Handlungsfähigkeit ist die Befugnis, durch eigenes Verhalten Rechte und Pflichten zu begründen. Wer hat sie, wann beginnt sie, wann endet sie? Eine Übersicht über die Schweizer Regeln.
Handlungsfähigkeit (Art. 12 ff. ZGB) ist die rechtliche Befugnis, durch eigene Handlungen Rechte und Pflichten zu begründen. Sie setzt zwei Komponenten voraus: Volljährigkeit (vollendetes 18. Lebensjahr) UND Urteilsfähigkeit. Beides muss gleichzeitig vorliegen — fehlt eines, ist die Handlungsfähigkeit beschränkt oder aufgehoben.
Rechtsfähigkeit (Art. 11 ZGB) ist die Eigenschaft, Trägerin von Rechten und Pflichten zu sein. Sie beginnt mit Vollendung der Geburt und endet mit dem Tod. Jeder Mensch ist rechtsfähig — auch ein Säugling kann Erbe sein, ein Konto besitzen, Vertragspartei werden, vertreten durch die gesetzlichen Vertreter.
Handlungsfähigkeit ist enger: sie erfordert zusätzlich die Fähigkeit, vernünftig zu handeln. Ein Säugling ist rechtsfähig, aber nicht handlungsfähig — er kann nicht eigenständig einen Vertrag abschliessen.