Handlungsfähigkeit ist die Befugnis, durch eigenes Verhalten Rechte und Pflichten zu begründen. Wer hat sie, wann beginnt sie, wann endet sie? Eine Übersicht über die Schweizer Regeln.
Handlungsfähigkeit (Art. 12 ff. ZGB) ist die rechtliche Befugnis, durch eigene Handlungen Rechte und Pflichten zu begründen. Sie setzt zwei Komponenten voraus: Volljährigkeit (vollendetes 18. Lebensjahr) UND Urteilsfähigkeit. Beides muss gleichzeitig vorliegen — fehlt eines, ist die Handlungsfähigkeit beschränkt oder aufgehoben.
Rechtsfähigkeit vs. Handlungsfähigkeit
Rechtsfähigkeit (Art. 11 ZGB) ist die Eigenschaft, Trägerin von Rechten und Pflichten zu sein. Sie beginnt mit Vollendung der Geburt und endet mit dem Tod. Jeder Mensch ist rechtsfähig — auch ein Säugling kann Erbe sein, ein Konto besitzen, Vertragspartei werden, vertreten durch die gesetzlichen Vertreter.
Handlungsfähigkeit ist enger: sie erfordert zusätzlich die Fähigkeit, vernünftig zu handeln. Ein Säugling ist rechtsfähig, aber nicht handlungsfähig — er kann nicht eigenständig einen Vertrag abschliessen.
Volljährigkeit (Art. 14 ZGB)
Mit Vollendung des 18. Lebensjahrs. Bis dahin ist eine Person minderjährig — sie hat Rechtsfähigkeit, aber nur eingeschränkte Handlungsfähigkeit.
Urteilsfähigkeit (Art. 16 ZGB)
Die Fähigkeit, vernunftgemäss zu handeln — eine konkrete Entscheidung in einer konkreten Situation zu durchschauen und ihre Folgen zu verstehen. Sie kann situativ entfallen — bei akuter Demenz, schwerer Trunkenheit oder Drogeneinfluss, psychischer Krise, hochgradiger Beeinflussung.
Die Urteilsfähigkeit ist vermutet (Art. 16 ZGB). Wer sich auf fehlende Urteilsfähigkeit beruft, trägt die Beweislast. Das ist im Erbrecht und bei Vertragsanfechtungen häufig — etwa wenn ein Testament unmittelbar vor dem Tod errichtet wurde und Angehörige seine Gültigkeit anzweifeln.
Beschränkte Handlungsfähigkeit
Minderjährige urteilsfähige Personen können selbst entscheiden über Geschäfte des täglichen Lebens (Einkäufe in vertretbarem Rahmen), höchstpersönliche Geschäfte (Eheschluss ab 18, religiöse Wahl, körperliche Eingriffe ab Urteilsfähigkeit) und sie können sich aus ihrem eigenen Verdienst vertraglich binden. Grössere Geschäfte brauchen die Zustimmung der gesetzlichen Vertretung (Eltern, Vormund) und gegebenenfalls der KESB.
Erwachsenenschutz: Beistandschaft
Volljährige, deren Urteilsfähigkeit dauerhaft eingeschränkt ist, können unter Beistandschaft gestellt werden (Art. 390 ff. ZGB). Die KESB ordnet die Beistandschaft an — Massnahmen reichen von Begleitbeistandschaft (Unterstützung, ohne Handlungsfähigkeit zu beschränken) über Mitwirkungsbeistandschaft (Mitunterzeichnungspflicht) bis zur umfassenden Beistandschaft.
Eine ganze Aufhebung der Handlungsfähigkeit — wie früher die Entmündigung — gibt es seit der Erwachsenenschutzrechts-Revision 2013 in dieser Form nicht mehr. Auch unter Beistandschaft behält die Person grundsätzlich ihre Persönlichkeitsrechte.
Vorsorge: Vorsorgeauftrag und Patientenverfügung
Wer in vollem Bewusstsein der eigenen Urteilsfähigkeit Vorsorge treffen will, kann einen Vorsorgeauftrag (Art. 360 ff. ZGB) errichten — er bestimmt, wer im Fall der Urteilsunfähigkeit Vermögen verwaltet, persönliche Angelegenheiten besorgt und gegenüber Behörden vertritt. Plus eine Patientenverfügung für medizinische Entscheidungen. Beides verlangt Schriftform oder öffentliche Beurkundung.