Auf den ersten Blick ähnlich, in der Praxis weit auseinander: Werkvertrag und Auftrag im Schweizer Obligationenrecht. Wann welcher Vertragstyp passt — und warum eine falsche Wahl Probleme schafft.
Im Obligationenrecht stehen Werkvertrag (Art. 363 ff. OR) und Auftrag (Art. 394 ff. OR) nebeneinander. Beide regeln Dienstleistungen — aber der Unterschied im Gewährleistungs- und Haftungsrecht ist erheblich. Die Vertragsbezeichnung allein entscheidet nicht; das Gericht prüft, was die Parteien tatsächlich gewollt und gelebt haben.
Der Unternehmer schuldet ein bestimmtes Ergebnis — ein Werk. Bei mangelhaftem Werk hat der Besteller die Wahl zwischen Nachbesserung, Minderung oder Wandelung (Art. 368 OR). Die Mängelrüge ist binnen kurzer Frist nach Entdeckung zu erheben (Art. 367 OR), die Verjährung für versteckte Mängel beträgt fünf Jahre bei unbeweglichen Werken (Art. 371 OR).
Klassische Werkverträge: Bauarbeiten, Schreiner- und Installationsarbeiten, Softwareentwicklung mit klar definiertem Lieferobjekt, Übersetzungen mit definiertem Output, Druckaufträge.