Der Schuldner zahlt nicht. Was sieht das Obligationenrecht vor, ab wann läuft Verzug, welche Folgen treten ein — und wann lohnt sich ein Inkasso, wann der Schritt zur Betreibung?
Art. 102 ff. OR regelt den Schuldnerverzug. Verzug tritt grundsätzlich mit Mahnung ein — oder ohne Mahnung, wenn ein bestimmter Termin vereinbart war (Verfalltagsgeschäft, Art. 102 Abs. 2 OR). Das ist ein gutes Beispiel für eine Vertragsklausel, die in Mustern oft fehlt und im Streitfall den Unterschied macht.
Voraussetzungen des Verzugs
Drei Voraussetzungen müssen erfüllt sein: die Forderung ist fällig, der Schuldner ist gemahnt (oder es liegt ein Verfalltagsgeschäft vor), und es bestehen keine Einreden (Stundung, Mängelrüge, Verrechnung). Ist auch nur eine davon zweifelhaft, ist eine Betreibung verfrüht und endet im Rechtsvorschlag mit unklarem Ausgang.
Folgen des Verzugs
Erstens Verzugszinsen: 5% bei Geldforderungen ohne andere Abrede (Art. 104 OR), höhere Zinsen wenn vertraglich vereinbart. Zweitens Schadenersatz für den Verzugsschaden gemäss Art. 103 OR. Drittens bei zweiseitigen Verträgen das Wahlrecht des Gläubigers gemäss Art. 107 OR — Erfüllung mit Verzugsfolgen, Verzicht plus Schadenersatz, oder Rücktritt.
Wann Mahnung, wann nicht?
Bei Verfalltagsgeschäften (Lieferung bis 30.06., Rate fällig am 15. jeden Monats, Miete am Monatsanfang) tritt Verzug automatisch ein. Bei allen anderen Vertragstypen muss der Gläubiger erst mahnen. Die Mahnung muss klar bezeichnen, was gefordert wird; ein blosser Hinweis auf eine offene Rechnung reicht nicht in allen Fällen.
Inkasso vs. Betreibung — welche Strategie?
Aussergerichtliches Inkasso (drittes Mahnschreiben mit klarer Konsequenz, Inkasso-Brief eines Drittunternehmens oder einer Anwältin) löst rund 60-70% der Fälle ohne Eskalation. Vorteil: schneller, günstiger, kein Eintrag im Betreibungsregister des Schuldners.
Wenn keine Reaktion: Betreibung. Der Zahlungsbefehl wird an den Schuldner zugestellt, der Schuldner kann binnen 10 Tagen Rechtsvorschlag erheben (Art. 74 SchKG). Tut er das, steht die Betreibung — der Gläubiger muss Rechtsöffnung oder Klage anstrengen.
Internationale Forderungen
Wenn der Schuldner im Ausland sitzt: die Schweizer Betreibung wirkt territorial. Vollstreckung im EU-Raum läuft über Brüssel-Ia-Verordnung — Schweizer Urteile werden anerkannt, Schweizer Betreibungstitel nicht. In dieser Konstellation lohnt sich oft eine direkte Klage im Wohnsitzstaat des Schuldners oder im vertraglich vereinbarten Gerichtsstand.