Pflichtteil im Schweizer Erbrecht: Quoten seit 2023, Berechnung, Schenkungen, Säule 3a, Scheidung, Herabsetzung und internationale Erbfälle 2026.
Stand: 9. September 2026
Das Schweizer Erbrecht lässt viel Gestaltungsspielraum – aber nicht unbegrenzt. Wer Nachkommen, einen Ehegatten oder eine eingetragene Partnerin bzw. einen eingetragenen Partner hinterlässt, muss deren Pflichtteile beachten. Der Pflichtteil ist nicht dasselbe wie der gesetzliche Erbteil: Er bezeichnet lediglich den Mindestanteil, der einem pflichtteilsberechtigten Erben grundsätzlich nicht entzogen werden darf.
Seit dem 1. Januar 2023 sind die Pflichtteile kleiner als zuvor. Besonders wichtig: Der Pflichtteil der Nachkommen wurde reduziert, der Pflichtteil der Eltern abgeschafft. Der Pflichtteil des Ehegatten bzw. eingetragenen Partners wurde dagegen nicht reduziert. Seit 2025 gelten ausserdem neue Regeln für internationale Erbfälle. Und bei der Säule 3a ist seit 2023 klarer geregelt, wie Begünstigungen bei der Pflichtteilsberechnung und Herabsetzung behandelt werden.
Das Wichtigste in Kürze
| Frage | Kurzantwort |
|---|
| Wer ist pflichtteilsberechtigt? | Nachkommen, Ehegatten und eingetragene Partner. |
| Haben Eltern noch einen Pflichtteil? | Nein. Seit 1. Januar 2023 nicht mehr. |
| Wie hoch ist der Pflichtteil? | Die Hälfte des gesetzlichen Erbanspruchs. |
| Wurde der Pflichtteil des Ehegatten 2023 reduziert? | Nein. Er betrug bereits vorher die Hälfte des gesetzlichen Erbanspruchs. |
| Können Konkubinatspartner oder Stiefkinder einen Pflichtteil verlangen? | Nein, sofern keine Adoption bzw. andere erbrechtliche Stellung besteht. Sie können aber innerhalb der verfügbaren Quote begünstigt werden. |
| Können Schenkungen Pflichtteile verletzen? | Ja. Art. 527 ZGB erfasst insbesondere bestimmte Erbvorbezüge, Abfindungen, widerrufliche Schenkungen, Schenkungen der letzten fünf Jahre und Umgehungsgeschäfte. |
| Gehört die Säule 3a zum Nachlass? | Die Begünstigten erwerben Vorsorgeansprüche grundsätzlich direkt; für die Pflichtteilsberechnung und Herabsetzung sind 3a-Leistungen aber ausdrücklich relevant. |
| Wie lange kann eine Herabsetzungsklage erhoben werden? | Grundsätzlich ein Jahr ab Kenntnis der Verletzung, absolut zehn Jahre nach den gesetzlichen Anknüpfungspunkten. |
| Was gilt bei internationalem Bezug? | Seit 1. Januar 2025 gelten revidierte IPRG-Regeln. Zuständigkeit, Rechtswahl und ausländische Vermögenswerte müssen gesondert geprüft werden. |
Pflichtteil und gesetzlicher Erbteil sind nicht dasselbe
Ohne Testament oder Erbvertrag gilt die gesetzliche Erbfolge. Sie bestimmt, wer welchen Anteil am Nachlass erhält. Der Pflichtteil wird erst relevant, wenn der Erblasser von dieser gesetzlichen Verteilung abweichen will.
Beispiel: Hinterlässt eine verheiratete Person einen Ehegatten und zwei Kinder, erhält der Ehegatte gesetzlich die Hälfte des Nachlasses, die Kinder teilen sich die andere Hälfte. Der Pflichtteil schützt aber nur einen Teil davon: Der Ehegatte hat einen Pflichtteil von einem Viertel des Nachlasses, die beiden Kinder zusammen ebenfalls von einem Viertel. Damit bleibt grundsätzlich die Hälfte des Nachlasses frei verfügbar.
Der Pflichtteil bedeutet daher nicht: «Dieser Erbe muss genau so viel bekommen.» Er bedeutet: «Unter diese Mindestgrenze darf die Zuwendung grundsätzlich nicht fallen, sofern kein gültiger Verzicht oder gesetzlicher Enterbungsgrund vorliegt.»
