Trennung von Privat- und Geschäftsvermögen.
Vorteile: keine Gründungskosten ausser dem HR-Eintrag (sofern nötig), keine Notarpflicht, schnelle Anmeldung bei AHV-Ausgleichskasse, einfache Buchführung (Milchbüchlein bis CHF 500'000 Umsatz), kein Mindestkapital, voller Gewinn fliesst direkt ans Privatvermögen.
Grenzen: unbeschränkte persönliche Haftung mit dem gesamten Privatvermögen, schwierige Übertragung (kein Verkauf von "Anteilen" möglich), keine Trennung von Eigentum und Geschäftsführung, in der AHV-Sozialversicherung als Selbständige eingestuft (keine ALV, also kein Anspruch auf Arbeitslosengeld), Familienname zwingender Bestandteil der Firma (Art. 945 OR).
HR-Eintragung: ab CHF 100'000 Jahresumsatz Pflicht (Art. 36 Abs. 1 HRegV). Darunter freiwillig — aber praktisch oft sinnvoll für Namensschutz, Glaubwürdigkeit und Geschäftskontoeröffnung. Ratgeber: Einzelfirma gründen Schweiz.
Kollektivgesellschaft und Kommanditgesellschaft — die Partnerschaftsmodelle
Kollektivgesellschaft (KlG): Zwei oder mehr natürliche Personen führen ein Handels-, Fabrikations- oder anderes nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe unter gemeinsamer Firma (Art. 552 OR). Alle Gesellschafter haften solidarisch und unbeschränkt mit ihrem Privatvermögen — auch für Verbindlichkeiten, die ein anderer Gesellschafter eingegangen ist.
Kommanditgesellschaft (KmG): Variante mit zwei Gesellschafter-Klassen — Komplementär (haftet unbeschränkt) und Kommanditär (haftet nur bis zur eingetragenen Kommanditsumme, Art. 594 OR). Praxisrelevant vor allem für stille Investoren.
Charakteristik: Kein Mindestkapital, kein Notar, HR-Eintragung sofort Pflicht (Art. 552 Abs. 2 OR, Art. 594 Abs. 2 OR). Sehr persönliche Rechtsform — Gesellschafter müssen einander vertrauen.
Vorteile: flexible Vertragsgestaltung (Gesellschaftsvertrag), volle Beteiligung am Gewinn, keine Doppelbesteuerung (Pass-through-Besteuerung über die Gesellschafter), schnelle Gründung.
Grenzen: persönliche Haftung des Komplementärs, schwierige Aufnahme neuer Partner ohne Statutenänderung, jeder Gesellschafter ist solidarisch zeichnungsberechtigt (kann die Gesellschaft binden).
Praxis: In der Schweiz seltener geworden — bei Bedarf nach Haftungsbegrenzung wird heute meist direkt zur GmbH übergegangen.
GmbH — die meistgewählte Rechtsform für KMU
Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) ist die häufigste Rechtsform für junge Schweizer Unternehmen mit Wachstumsabsicht. Mindestkapital CHF 20'000, vollständig liberiert (eingezahlt) auf ein Sperrkonto vor der Gründung.
Charakteristik: Eigene Rechtspersönlichkeit. Haftung der Gesellschafter beschränkt auf das Stammkapital (Art. 794 OR). Notarielle Beurkundung erforderlich, Anmeldung beim Handelsregister konstitutiv (Art. 779 OR).
Vorteile: Haftungsbeschränkung, eigene Steuerpersönlichkeit (Gewinn- und Kapitalsteuer auf Ebene Gesellschaft), Geschäftsführer-Lohn ist Aufwand der Gesellschaft (steuerlich abziehbar), Sozialversicherung über die Gesellschaft (mit ALV-Anspruch), Möglichkeit der Stammanteils-Übertragung über Statutenänderung.
Grenzen: Notarkosten (CHF 700–2'000), HR-Gebühr CHF 420, höherer Verwaltungsaufwand (doppelte Buchführung, Revision möglich), Gesellschafter im Handelsregister öffentlich sichtbar, geringere Anonymität als AG, Wechsel von Gesellschaftern aufwändiger (notarielle Genehmigung).
Wichtig: Mindestens eine zeichnungsberechtigte Person muss Wohnsitz in der Schweiz haben (Art. 814 Abs. 3 OR). Für ausländische Gründer relevant — Details: Ratgeber Firma gründen als Ausländer.
