Die Schweiz vergibt kein klassisches Golden Visa. Was tatsächlich existiert: Pauschalbesteuerung, B-Bewilligung über erhebliches Schweizer Interesse, Unternehmer-Bewilligung. Eine Praxis-Übersicht.
Der Begriff Golden Visa wird in der Schweiz häufig irreführend verwendet. Die Schweiz kennt kein Investor-Visum im Sinne eines pauschalen Kapital-gegen-Aufenthalt-Programms wie Portugal vor 2023 oder Malta. Was es gibt, sind drei realistische Pfade für vermögende Drittstaatsangehörige — und einer davon ist seit 2024 deutlich enger geworden.
Pfad 1: Pauschalbesteuerung (Aufwandsteuer)
Drittstaatsangehörige ab 18 Jahren mit Wohnsitz in der Schweiz, die ihre Hauptwohnsitzgrundlage erstmals oder nach mindestens zehnjähriger Unterbrechung in die Schweiz verlegen, können sich nach der Aufwandsteuer besteuern lassen. Voraussetzung: keine Erwerbstätigkeit in der Schweiz. Die Bewilligung ist eine B-Bewilligung mit kantonaler Verhandlung.
Aktuell bieten die Kantone Genf, Waadt, Wallis, Tessin, Zug, Schwyz, Luzern, Bern und Schaffhausen Pauschalbesteuerung. Zürich, Basel-Stadt, Basel-Land, Schaffhausen und Appenzell-Ausserrhoden haben das Modell auf Kantonsebene abgeschafft (Bundessteuer bleibt). Die Mindeststeuer variiert kantonal zwischen ca. CHF 150'000 und CHF 400'000 pro Jahr.
Pfad 2: Erhebliches öffentliches Interesse — Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG
Diese Norm erlaubt eine Abweichung von den ordentlichen Zulassungsvoraussetzungen, wenn ein 'erhebliches öffentliches Interesse' nachgewiesen wird. Das ist eng — typischerweise für Wissenschaftler:innen, Spitzenkultur, Spitzensport oder strategisch wichtige Wirtschaftsinvestitionen mit nachweisbarem Arbeitsplatz- und Steuersubstrats-Nutzen für die Schweiz.
Reines Investitionskapital ohne operative Substanz reicht nicht. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) und die kantonalen Migrationsämter prüfen die Substanz streng.
Pfad 3: Unternehmer-Bewilligung — Art. 19 AIG
Wer in der Schweiz substantielle wirtschaftliche Aktivität entfaltet — Gründung eines Unternehmens mit Arbeitsplätzen, signifikantes Investitionsvolumen, Steuersubstrat — kann eine B-Bewilligung über Art. 19 AIG erhalten. Die Hürde liegt in der Substanz, nicht im investierten Kapital allein.
Aus unserer Praxis: ein vertretbares Gesuch beinhaltet einen plausiblen Businessplan, ein nachweisbares Initialkapital (typischerweise mindestens CHF 1 Mio., je nach Kanton mehr), die Schaffung von mindestens drei bis fünf Arbeitsplätzen innert 24-36 Monaten, und idealerweise einen Bezug zum lokalen Wirtschaftsraum.
Was kein Pfad ist
Die Schweiz hat kein Visum, das Bewilligung gegen Bargeld oder Immobilieninvestition vergibt. Programme aus anderen europäischen Ländern (Portugal, Griechenland, Malta — teilweise mittlerweile eingestellt oder verschärft) haben in der Schweiz kein Pendant. Vorsicht bei Beratungsangeboten, die ein solches Programm versprechen — sie verkaufen entweder eine der oben beschriebenen Möglichkeiten unter falschem Namen, oder eine Konstruktion, die rechtlich nicht trägt.
Strategie für vermögende Klient:innen
Für sehr vermögende Klient:innen ohne Schweizer Erwerbsabsicht: Pauschalbesteuerung im richtigen Kanton, kombiniert mit sorgfältiger Wohnsitz- und Vermögensplanung. Für Klient:innen mit Unternehmertum-Ambitionen: Unternehmer-Bewilligung mit echter Substanz. In beiden Fällen ist die kantonale Verhandlung der Schlüssel — das Bundesrecht zieht den Rahmen, der Kanton entscheidet.
Bewilligungen im Detail