Wer ist 2026 pflichtteilsberechtigt?
Nach Art. 470 und 471 ZGB sind pflichtteilsberechtigt:
- Nachkommen: Kinder; an die Stelle eines vorverstorbenen Kindes treten dessen Nachkommen nach den Regeln der gesetzlichen Erbfolge.
- Ehegatten.
- Eingetragene Partnerinnen und Partner.
Nicht pflichtteilsberechtigt sind insbesondere:
- Eltern seit dem 1. Januar 2023,
- Geschwister,
- unverheiratete Lebenspartner,
- Stiefkinder ohne Adoption,
- Freunde oder andere nahestehende Personen.
Adoptierte Kinder sind erbrechtlich grundsätzlich wie andere rechtliche Kinder zu behandeln. Bei Patchworkfamilien ist deshalb entscheidend, ob ein rechtliches Kindesverhältnis besteht oder lediglich eine soziale Beziehung.
Wie hoch sind Pflichtteil und verfügbare Quote?
Art. 471 ZGB lautet seit 2023 einheitlich: Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbanspruchs.
| Familiensituation | Gesetzlicher Erbanspruch | Pflichtteil | Grundsätzlich frei verfügbar |
|---|
| Ehegatte + Nachkommen | Ehegatte 1/2; Nachkommen zusammen 1/2 | Ehegatte 1/4; Nachkommen zusammen 1/4 | 1/2 |
| Unverheiratet, nur Nachkommen | Nachkommen 1/1 | Nachkommen zusammen 1/2 | 1/2 |
| Ehegatte, keine Nachkommen, aber Elternstamm | Ehegatte 3/4; Elternstamm 1/4 | Ehegatte 3/8; Elternstamm 0 | 5/8 |
| Ehegatte, keine Nachkommen und kein Elternstamm | Ehegatte 1/1 | Ehegatte 1/2 | 1/2 |
| Kein Ehegatte, keine Nachkommen | Je nach Verwandtschaft gesetzliche Erben vorhanden | Kein Pflichtteil | Bis zu 100 % |
Drei konkrete Beispiele
Beispiel 1 – Ehegatte und zwei Kinder Nachlass: CHF 800'000. Gesetzlich erhält der Ehegatte CHF 400'000 und jedes Kind CHF 200'000. Die Pflichtteile betragen CHF 200'000 für den Ehegatten und je CHF 100'000 für die Kinder. Insgesamt sind CHF 400'000 pflichtteilsgebunden; CHF 400'000 sind grundsätzlich frei verfügbar.
Beispiel 2 – Drei Kinder, nicht verheiratet Nachlass: CHF 600'000. Gesetzlich würde jedes Kind CHF 200'000 erhalten. Der Pflichtteil jedes Kindes beträgt CHF 100'000. Insgesamt sind CHF 300'000 geschützt; CHF 300'000 sind frei verfügbar.
Beispiel 3 – Ehegatte und Geschwister, keine Nachkommen Sind die Eltern vorverstorben und treten Geschwister in den Elternstamm ein, erhält der Ehegatte gesetzlich drei Viertel und der Elternstamm ein Viertel. Der Ehegatte ist mit drei Achteln des gesamten Nachlasses pflichtteilsgeschützt. Geschwister haben keinen Pflichtteil. Die verfügbare Quote beträgt damit fünf Achtel.
Was hat die Erbrechtsrevision 2023 wirklich geändert?
Die Reform per 1. Januar 2023 wird häufig verkürzt dargestellt. Die korrekte Gegenüberstellung lautet:
| Pflichtteilsberechtigte | Bis 31.12.2022 | Seit 01.01.2023 |
|---|
| Nachkommen | 3/4 des gesetzlichen Erbanspruchs | 1/2 des gesetzlichen Erbanspruchs |
| Ehegatte / eingetragener Partner | 1/2 | 1/2 – unverändert |
| Eltern | 1/2 | kein Pflichtteil mehr |
Die Reform hat daneben weitere praxisrelevante Änderungen gebracht:
- Verlust des Pflichtteilsschutzes des Ehegatten in bestimmten laufenden Scheidungsverfahren (Art. 472 ZGB),
- mehr Spielraum bei der Nutzniessung zugunsten des überlebenden Ehegatten gegenüber gemeinsamen Nachkommen (Art. 473 ZGB),
- neue Regeln zur Anfechtung späterer Zuwendungen nach Abschluss eines Erbvertrags (Art. 494 Abs. 3 ZGB),
- ausdrückliche Einordnung von Ansprüchen aus der gebundenen Selbstvorsorge in die Pflichtteilsberechnung und Herabsetzung (Art. 476, 529 und 532 ZGB),
- neue Herabsetzungsreihenfolge.
