Die Schweizer Eheschliessung — von der Anmeldung beim Zivilstandsamt bis zum Güterstand. Was internationale Paare beachten müssen.
Die Eheschliessung in der Schweiz ist im ZGB (Art. 90 ff.) geregelt. Sie ist ein öffentlich-rechtlicher Akt, kein privater Vertrag — und sie löst eine Reihe von rechtlichen Folgen aus, von der Unterhaltspflicht bis zum Güterstand. Wer heiratet, sollte diese Folgen kennen.
Voraussetzungen
Beide Personen müssen volljährig (18) und urteilsfähig sein. Es darf kein Ehehindernis bestehen — keine andere bestehende Ehe oder eingetragene Partnerschaft, keine nahe Verwandtschaft in gerader Linie oder Geschwister.
Personen, die nicht Schweizer Bürger:innen sind, müssen ihren rechtmässigen Aufenthalt in der Schweiz nachweisen. Wer keinen rechtmässigen Aufenthalt hat, kann grundsätzlich nicht heiraten — eine sogenannte Aufenthaltsausweisprüfung (Art. 98 Abs. 4 ZGB) ist Teil des Verfahrens.
Verfahren beim Zivilstandsamt
Anmeldung beim Zivilstandsamt am Wohnort einer der beiden Personen. Vorzulegen sind Pass oder ID, Aufenthaltsausweis (bei Ausländer:innen), Geburtsurkunden, bei früher Verheirateten die Scheidungs- oder Sterbeurkunde des früheren Partners. Alle ausländischen Dokumente brauchen Apostille (oder die entsprechende Beglaubigung gemäss Übereinkommen) und beglaubigte Übersetzung in eine schweizerische Amtssprache.
Nach Prüfung der Vollständigkeit wird die Ehefähigkeit festgestellt. Die Trauung findet frühestens zehn Tage nach Abschluss des Vorbereitungsverfahrens statt — diese Bedenkzeit ist zwingend.
Güterstand
Ohne Ehevertrag gilt die Errungenschaftsbeteiligung (Art. 196-220 ZGB): jeder Ehegatte behält sein Eigengut (was vor der Ehe gehörte plus Erbschaften/Schenkungen während der Ehe), aber die während der Ehe erworbenen Errungenschaften werden im Trennungs- oder Todesfall hälftig geteilt.
Per Ehevertrag (öffentlich beurkundet) sind drei Alternativen möglich: Gütertrennung (jeder behält alles separat), Gütergemeinschaft (alles wird gemeinsames Vermögen), oder modifizierte Errungenschaftsbeteiligung (z.B. mit Vereinbarung über die Vorschlagsteilung).
Persönliche Folgen
Beide Ehegatten sind einander zu Treue, Beistand und gegenseitiger Rücksicht verpflichtet (Art. 159 ZGB). Sie sind solidarisch haftbar für die laufenden Bedürfnisse des Familienhaushalts. Die Wohnung der Familie geniesst besonderen Schutz — auch wenn nur ein Ehegatte Mieter oder Eigentümer ist, braucht es die Zustimmung des anderen für Kündigung oder Verkauf.
Internationale Eheschliessungen
Bei Eheschliessung im Ausland: Anerkennung in der Schweiz via Zivilstandsamt mit Apostille und beglaubigter Übersetzung. Die Schweiz erkennt im Ausland geschlossene Ehen grundsätzlich an, sofern sie den materiellen Voraussetzungen des Wohnsitzrechts entsprechen und nicht gegen den schweizerischen Ordre public verstossen (Polygamie wird nicht anerkannt, Kinderehen ebenfalls nicht).
Das in der Schweiz geltende Güterrecht richtet sich nach dem Wohnsitz — nicht automatisch nach dem Eheschliessungsort. Wer in der Ukraine geheiratet und dann in die Schweiz gezogen ist, unterliegt grundsätzlich Schweizer Güterrecht ab Wohnsitzverlegung. Wer das ändern will, braucht einen entsprechenden Ehevertrag mit Rechtswahl.
Scheidung — eine kurze Vorausschau
Wer heiratet, sollte wissen, was im Trennungsfall passiert. Die einvernehmliche Scheidung mit umfassender Einigung ist möglich; auch bei Streit ist die Trennungsdauer von zwei Jahren keine zwingende Voraussetzung mehr (sie wurde 2010 abgeschafft). Was bleibt, ist der Versorgungsausgleich, die Aufteilung der Errungenschaft, der nacheheliche Unterhalt und — wenn Kinder da sind — die Kinderbelange.