Weiterführend: Ratgeber GmbH gründen Schweiz.
AG — die Wahl für Investoren und Wachstum
Die Aktiengesellschaft (AG) ist die Standardform für grössere Unternehmen, Investoren-Beteiligungen und Strukturen, in denen Eigentum (Aktionäre) und Geschäftsführung (Verwaltungsrat) klar getrennt sein sollen. Aktienkapital mindestens CHF 100'000, davon mindestens CHF 50'000 liberiert (Art. 632 OR).
Charakteristik: Eigene Rechtspersönlichkeit. Aktionäre sind nicht öffentlich sichtbar (Aktienregister wird nur intern geführt). Höchste Übertragbarkeit der Anteile (Aktien). Notarielle Beurkundung erforderlich.
Vorteile: Haftungsbeschränkung, höchste Glaubwürdigkeit gegenüber Banken und Investoren, Anonymität der Aktionäre, freie Übertragbarkeit der Aktien (sofern keine Vinkulierung statutarisch geregelt), klare Governance über Verwaltungsrat, breite Investorenstruktur möglich.
Grenzen: höhere Gründungskosten (Notar CHF 1'000–3'000, HR-Gebühr CHF 420), höheres Mindestkapital, Revisionspflicht (eingeschränkte Revision ab >10 Vollzeitstellen, ordentliche Revision ab gesetzlichen Schwellen), höhere laufende Kosten (Verwaltungsrat-Sitzungen, Protokolle, GV).
Wichtig: Wie bei der GmbH muss mindestens ein Verwaltungsrats- oder Direktor-Mitglied mit Wohnsitz in der Schweiz zeichnungsberechtigt sein (Art. 718 Abs. 4 OR).
Weiterführend: Ratgeber AG gründen Schweiz.
Spezialfälle — Genossenschaft, Verein, Stiftung
Drei weitere Rechtsformen, die je nach Zweck in Frage kommen:
- Genossenschaft (Art. 828 OR): mindestens 7 Mitglieder, Förderzweck der Mitglieder, demokratische Struktur. Klassisch: Wohnbau-, Versicherungs- und Konsumgenossenschaften. HR-Eintrag konstitutiv.
- Verein (Art. 60 OR): ideeller, nicht wirtschaftlicher Zweck. HR-Eintrag nur Pflicht bei kaufmännischer Tätigkeit oder bei Revisionspflicht. Typisch: Sport-, Kultur- und politische Vereine.
- Stiftung (Art. 80 OR): Widmung eines Vermögens für einen bestimmten Zweck. Erfordert Stiftungsurkunde, notarielle Beurkundung, Aufsicht durch Eidgenössische Stiftungsaufsicht.
Für klassische Erwerbstätigkeit kommen Genossenschaft, Verein und Stiftung selten in Frage — sie sind zweckgebunden.
Quick-Vergleich: welche Rechtsform für welche Situation
Solo-Freelancer mit < CHF 100'000 Umsatz: Einzelfirma ohne HR-Eintrag. Schnellster, günstigster Start.
Solo-Freelancer mit Haftungsrisiko (z.B. Beratung, IT-Dienstleistung): GmbH ab Tag 1. Haftungsschutz wiegt die CHF 20'000 Stammkapital auf.
KMU mit 2–5 Mitarbeitern, regionalem Geschäft, Familienbeteiligung: GmbH. Standard, akzeptiert, übersichtlich.
Wachstumsfirma mit Investoren-Plänen: AG. Aktien-Übertragbarkeit + Anonymität + Glaubwürdigkeit.
2 oder mehr gleichberechtigte Partner ohne Investoren: GmbH (mit Gesellschafterbindungs-Vertrag). Kollektivgesellschaft nur, wenn Haftung kein Thema ist.
Stiller Geldgeber + aktiver Geschäftsführer: Kommanditgesellschaft oder GmbH mit Vinkulierungsregeln.
Ausländische Gründer (UA, RU, EU, Drittstaat): GmbH oder AG mit Schweizer Wohnsitz-Zeichnungsberechtigtem (Art. 814/718 OR). Bei UA/RU zusätzlich Sanktions-Compliance prüfen.