Welches Recht gilt für alte Testamente und Erbverträge?
Entscheidend ist grundsätzlich der Todestag. Stirbt eine Person am oder nach dem 1. Januar 2023, gilt das neue Pflichtteilsrecht auch dann, wenn das Testament oder der Erbvertrag viele Jahre früher errichtet wurde.
Das bedeutet nicht, dass alte Dokumente automatisch ungültig wären. Sie können aber anders wirken als beim Abschluss erwartet. Formulierungen wie «ich setze mein Kind auf den Pflichtteil» oder Verweise auf die «verfügbare Quote» können seit 2023 zu einem anderen wirtschaftlichen Ergebnis führen. Besonders alte Ehe- und Erbverträge sollten deshalb gemeinsam überprüft werden.
So wird der Pflichtteil in der Praxis berechnet
Eine korrekte Pflichtteilsberechnung beginnt nicht einfach mit dem Kontostand am Todestag.
1. Zuerst das eheliche Güterrecht klären
Bei verheirateten Personen ist zuerst zu bestimmen, welcher Teil des Vermögens nach der güterrechtlichen Auseinandersetzung überhaupt in den Nachlass fällt. Errungenschaftsbeteiligung, Gütergemeinschaft und Gütertrennung können zu sehr unterschiedlichen Nachlassgrössen führen.
Ein häufiger Fehler besteht darin, das gesamte Vermögen eines Ehepaars als Nachlass des verstorbenen Ehegatten zu behandeln. Das ist falsch.
2. Reinvermögen am Todestag bestimmen
Nach Art. 474 ZGB wird der verfügbare Teil auf Grundlage des Vermögens zur Zeit des Todes berechnet. Abzuziehen sind insbesondere Nachlassschulden sowie bestimmte gesetzlich genannte Kosten, etwa Begräbniskosten.
3. Bestimmte lebzeitige Zuwendungen hinzurechnen
Art. 475 ZGB verweist auf Zuwendungen, die der Herabsetzung unterliegen. Dazu gehören je nach Fall insbesondere die in Art. 527 ZGB genannten Zuwendungen.
4. Vorsorge- und Versicherungsansprüche prüfen
Bestimmte Versicherungsansprüche und Ansprüche aus der Säule 3a werden für die Pflichtteilsberechnung berücksichtigt. Dabei muss unterschieden werden zwischen dem zivilrechtlichen Nachlass und der rechnerischen Pflichtteilsmasse.
5. Gesetzliche Erbquote und davon den Pflichtteil berechnen
Erst auf dieser Grundlage wird die gesetzliche Quote jedes pflichtteilsberechtigten Erben bestimmt. Der Pflichtteil beträgt davon die Hälfte.
Kann man Pflichtteile mit Schenkungen umgehen?
Nicht zuverlässig. Die oft gehörte Aussage «Nach fünf Jahren ist jede Schenkung sicher» ist zu pauschal.
Art. 527 ZGB erfasst verschiedene Fallgruppen. Der Herabsetzung können insbesondere unterliegen:
1. bestimmte Zuwendungen auf Anrechnung an den Erbteil, Ausstattungen oder Vermögensabtretungen, 2. Erbabfindungen und Auskaufsbeträge, 3. frei widerrufliche Schenkungen sowie Schenkungen innerhalb der letzten fünf Jahre vor dem Tod – mit Ausnahme üblicher Gelegenheitsgeschenke, 4. Vermögensübertragungen, die offensichtlich vorgenommen wurden, um die Verfügungsbeschränkung zu umgehen.
Bei älteren Schenkungen kann deshalb eine Umgehungsabsicht weiterhin relevant sein. Zusätzlich ist zu prüfen, ob ein Erbvertrag besteht.
