Internationale Mitarbeitende, Remote-Arbeit aus dem Ausland, Doppelresidenz: ein Arbeitsvertrag muss heute mehr regeln als Lohn und Probezeit. Eine kompakte Vertragscheckliste.
Der Schweizer Einzelarbeitsvertrag (Art. 319 ff. OR) bleibt das Standardvehikel. Bei internationalen Sachverhalten — Mitarbeitende mit Wohnsitz oder Aufenthalt im Ausland, Remote-Konstellationen, Doppelresidenz — kommen Regelungspunkte hinzu, die im klassischen Mustervertrag fehlen.
Bei reinen Inlandsverhältnissen kein Thema; sobald aber Arbeit im Ausland geleistet wird, sind die zwingenden Vorschriften des Tätigkeitsstaats zu beachten — insbesondere Mindestlöhne, Arbeitszeitvorschriften, Kündigungsschutz. Eine pauschale Rechtswahl Schweiz greift nur eingeschränkt; in der EU gilt Art. 8 Rom-I-Verordnung mit Günstigkeitsvergleich für die Arbeitnehmer:in.
Grenzgänger, Remote-Mitarbeitende und Multi-Country-Arbeit lösen Sozialversicherungsfragen aus. Innerhalb der EU/EFTA bestimmt die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 die Zuständigkeit — Faustregel: wer mehr als 25% im Wohnsitzstaat arbeitet, ist dort sozialversichert. Telearbeit-Abkommen seit 2023 lockerten diese Schwelle auf bis zu 49.9% für Telearbeit in einem EU/EFTA-Staat. Eine A1-Bescheinigung sollte vor Beginn der grenzüberschreitenden Tätigkeit eingeholt werden.