Ihre Betreibung wurde mit Rechtsvorschlag beantwortet — und jetzt? Ein praxisorientierter Leitfaden durch das Schweizer Schuldbetreibungs- und Konkursrecht.
Der Rechtsvorschlag (Art. 74 SchKG) ist die formelle Erklärung des Betriebenen, dass er die Forderung bestreitet. Die Betreibung steht damit — bis der Gläubiger sie durch ein gerichtliches Verfahren wieder in Gang setzt. Die meisten Schuldner machen davon Gebrauch, weil es nichts kostet und Zeit gibt.
Der Gläubiger steht vor der Wahl: Rechtsöffnung beantragen oder direkt klagen. Welcher Weg passt, hängt davon ab, ob er einen geeigneten Vollstreckungstitel oder eine Schuldanerkennung hat.
Wenn der Gläubiger einen schriftlichen Schuldanerkennungs-Titel besitzt (unterzeichneter Vertrag mit konkretem Schuldbetrag, Schuldbrief, anerkanntes Saldokonto), kann er beim Friedensrichter oder direkt beim Gericht provisorische Rechtsöffnung verlangen.