Erbvertrag: Seit 2023 können spätere Zuwendungen leichter anfechtbar sein
Art. 494 Abs. 3 ZGB verschärfte die Lage nach Abschluss eines Erbvertrags. Verfügungen von Todes wegen und Zuwendungen unter Lebenden – ausser üblichen Gelegenheitsgeschenken – können angefochten werden, soweit sie mit den Verpflichtungen aus dem Erbvertrag unvereinbar sind, insbesondere eine erbvertragliche Begünstigung schmälern, und im Erbvertrag nicht vorbehalten wurden.
Wer nach Abschluss eines älteren Erbvertrags grössere Schenkungen plant, sollte deshalb nicht nur die Fünfjahresregel prüfen, sondern zuerst den Erbvertrag lesen lassen.
Säule 3a und Pflichtteil: «Ausserhalb des Nachlasses» bedeutet nicht «irrelevant»
Bei der Säule 3a besteht häufig ein direkter Anspruch der begünstigten Person gegen die Vorsorgeeinrichtung. Solche Ansprüche fallen daher nicht zwingend wie gewöhnliches Bankguthaben in den Nachlass.
Für den Pflichtteil sind sie trotzdem relevant: Art. 476 ZGB sieht vor, dass bestimmte Versicherungsansprüche und Ansprüche aus der gebundenen Selbstvorsorge der Berechnungsmasse hinzugerechnet werden. Art. 529 ZGB unterstellt entsprechende Ansprüche der Herabsetzung. Art. 532 ZGB ordnet sie in die Herabsetzungsreihenfolge ein.
Die Begünstigtenordnung der Säule 3a darf deshalb nicht isoliert von Testament, Erbvertrag und Pflichtteilsrechnung betrachtet werden.
Bereits beschlossen: mehr Flexibilität bei der Säule 3a ab 1. Juni 2027
Der Bundesrat hat am 12. Juni 2026 eine Änderung der BVV 3 beschlossen. Ab 1. Juni 2027 erhalten Versicherte mehr Freiheit bei der Bezeichnung von Begünstigten. Beispielsweise sollen Kinder auch dann als erste Begünstigte bezeichnet werden können, wenn die versicherte Person verheiratet ist oder in eingetragener Partnerschaft lebt.
Diese Verordnungsänderung betrifft die Begünstigtenordnung. Die erbrechtliche Pflichtteilsprüfung nach dem ZGB bleibt davon zu unterscheiden. Wer seine Nachlassplanung auf 3a-Guthaben stützt, sollte die Begünstigtenformulare nach Inkrafttreten der neuen Regeln erneut prüfen.
Laufende Scheidung: Der Ehegatte kann den Pflichtteil verlieren – aber nicht automatisch die Erbenstellung
Seit 2023 ist Art. 472 ZGB besonders wichtig. Ist beim Tod ein Scheidungsverfahren hängig, verliert der überlebende Ehegatte seinen Pflichtteilsanspruch, wenn
- das Verfahren auf gemeinsames Begehren eingeleitet oder entsprechend fortgesetzt wurde, oder
- die Ehegatten mindestens zwei Jahre getrennt gelebt haben.
Wichtig ist die Unterscheidung: Der Ehegatte bleibt bis zur Rechtskraft der Scheidung grundsätzlich gesetzlicher Erbe. Das Bundesgericht hat diese Rechtslage in einem Nebenpunkt bestätigt — in BGer 5A_728/2022 vom 17. Mai 2023 (E. 2.1.1) hält es unter Verweis auf die Botschaft fest, dass der überlebende Ehegatte unter den Voraussetzungen von Art. 472 Abs. 1 Ziff. 1 und 2 ZGB den Pflichtteilsanspruch verliert, bis zur Rechtskraft des Scheidungsurteils aber gesetzlicher Erbe bleibt. Ein Leitentscheid zu Art. 472 ZGB liegt bislang nicht vor. Zu beachten ist ausserdem, dass die Berufung auf die Erbenstellung nach der Rechtsprechung rechtsmissbräuchlich sein kann, wenn die eheliche Gemeinschaft nicht mehr gelebt wird.
Eine Rechtsfolge wird häufig übersehen: Entfällt der Pflichtteil des Ehegatten nach Art. 472 ZGB, so gelten nach Absatz 2 dieser Bestimmung die Pflichtteile der übrigen Berechtigten, wie wenn der Erblasser nicht verheiratet gewesen wäre. Das verändert die Quoten der Nachkommen.
