Kündigung, Mietzinsanpassung, Nebenkosten, Mängel: die zentralen Regelungspunkte des Schweizer Mietrechts kompakt zusammengefasst.
Der Mietvertrag über Wohn- und Geschäftsräume ist in Art. 253 ff. OR geregelt. Das Mietrecht ist zwingend mieterfreundlich — vom Vertrag abweichende Klauseln zu Lasten der Mieterin sind in den meisten Punkten unwirksam. Das macht das Schweizer Mietrecht zu einem der mieterfreundlichsten in Europa.
Mietverträge sind formfrei gültig — Schriftform ist üblich, aber nicht erforderlich. Eine Mietkaution darf maximal drei Monatsmieten betragen (Art. 257e OR) und muss auf einem auf den Namen der Mieter:in lautenden gesperrten Bankkonto hinterlegt sein. Bei Auszug wird sie nach Saldoklärung freigegeben — meist binnen 30 Tagen.
Schriftform ist zwingend (Art. 266l OR), mit Verwendung des amtlichen Formulars bei Wohnmietverträgen. Eine Kündigung ohne amtliches Formular ist nichtig.