Krank, was nun? Ein Überblick über die Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers nach Schweizer Recht — Berner, Basler und Zürcher Skala — und die Rolle der Krankentaggeldversicherung.
Art. 324a OR verpflichtet den Arbeitgeber zur Lohnfortzahlung bei unverschuldeter Verhinderung der Arbeitnehmenden — Krankheit, Unfall, gesetzliche Pflichten wie Militärdienst, Mutterschaft. Die Höhe und Dauer hängen von Dienstjahr und Krankheitsverlauf ab.
Wie lange muss der Arbeitgeber zahlen?
Im ersten Dienstjahr drei Wochen. Danach 'eine angemessene längere Zeit', deren konkrete Dauer nach den kantonalen Skalen bemessen wird — die häufigsten sind Berner, Basler und Zürcher Skala.
Berner Skala (am weitesten verbreitet)
1. Dienstjahr: 3 Wochen. 2. Jahr: 1 Monat. 3.-4. Jahr: 2 Monate. 5.-9. Jahr: 3 Monate. 10.-14. Jahr: 4 Monate. Ab 15. Jahr: 6 Monate.
Basler Skala
1. Jahr: 3 Wochen. 2. Jahr: 2 Monate. 3.-4. Jahr: 3 Monate. 5.-10. Jahr: 4 Monate. Über 10 Jahre: 6 Monate.
Zürcher Skala
1. Jahr: 3 Wochen. 2.-3. Jahr: 8 Wochen. 4.-10. Jahr: 11 Wochen. Über 10 Jahre: 14 Wochen — danach Erhöhung gestaffelt mit zusätzlicher Dienstjahre.
Welche Skala konkret gilt, ist Sache der kantonalen Gerichtspraxis. In der Praxis sind alle drei Skalen zulässig und vergleichbar — der Unterschied liegt im Detail.
Krankentaggeldversicherung — die häufigere Lösung
Viele Arbeitgeber schliessen eine KTG-Versicherung ab, die nach kurzer Karenzfrist (oft 14 oder 30 Tage) 80% des Bruttolohns übernimmt, bis zu 720 oder 730 Tagen innerhalb von 900 Tagen. Damit löst sich die Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers ab — sofern die Konditionen der KTG mindestens gleichwertig sind, was vom Bundesgericht und der Kassationsinstanz wiederholt geprüft wurde.
Wichtig: Die Karenzfrist trägt grundsätzlich der Arbeitgeber. In Bezug auf das Prämienverhältnis gilt — wenn nichts anderes vereinbart — Art. 324a OR sinngemäss: hälftig zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, sofern ein Anteil von höchstens 50% bei der Arbeitnehmer:in liegt.
Wer muss was wann anzeigen?
Die Arbeitnehmer:in muss die Erkrankung unverzüglich melden und ein Arztzeugnis vorlegen — meist ab dem dritten Krankheitstag, was im Arbeitsvertrag verkürzt werden kann. Ein länger andauerndes Arztzeugnis sollte regelmässig erneuert werden.
Der Arbeitgeber kann eine vertrauensärztliche Untersuchung verlangen, wenn berechtigte Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit bestehen. Die Untersuchung muss verhältnismässig und zumutbar sein; die Arbeitnehmer:in trägt die Kosten in der Regel nicht.
Sperrfrist und Kündigungsschutz
Während der Krankheit gilt eine Sperrfrist (Art. 336c OR): im 1. Dienstjahr 30 Tage, im 2.-5. Jahr 90 Tage, ab dem 6. Jahr 180 Tage. Eine Kündigung des Arbeitgebers innerhalb dieser Frist ist nichtig — sie muss nach Ablauf der Sperrfrist erneut ausgesprochen werden, und die Kündigungsfrist beginnt erst dann zu laufen.