Auf den ersten Blick ähnlich, in der Praxis weit auseinander: Werkvertrag und Auftrag im Schweizer Obligationenrecht. Wann welcher Vertragstyp passt — und warum eine falsche Wahl Probleme schafft.
Im Obligationenrecht stehen Werkvertrag (Art. 363 ff. OR) und Auftrag (Art. 394 ff. OR) nebeneinander. Beide regeln Dienstleistungen — aber der Unterschied im Gewährleistungs- und Haftungsrecht ist erheblich. Die Vertragsbezeichnung allein entscheidet nicht; das Gericht prüft, was die Parteien tatsächlich gewollt und gelebt haben.
Werkvertrag — Erfolgsschuld
Der Unternehmer schuldet ein bestimmtes Ergebnis — ein Werk. Bei mangelhaftem Werk hat der Besteller die Wahl zwischen Nachbesserung, Minderung oder Wandelung (Art. 368 OR). Die Mängelrüge ist binnen kurzer Frist nach Entdeckung zu erheben (Art. 367 OR), die Verjährung für versteckte Mängel beträgt fünf Jahre bei unbeweglichen Werken (Art. 371 OR).
Klassische Werkverträge: Bauarbeiten, Schreiner- und Installationsarbeiten, Softwareentwicklung mit klar definiertem Lieferobjekt, Übersetzungen mit definiertem Output, Druckaufträge.
Auftrag — Sorgfaltsschuld
Der Beauftragte schuldet sorgfältige Tätigkeit, nicht ein bestimmtes Ergebnis. Wenn das Resultat nicht eintritt, ist das kein Mangel — vorausgesetzt, der Beauftragte hat lege artis gearbeitet. Der Auftraggeber kann den Auftrag jederzeit widerrufen (Art. 404 OR), auch wenn der Auftrag mit zeitlicher Bindung versehen ist.
Klassische Aufträge: Anwaltsmandat, ärztliche Behandlung, Steuerberatung, Vermögensverwaltung, Mandate für Übersetzungen ohne definiertes Endprodukt (z.B. Dolmetscherdienste).
Wo es kritisch wird: IT- und Beratungsprojekte
Software-, Beratungs- und Designprojekte fallen in einen Graubereich. Vertraglich oft als Werkvertrag tituliert (mit Sprintzielen, Akzeptanzkriterien), in der Praxis aber häufig auftragsähnlich (iterative Anpassung, kein endgültiges Endprodukt). Das Bundesgericht entscheidet bei Streit nach dem tatsächlichen Gehalt, nicht nach dem Etikett.
Bei einem missglückten IT-Projekt verliert der Besteller fast immer dann, wenn das Gericht das Vertragsverhältnis als Auftrag und nicht als Werkvertrag qualifiziert — weil die Nachbesserungsrechte fehlen.
Worauf bei der Vertragsgestaltung achten?
Wenn ein bestimmtes Ergebnis geschuldet sein soll: konkrete Lieferobjekte, Akzeptanzkriterien, Abnahmeverfahren und Gewährleistungsfristen vertraglich festlegen — dann ist das Werkvertragsmodell stabil. Wenn das Ergebnis offen ist und der Wert in der Sorgfalt liegt: explizit als Auftrag bezeichnen und Honorierungsmodell (Stundensatz, Pauschale) entsprechend wählen.
Verzicht auf das jederzeitige Widerrufsrecht
Art. 404 OR ist zwingendes Recht. Vertragliche Wegbedingungen sind nichtig. Wer dem Beauftragten eine längere Bindung sichern will, kann den Vertrag jedoch als Werkvertrag oder als gemischten Vertrag konstruieren — sofern die Erfolgskomponente real ist.