Internationale Mitarbeitende, Remote-Arbeit aus dem Ausland, Doppelresidenz: ein Arbeitsvertrag muss heute mehr regeln als Lohn und Probezeit. Eine kompakte Vertragscheckliste.
Der Schweizer Einzelarbeitsvertrag (Art. 319 ff. OR) bleibt das Standardvehikel. Bei internationalen Sachverhalten — Mitarbeitende mit Wohnsitz oder Aufenthalt im Ausland, Remote-Konstellationen, Doppelresidenz — kommen Regelungspunkte hinzu, die im klassischen Mustervertrag fehlen.
1. Anwendbares Recht und Gerichtsstand
Bei reinen Inlandsverhältnissen kein Thema; sobald aber Arbeit im Ausland geleistet wird, sind die zwingenden Vorschriften des Tätigkeitsstaats zu beachten — insbesondere Mindestlöhne, Arbeitszeitvorschriften, Kündigungsschutz. Eine pauschale Rechtswahl Schweiz greift nur eingeschränkt; in der EU gilt Art. 8 Rom-I-Verordnung mit Günstigkeitsvergleich für die Arbeitnehmer:in.
2. Sozialversicherung
Grenzgänger, Remote-Mitarbeitende und Multi-Country-Arbeit lösen Sozialversicherungsfragen aus. Innerhalb der EU/EFTA bestimmt die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 die Zuständigkeit — Faustregel: wer mehr als 25% im Wohnsitzstaat arbeitet, ist dort sozialversichert. Telearbeit-Abkommen seit 2023 lockerten diese Schwelle auf bis zu 49.9% für Telearbeit in einem EU/EFTA-Staat. Eine A1-Bescheinigung sollte vor Beginn der grenzüberschreitenden Tätigkeit eingeholt werden.
3. Quellensteuer
Die Schweiz besteuert Mitarbeitende ohne Niederlassungsbewilligung an der Quelle. Bei internationalen Sachverhalten greifen zudem Doppelbesteuerungsabkommen — das berühmte 183-Tage-Kriterium, der wirtschaftliche Arbeitgeber, der Betriebsstätten-Test. Empfehlung: Klausel, die der Mitarbeitenden die Anzeigepflicht jeder Verlegung des Tätigkeitsorts auferlegt, und dem Arbeitgeber das Recht zur Anpassung der Vertragsbedingungen einräumt.
4. Bewilligungsrechtliches
Wenn die Mitarbeitende eine Bewilligung B, C oder S hält, sollte der Vertrag Klauseln zur Bewilligungspflege enthalten — wer dokumentiert was, wer trägt die Kosten der Verlängerung, was passiert bei Bewilligungsverlust. Wichtig auch für Drittstaatsangehörige mit Cross-Border-Tätigkeit: eine Schweizer Bewilligung legitimiert nicht zur Arbeit im Ausland und umgekehrt.
5. Datenzugang und Datenschutz
Internationale Remote-Arbeit bedeutet, dass Schweizer Personendaten in andere Jurisdiktionen fliessen. Standard heute: Klausel zur Tool-Nutzung, geschäftlichen Geräten, Verbot der Speicherung sensibler Daten auf privaten Geräten, plus DSGVO-konformer Datenverarbeitungsvertrag bei Mitarbeitenden im EU-Raum.
6. Wettbewerbsverbote
Internationale Wettbewerbsverbote sind in der Schweiz nur eingeschränkt durchsetzbar (Art. 340 ff. OR). Geografische, zeitliche und sachliche Begrenzung müssen verhältnismässig sein — sonst ist die Klausel ungültig oder wird vom Richter reduziert. Für gewichtige Schutzinteressen empfiehlt sich eine Karenzentschädigung.
7. Kündigung und Sperrfristen
Sperrfristen nach Art. 336c OR (Krankheit, Unfall, Mutterschaft) gelten auch für internationale Mitarbeitende, sofern Schweizer Recht anwendbar ist. Eine ausserordentliche Kündigung wegen Bewilligungsverlust ist heikel und wird vom Gericht streng geprüft.