Wer den Noch-Ehegatten in dieser Phase tatsächlich vom Erbe ausschliessen will, muss daher prüfen, ob und in welchem Umfang eine Verfügung von Todes wegen erforderlich ist. Eine Trennung allein genügt nicht.
Meistbegünstigung des Ehegatten durch Nutzniessung
Art. 473 ZGB erlaubt eine besondere Gestaltung gegenüber gemeinsamen Nachkommen. Der Erblasser kann dem überlebenden Ehegatten oder eingetragenen Partner die Nutzniessung an dem gesamten Teil zuwenden, der den gemeinsamen Nachkommen zufällt. Diese Nutzniessung tritt an die Stelle des gesetzlichen Erbrechts des überlebenden Partners; daneben beträgt der verfügbare Teil die Hälfte des Nachlasses.
Das kann eine starke Absicherung des überlebenden Ehegatten ermöglichen, ohne den Nachkommen ihre spätere Eigentümerstellung vollständig zu entziehen. Die konkrete Ausgestaltung muss jedoch mit Güterrecht, Immobilien, Steuern und Liquiditätsbedarf abgestimmt werden.
Kann man ein Kind vollständig enterben?
Nur in engen gesetzlichen Fällen.
Nach Art. 477 ZGB ist eine Enterbung nur in zwei gesetzlich abschliessend geregelten Fällen möglich, nämlich wenn der Pflichtteilsberechtigte
- gegen den Erblasser oder eine ihm nahestehende Person eine schwere Straftat begangen hat, oder
- eine familienrechtliche Pflicht gegenüber dem Erblasser oder dessen Angehörigen schwer verletzt hat.
Nach Art. 479 ZGB muss der Enterbungsgrund in der Verfügung angegeben werden. Wird die Enterbung angefochten, muss grundsätzlich der Erbe oder Bedachte, der daraus Vorteil zieht, die Richtigkeit des angegebenen Grundes beweisen.
Blosse Enttäuschung, Kontaktabbruch, ein unerwünschter Lebensstil oder familiärer Streit reichen nicht automatisch aus.
Sonderfall: Enterbung eines überschuldeten Nachkommen
Art. 480 ZGB kennt eine besondere «Präventiventerbung». Bestehen gegen einen Nachkommen Verlustscheine, kann ihm unter den gesetzlichen Voraussetzungen die Hälfte seines Pflichtteils entzogen werden, wenn dieser Teil seinen vorhandenen oder später geborenen Kindern zugewendet wird.
Das ist kein allgemeines Instrument zur Bestrafung eines verschuldeten Kindes, sondern eine eng geregelte Schutzbestimmung zugunsten der nächsten Generation.
Pflichtteilsverzicht und Erbverzicht
Ein pflichtteilsberechtigter Erbe kann zu Lebzeiten des Erblassers auf seine spätere Erbenstellung verzichten. Dafür wird ein Erbverzichtsvertrag bzw. Erbauskauf nach Art. 495 ZGB geschlossen.
Wichtig:
- Ein einfacher Brief oder eine private Verzichtserklärung genügt nicht.
- Der Vertrag unterliegt der Form des Erbvertrags und wird öffentlich beurkundet.
- Wenn der Vertrag nichts anderes bestimmt, wirkt der Erbverzicht nach Art. 495 Abs. 3 ZGB auch gegenüber den Nachkommen des Verzichtenden.
- Häufig wird der Verzicht gegen eine Abfindung vereinbart.
Das Instrument ist besonders relevant bei Unternehmensnachfolge, Immobilien, Patchworkfamilien oder wenn ein Kind bereits zu Lebzeiten erheblich begünstigt wurde.
Was tun, wenn der Pflichtteil verletzt wurde?
Eine Pflichtteilsverletzung korrigiert sich nicht automatisch. Der betroffene Erbe muss seine Rechte geltend machen.
Art. 522 ZGB erlaubt die Herabsetzung, wenn ein Erbe wertmässig weniger als seinen Pflichtteil erhält. Seit der Reform werden dabei gesetzliche Erwerbungen, Zuwendungen von Todes wegen und Zuwendungen unter Lebenden ausdrücklich erfasst.
