Kündigungsfristen, missbräuchliche Kündigung, fristlose Kündigung: die wichtigsten Regeln nach Art. 335 ff. OR — kompakt und mit Praxisbeispielen.
In der Schweiz herrscht Kündigungsfreiheit — Arbeitsverhältnisse können von beiden Seiten ohne Angabe von Gründen gekündigt werden, sofern Fristen und Sperrfristen eingehalten sind. Das macht das Schweizer Arbeitsrecht für Arbeitgeber liberaler als jenes vieler EU-Staaten, gibt aber Arbeitnehmenden Schutz über Entschädigungsansprüche, nicht über Weiterbeschäftigungsrechte.
Nach Art. 335c OR: im 1. Dienstjahr 1 Monat, im 2.-9. Jahr 2 Monate, ab dem 10. Jahr 3 Monate — jeweils auf das Ende eines Monats. Im Einzelarbeitsvertrag oder GAV können längere Fristen vereinbart werden; eine Verkürzung unter die gesetzlichen Werte ist nur einvernehmlich möglich und zwingend nur in den ersten drei Monaten (Probezeit).
Während der Probezeit gilt eine Kündigungsfrist von 7 Tagen (Art. 335b OR), wenn der Vertrag nichts anderes vorsieht. Die Probezeit beträgt von Gesetzes wegen einen Monat und kann vertraglich auf maximal drei Monate verlängert werden. Sie kann verlängert werden, wenn die Arbeit infolge Krankheit, Unfall oder gesetzlicher Pflicht unterbrochen ist.