Holding-Struktur für Beteiligungen: AG mit Holding-Statut.
Wann ist anwaltliche Beratung sinnvoll
Eine kurze rechtliche Abklärung vor der Gründung verhindert teure Korrekturen später. Sinnvoll besonders bei:
- Komplexen Gesellschafterstrukturen — mehrere Gründer mit unterschiedlichen Einlagen, Stimmrechtsverhältnissen, Vinkulierungsregeln
- Internationaler Beteiligung — Domizil-Anforderung, Sanktions-Compliance, Steuer-Sitz-Themen, Lex Koller
- Sacheinlagen oder Sachübernahmen — z.B. Markenrechte, IP, Maschinen — Bewertung und Stampa-Erklärung
- Geplanter Investoren-Aufnahme — Wahl AG statt GmbH, Vinkulierungsregeln, Aktionärbindungsverträge
- Umwandlung bestehender Strukturen — Einzelfirma → GmbH, GmbH ↔ AG, Fusion, Spaltung
- Branchen mit Spezial-Regulierung — Banken, Versicherungen, Pharma, Lebensmittel, Heilmittel
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Offizielle Quellen
Häufige Fragen
Welche Rechtsform ist für eine Einzelperson am besten?
Für Solo-Tätigkeiten ohne Investoren und mit überschaubarem Risiko ist die Einzelfirma am schnellsten und günstigsten. Bei höherem Haftungsrisiko, geplantem Wachstum oder Investoren-Aufnahme ist die GmbH die typische Wahl ab dem ersten Tag.
Was ist der wichtigste Unterschied zwischen GmbH und AG?
Die GmbH hat ein Mindestkapital von CHF 20'000 und ihre Gesellschafter sind im Handelsregister namentlich eingetragen. Die AG verlangt CHF 100'000 Aktienkapital (mindestens CHF 50'000 liberiert), Aktionäre sind nicht öffentlich sichtbar, und Aktien sind grundsätzlich frei übertragbar. AG passt für Investoren-Strukturen und höhere Anonymität.
Muss ich meine Einzelfirma immer ins Handelsregister eintragen?
Nein. Erst ab einem Jahresumsatz von CHF 100'000 ist die Eintragung Pflicht (Art. 36 Abs. 1 HRegV). Darunter ist sie freiwillig — aber für Namensschutz, Glaubwürdigkeit bei Banken und Vermietern, und für Mietverträge auf Firmenname meist sinnvoll.
Welche Rechtsform ist steuerlich am günstigsten?
Pauschal nicht beantwortbar. Bei niedrigen Gewinnen ist die Einzelfirma günstiger (nur Einkommenssteuer + AHV-Selbständigkeitsbeitrag). Ab etwa CHF 100'000–150'000 jährlichem Gewinn wird die GmbH/AG-Struktur mit Geschäftsführer-Lohn + Dividende oft attraktiver. Die genaue Schwelle hängt vom Kanton, Familienstand und Gewinnverwendung ab.
Kann ich später die Rechtsform wechseln?
Ja, das Fusionsgesetz (FusG) regelt Umwandlungen. Häufiger Pfad: Einzelfirma → GmbH (vermögensrechtliche Übertragung, Notarakt). Ein Wechsel GmbH ↔ AG ist über Umwandlung möglich (Art. 53 ff. FusG). Steuerlich sind Umwandlungen unter bestimmten Voraussetzungen neutral.
Brauche ich einen Anwalt oder reicht ein Treuhänder?
Für Einzelfirma oder Standardgründungen reicht oft ein Treuhänder. Anwaltliche Beratung lohnt sich bei: komplexen Gesellschafterstrukturen, internationaler Beteiligung, geplanten Investoren, Marken- oder IP-Einlagen, Lex-Koller-relevanten Konstellationen und Mitgründer-Verträgen (Aktionärbindung, Gesellschafterverträge).
Welche Rechtsform passt für ausländische Gründer?
GmbH und AG sind beide möglich. Wichtig: Mindestens eine zeichnungsberechtigte Person muss Wohnsitz in der Schweiz haben (Art. 814 Abs. 3 OR für GmbH, Art. 718 Abs. 4 OR für AG). Bei UA/RU-Gründern zusätzlich Sanktions-Compliance-Prüfung. Mehr dazu im Spezial-Ratgeber.