Reihenfolge der Herabsetzung
Art. 532 ZGB sieht grundsätzlich folgende Reihenfolge vor:
1. Erwerbungen nach gesetzlicher Erbfolge, 2. Zuwendungen von Todes wegen, 3. Zuwendungen unter Lebenden.
Bei Zuwendungen unter Lebenden gilt wiederum eine gesetzliche Reihenfolge. Dazu gehören zuerst bestimmte güterrechtliche Zuwendungen, danach frei widerrufliche Zuwendungen und Leistungen aus gebundener Selbstvorsorge im gleichen Verhältnis und anschliessend weitere Zuwendungen, grundsätzlich die späteren vor den früheren.
Fristen
Nach Art. 533 ZGB verjährt die Herabsetzungsklage grundsätzlich
- ein Jahr nachdem der Erbe von der Verletzung seiner Rechte Kenntnis erlangt hat, und
- absolut nach zehn Jahren; der Beginn dieser Frist hängt davon ab, ob eine letztwillige Verfügung oder eine andere Zuwendung betroffen ist.
Einredeweise kann der Herabsetzungsanspruch nach Art. 533 Abs. 3 ZGB jederzeit geltend gemacht werden.
Bei einem bereits eröffneten Testament sollte deshalb nicht abgewartet werden, wenn eine Pflichtteilsverletzung möglich erscheint.
Internationale Erbfälle: Seit 1. Januar 2025 gelten neue IPRG-Regeln
Bei grenzüberschreitenden Nachlässen reicht es nicht, nur die Schweizer Pflichtteilsquoten zu kennen. Zuständigkeit, anwendbares Recht und Anerkennung ausländischer Entscheidungen können auseinanderfallen.
Seit dem 1. Januar 2025 gelten revidierte Bestimmungen des schweizerischen Internationalen Privatrechts für Erbfälle. Ziel der Revision ist insbesondere, Zuständigkeitskonflikte zwischen Schweizer und ausländischen Behörden zu verringern.
In der Praxis sind unter anderem zu prüfen:
- letzter Wohnsitz und gegebenenfalls gewöhnlicher Aufenthalt,
- Staatsangehörigkeit bzw. mehrere Staatsangehörigkeiten,
- eine im Testament oder Erbvertrag enthaltene Rechtswahl oder Zuständigkeitswahl,
- Grundstücke und Konten im Ausland,
- ausländische Testamente, Erbverträge oder Nachlassverfahren,
- die EU-Erbrechtsverordnung, wenn ein EU-Staat betroffen ist.
Die EU-Erbrechtsverordnung gilt nicht unmittelbar für die Schweiz. Sie kann aber auf der ausländischen Seite eines grenzüberschreitenden Nachlasses entscheidend sein.
Aktuell 2026: Grundbuchregeln für internationale Erbfälle in Revision
Am 26. August 2026 eröffnete der Bundesrat eine Vernehmlassung zur Anpassung der Grundbuchverordnung. Ziel ist eine klarere Übertragung schweizerischer Grundstücke in internationalen Erbfällen. Diese Änderung ist im September 2026 noch nicht in Kraft. Für laufende Fälle ist daher zwischen geltendem Recht und vorgeschlagenen Änderungen zu unterscheiden.
Pflichtteil und Erbschaftssteuer sind zwei verschiedene Fragen
Die Pflichtteile sind Bundeszivilrecht. Die Erbschafts- und Schenkungssteuern sind dagegen weitgehend kantonal geregelt. Auf Bundesebene gibt es keine Erbschafts- oder Schenkungssteuer.
In vielen Kantonen sind Ehegatten, eingetragene Partner und direkte Nachkommen steuerbefreit. Bei unverheirateten Partnern, Stiefkindern oder anderen Begünstigten können dagegen erhebliche kantonale Steuern anfallen.
Eine erbrechtlich mögliche Begünstigung kann deshalb steuerlich ungünstig sein. Das ist vor allem bei Konkubinat, Patchworkfamilien und grösseren Schenkungen wichtig.
