Eine Scheidung in der Schweiz lässt sich entweder einvernehmlich oder strittig führen. Wer Ablauf, Fristen und die wichtigsten finanziellen Folgen kennt, vermeidet teure Fehler und schont Nerven — eine Übersicht.
Die Scheidung ist im Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210) geregelt — die Art. 111–149 bilden das Rückgrat. Zuständig ist das kantonale Gericht am gemeinsamen Wohnsitz oder am Wohnsitz des klagenden Ehegatten. In Mandaten mit Auslandsbezug — etwa bei einer ukrainischen Ehefrau und einem Schweizer Ehemann — kommt zusätzlich das Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht (IPRG, SR 291) zum Zug.
Praktisch entscheidet die Form der Einreichung über Dauer und Kosten: Eine gemeinsame Scheidungskonvention ist in vier bis acht Monaten durch, während ein strittiges Verfahren ein bis drei Jahre dauern und schnell mittlere fünfstellige Beträge kosten kann.
1. Die zwei Wege zur Scheidung
Gemeinsames Begehren (Art. 111–112 ZGB)
Beide Ehegatten reichen gemeinsam ein Scheidungsbegehren mit einer Konvention über alle Nebenfolgen ein — Unterhalt, Vermögensaufteilung, elterliche Sorge, Kinderunterhalt. Das Gericht prüft die Konvention, hört die Ehegatten an und genehmigt sie, wenn sie nicht offensichtlich unangemessen ist.
Einseitiges Begehren nach Trennung (Art. 114 ZGB)
Wenn die Ehegatten zwei Jahre getrennt leben, kann ein Ehegatte allein die Scheidung verlangen — auch ohne Zustimmung des anderen. Vor Ablauf der zwei Jahre ist eine Scheidung nur in Härtefällen möglich (Art. 115 ZGB).
2. Nebenfolgen der Scheidung — die fünf Pflichtthemen
Das Gericht muss in jedem Scheidungsurteil fünf Bereiche regeln:
1. Elterliche Sorge und Betreuungsanteile (bei minderjährigen Kindern).
2. Kinderunterhalt.
3. Ehegattenunterhalt nach Scheidung.
4. Güterrechtliche Auseinandersetzung (Aufteilung des Vermögens).
5. Berufliche Vorsorge (Pensionskasse) — hälftige Teilung der während der Ehe erworbenen Ansprüche.
3. Vermögensaufteilung — was gehört wem?
Massgebend ist der eheliche Güterstand. Ohne Ehevertrag gilt die Errungenschaftsbeteiligung (Art. 196 ff. ZGB): Was jeder Ehegatte während der Ehe erwirtschaftet hat (Lohn, Erträge), wird hälftig geteilt. Eigengut — Vermögen vor der Ehe, Erbschaften, Schenkungen — bleibt beim jeweiligen Ehegatten.
Ein Ehevertrag kann diese Aufteilung modifizieren (Gütertrennung, Gütergemeinschaft). Praxisrelevant ist die Beweislast: Wer Eigengut beansprucht, muss es nachweisen — fehlt der Beleg, wird das Vermögen zur Errungenschaft gezählt und hälftig geteilt.
4. Pensionskasse — die oft unterschätzte Hälfte
Nach Art. 122 ZGB werden die während der Ehe aufgebauten Vorsorgeguthaben (zweite Säule) hälftig geteilt. Eine Ausnahme — der Verzicht auf die Teilung — ist nur unter strengen Voraussetzungen zulässig und vom Gericht genehmigungspflichtig. Für Ehegatten mit langer Karrierepause (oft Mütter) ist diese Teilung der grösste finanzielle Hebel der Scheidung.
5. Ehegattenunterhalt nach Scheidung
Art. 125 ZGB sieht einen nachehelichen Unterhalt vor, wenn ein Ehegatte nicht in der Lage ist, für seinen gebührenden Lebensunterhalt aufzukommen — typisch bei langer Ehe, Kinderbetreuung oder Karriere-Verzicht zugunsten der Familie. Berücksichtigt werden Dauer und Aufgabenteilung der Ehe, Alter und Gesundheit, Erwerbsfähigkeit, das eheliche Vermögen und die Vorsorgesituation.
Das Bundesgericht hat in jüngster Rechtsprechung (BGE 147 III 249, 308) den Grundsatz der wirtschaftlichen Eigenverantwortung gestärkt — lebenslanger Unterhalt ist die Ausnahme, befristete Übergangsbeiträge die Regel.
6. Kinderunterhalt und elterliche Sorge
Seit der ZGB-Revision 2014 ist die gemeinsame elterliche Sorge der gesetzliche Regelfall (Art. 296 Abs. 2 ZGB). Die Alleinsorge wird nur ausgesprochen, wenn das Kindeswohl es erfordert. Der Kinderunterhalt setzt sich aus Bar- und Betreuungsunterhalt zusammen und wird nach den von der KESB und den Gerichten verwendeten Tabellen (z. B. Zürcher oder Berner Tabellen) berechnet.
7. Internationale Scheidungen — wenn Auslandsbezug besteht
Bei ukrainisch-schweizerischen oder anderen gemischten Ehen gelten besondere Regeln: Das Schweizer Gericht ist nach Art. 59 IPRG zuständig, wenn ein Ehegatte in der Schweiz wohnt. Anwendbar ist regelmässig Schweizer Recht (Art. 61 IPRG). Bei Vermögenswerten oder Kindern in der Ukraine sind zusätzlich das Haager Kindesentführungsübereinkommen und das schweizerisch-ukrainische Rechtshilfeabkommen relevant.
8. Häufige Stolperfallen in der Praxis
Aus der Beratungspraxis:
• Mündliche 'Absprachen' über Unterhalt ohne gerichtliche Genehmigung sind nicht durchsetzbar.
• Vermögensverschiebungen in den letzten Monaten vor der Trennung werden bei der Güterauseinandersetzung berücksichtigt — Art. 208 ZGB.
• Die hälftige Teilung der Pensionskasse wird übersehen, wenn ein Ehegatte im Ausland eingezahlt hat.
• Kinder mit Ukraine-Pass: Vor Ausreise braucht es die schriftliche Zustimmung beider Eltern, sonst droht ein Verfahren nach Haager Kindesentführungsübereinkommen.
• Steuerliche Folgen — Unterhaltszahlungen sind beim Empfänger steuerbar, beim Zahlenden abzugsfähig.
9. Was kostet eine Scheidung?
Eine einvernehmliche Scheidung kostet typischerweise CHF 3'000–8'000 (Gerichts- und Anwaltskosten gemeinsam). Eine strittige Scheidung mit Pensionskassen-, Vermögens- und Sorgerechtsstreit kommt schnell auf CHF 15'000–40'000 pro Partei. Bei tiefem Einkommen kann unentgeltliche Rechtspflege (Art. 117 ZPO) beantragt werden.
Praxis-Hinweis
Sobiera Legal Consulting begleitet Scheidungen mit internationalem Bezug auf Ukrainisch, Russisch, Deutsch, Englisch und Französisch — von der ersten Trennungsphase bis zur Genehmigung der Scheidungskonvention. Bei Eheverträgen, Kindesentführungs-Verdacht oder Pensionskassen-Teilung lohnt sich die frühe Beratung.