Der Schuldner zahlt nicht. Was sieht das Obligationenrecht vor, ab wann läuft Verzug, welche Folgen treten ein — und wann lohnt sich ein Inkasso, wann der Schritt zur Betreibung?
Art. 102 ff. OR regelt den Schuldnerverzug. Verzug tritt grundsätzlich mit Mahnung ein — oder ohne Mahnung, wenn ein bestimmter Termin vereinbart war (Verfalltagsgeschäft, Art. 102 Abs. 2 OR). Das ist ein gutes Beispiel für eine Vertragsklausel, die in Mustern oft fehlt und im Streitfall den Unterschied macht.
Drei Voraussetzungen müssen erfüllt sein: die Forderung ist fällig, der Schuldner ist gemahnt (oder es liegt ein Verfalltagsgeschäft vor), und es bestehen keine Einreden (Stundung, Mängelrüge, Verrechnung). Ist auch nur eine davon zweifelhaft, ist eine Betreibung verfrüht und endet im Rechtsvorschlag mit unklarem Ausgang.
Erstens Verzugszinsen: 5% bei Geldforderungen ohne andere Abrede (Art. 104 OR), höhere Zinsen wenn vertraglich vereinbart. Zweitens Schadenersatz für den Verzugsschaden gemäss Art. 103 OR. Drittens bei zweiseitigen Verträgen das Wahlrecht des Gläubigers gemäss Art. 107 OR — Erfüllung mit Verzugsfolgen, Verzicht plus Schadenersatz, oder Rücktritt.