Sieben häufige Irrtümer
| Irrtum | Richtig ist |
|---|
| «Eltern haben immer einen Pflichtteil.» | Seit 2023 nicht mehr. |
| «Der Pflichtteil des Ehegatten wurde 2023 ebenfalls reduziert.» | Nein. Er blieb bei 1/2 des gesetzlichen Erbanspruchs. |
| «Mein Konkubinatspartner erbt automatisch.» | Nein. Ohne Verfügung besteht grundsätzlich kein gesetzliches Erbrecht. |
| «Eine Schenkung ist nach fünf Jahren immer unangreifbar.» | Nein. Umgehungsgeschäfte und erbvertragswidrige Zuwendungen können weiterhin problematisch sein. |
| «Säule 3a ist ausserhalb des Nachlasses und deshalb für Pflichtteile egal.» | Falsch. Sie kann für Berechnung und Herabsetzung relevant sein. |
| «Wenn die Scheidung eingereicht ist, erbt mein Ehegatte nichts mehr.» | Falsch. Der Pflichtteil kann entfallen; die gesetzliche Erbenstellung endet grundsätzlich erst mit rechtskräftiger Scheidung. |
| «Ein Testament von 2015 richtet sich immer nach dem Recht von 2015.» | Nein. Für Erbfälle ab 1. Januar 2023 gilt grundsätzlich das neue Recht. |
Praktische Checkliste für die Nachlassplanung
1. Familienstand und rechtliche Verwandtschaft klären. 2. Güterstand und ehevertragliche Regelungen prüfen. 3. Vermögen vollständig erfassen: Konten, Wertschriften, Immobilien, Unternehmen, Versicherungen, Säule 3a, Auslandsvermögen. 4. Grössere Schenkungen, Erbvorbezüge und Abfindungen dokumentieren. 5. Bestehende Erbverträge auf Schenkungsvorbehalte prüfen. 6. Pflichtteile und verfügbare Quote rechnerisch bestimmen. 7. Testament, Erbvertrag und Vorsorgebegünstigungen aufeinander abstimmen. 8. Steuerfolgen im zuständigen Kanton und bei Auslandbezug prüfen. 9. Nach Heirat, Scheidung, Geburt, Adoption, grösseren Schenkungen, Unternehmensverkauf oder Wohnsitzwechsel die Planung erneut überprüfen.
FAQ
Kann ich meinen Kindern nur den Pflichtteil hinterlassen?
Ja. Mit einer gültigen Verfügung von Todes wegen können Nachkommen grundsätzlich auf ihren Pflichtteil gesetzt werden. Ohne Testament gilt dagegen die gesetzliche Erbquote.
Kann ich alles meinem Ehegatten hinterlassen, wenn wir Kinder haben?
Nicht ohne Weiteres als volles Eigentum. Gemeinsame Nachkommen haben Pflichtteilsrechte. Je nach Ziel kann aber eine Kombination aus verfügbarer Quote, Ehevertrag, Erbvertrag und Nutzniessung nach Art. 473 ZGB eine weitgehende Meistbegünstigung ermöglichen.
Hat mein unverheirateter Partner einen Pflichtteil?
Nein. Ein Konkubinatspartner ist weder gesetzlicher noch pflichtteilsberechtigter Erbe. Eine Begünstigung muss aktiv geregelt werden und darf bestehende Pflichtteile nicht verletzen.
Haben Eltern seit 2023 gar keine Rechte mehr?
Sie haben keinen Pflichtteil mehr. Sie können aber weiterhin gesetzliche Erben sein, wenn keine Nachkommen vorhanden sind. Das ist ein entscheidender Unterschied.
Kann eine Säule-3a-Begünstigung herabgesetzt werden?
Ja. Das revidierte ZGB berücksichtigt Ansprüche aus der gebundenen Selbstvorsorge ausdrücklich bei der Pflichtteilsberechnung und Herabsetzung.
Muss ich wegen der Reform 2023 mein altes Testament ändern?
Nicht zwingend. Es sollte aber überprüft werden, insbesondere wenn es Pflichtteilsklauseln, feste Quoten, eine Meistbegünstigung des Ehegatten, einen Erbvertrag oder grössere Schenkungen gibt.
Rechtsgrundlagen und weiterführende Punkte
Zentrale Bestimmungen sind insbesondere Art. 457 ff., 470–480, 494–495, 522–533 ZGB sowie bei internationalen Fällen Art. 86–96 IPRG. Für die konkrete Planung können zusätzlich Güterrecht, Vorsorgerecht, Steuerrecht, Versicherungsrecht und ausländisches Recht entscheidend sein.
Dieser Beitrag stellt die Rechtslage allgemein dar. Bei einer konkreten Nachlassplanung sollten Pflichtteilsberechnung, Formvorschriften, Güterrecht, Vorsorgebegünstigungen, frühere Schenkungen und ein allfälliger Auslandbezug zusammen geprüft werden.