Die Schweizer Eheschliessung — von der Anmeldung beim Zivilstandsamt bis zum Güterstand. Was internationale Paare beachten müssen.
Die Eheschliessung in der Schweiz ist im ZGB (Art. 90 ff.) geregelt. Sie ist ein öffentlich-rechtlicher Akt, kein privater Vertrag — und sie löst eine Reihe von rechtlichen Folgen aus, von der Unterhaltspflicht bis zum Güterstand. Wer heiratet, sollte diese Folgen kennen.
Beide Personen müssen volljährig (18) und urteilsfähig sein. Es darf kein Ehehindernis bestehen — keine andere bestehende Ehe oder eingetragene Partnerschaft, keine nahe Verwandtschaft in gerader Linie oder Geschwister.
Personen, die nicht Schweizer Bürger:innen sind, müssen ihren rechtmässigen Aufenthalt in der Schweiz nachweisen. Wer keinen rechtmässigen Aufenthalt hat, kann grundsätzlich nicht heiraten — eine sogenannte Aufenthaltsausweisprüfung (Art. 98 Abs. 4 ZGB) ist Teil des Verfahrens.