Wer den eigenen Nachlass aktiv regeln will, hat in der Schweiz zwei Hauptinstrumente: das Testament und den Erbvertrag. Beide haben unterschiedliche Stärken — die richtige Wahl hängt von Familie, Vermögen und Bindungswunsch ab.
Das Schweizer Erbrecht ist im Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210) geregelt — die Art. 457 bis 640 bilden den Kern. Wer nichts verfügt, dessen Nachlass wird nach der gesetzlichen Erbfolge verteilt (Art. 457 ff. ZGB). Wer von dieser Regelung abweichen oder konkrete Vermächtnisse aussprechen will, braucht eine Verfügung von Todes wegen — Testament oder Erbvertrag.
Seit der Erbrechtsrevision 2023 sind die Pflichtteile deutlich reduziert (Art. 471 ZGB neue Fassung) — der frei verfügbare Teil ist heute grösser als früher. Das schafft mehr Gestaltungsspielraum, ändert aber nichts daran, dass die Wahl des Instruments sorgfältig getroffen werden sollte.
1. Was ist ein Testament?
Das Testament ist eine einseitige, jederzeit widerrufbare Verfügung von Todes wegen (Art. 498 ff. ZGB). Es kann holographisch — von Hand geschrieben, datiert und unterzeichnet (Art. 505 ZGB) — oder öffentlich beim Notar errichtet werden (Art. 499–504 ZGB).
Praxisrelevant ist die eigenhändige Form: Sie ist kostenlos, jederzeit änderbar und schnell aufgesetzt. Häufige Fehlerquellen sind aber das fehlende Datum, der Computerausdruck statt Handschrift oder eine unklare Erbeinsetzung. Solche Mängel können das ganze Testament ungültig machen.
2. Was ist ein Erbvertrag?
Der Erbvertrag ist eine bilaterale, gegenseitig bindende Vereinbarung (Art. 494 ff. ZGB). Er muss zwingend öffentlich beurkundet werden — also vom Notar errichtet und von beiden Parteien sowie zwei Zeugen unterzeichnet (Art. 512 ZGB).
Die Bindungswirkung ist der entscheidende Unterschied zum Testament: Was im Erbvertrag steht, kann der Erblasser nicht mehr einseitig ändern. Diese Bindung ist erwünscht, wenn etwa ein Ehepaar gemeinsam den überlebenden Ehegatten begünstigen oder Kinder aus erster Ehe regeln will, oder wenn jemand seinen Erben verspricht, eine bestimmte Lebensführung beizubehalten gegen Aufnahme als Erben.
3. Die wichtigsten Unterschiede im Überblick
• Form: Testament eigenhändig oder notariell. Erbvertrag immer notariell.
• Bindung: Testament jederzeit widerrufbar. Erbvertrag bindet alle Vertragsparteien.
• Kosten: Testament günstig (eigenhändig kostenlos). Erbvertrag CHF 800–3'000 Notariatskosten je nach Kanton und Komplexität.
• Anpassbarkeit: Testament flexibel. Erbvertrag nur mit Zustimmung aller Parteien änderbar.
• Beweissicherheit: Testament eigenhändig — Risiko von Verlust oder Anfechtung. Erbvertrag notariell — höchste Beweiskraft.
4. Pflichtteile nach der Erbrechtsrevision 2023
Pflichtteilsberechtigt sind nach Art. 470 ZGB die Nachkommen, der Ehegatte und der eingetragene Partner. Eltern haben seit der Revision 2023 keinen Pflichtteilsanspruch mehr. Die Pflichtteile betragen heute:
• Nachkommen: 1/2 ihres gesetzlichen Erbteils (vor 2023: 3/4).
• Ehegatte oder eingetragener Partner: 1/2 ihres gesetzlichen Erbteils (unverändert).
Beispiel: Eine Witwe mit zwei Kindern und einem Nachlass von 1 Million. Gesetzlich erhalten Witwe 500'000 und Kinder je 250'000. Die Pflichtteile betragen 250'000 (Witwe) und je 125'000 (Kinder) — der freie Teil ist 500'000, mit dem die Erblasserin etwa eine Stiftung, einen neuen Partner oder ein Patenkind bedenken könnte.
5. Wann lohnt sich welches Instrument?
Testament eignet sich für…
• Einfache Verteilungen ohne Bindungswunsch.
• Wer flexibel bleiben will (z. B. bei jüngerem Alter).
• Vermächtnisse einzelner Gegenstände oder Geldbeträge.
• Wahl der Willensvollstreckerin oder des Willensvollstreckers.
• Anordnungen für die Beerdigung.
Erbvertrag eignet sich für…
• Eheliche Begünstigung mit gegenseitiger Bindung — der überlebende Ehegatte erhält das Maximum.
• Patchwork-Familien — Kinder aus erster Ehe und neue Partnerschaft sauber regeln.
• Unternehmensnachfolge — Übergabe an einen Nachkommen mit Auszahlung der Geschwister.
• Pflegeleistungen gegen Erbeinsetzung.
• Erbverzichtsverträge (Art. 495 ZGB) — ein Erbe verzichtet zu Lebzeiten gegen Abfindung.
Aus der Praxis: Etwa 70 Prozent der Mandate für eine Nachlassregelung lassen sich mit einem sauber formulierten Testament lösen. Der Erbvertrag ist dann sinnvoll, wenn echte Bindung zwischen mehreren Beteiligten gewünscht ist — er ist die teurere, aber rechtssicherere Lösung.
6. Internationaler Bezug — wenn Vermögen oder Erben im Ausland sind
Hat der Erblasser ausländische Staatsangehörigkeit oder Vermögen im Ausland, kommt das IPRG (Art. 86 ff. IPRG) und die EU-Erbrechtsverordnung Nr. 650/2012 zum Zug. Schweizer Erbrecht greift in der Regel, wenn der letzte Wohnsitz in der Schweiz war. Wer ukrainische Staatsangehörigkeit hat und Vermögen in der Ukraine besitzt, sollte eine Rechtswahl zugunsten des Schweizer Rechts erwägen (Art. 90 IPRG), um die internationale Vollstreckung zu erleichtern.
7. Häufige Stolperfallen
• Eigenhändiges Testament mit Maschinenschrift oder Datum nur als Jahr — beides macht es ungültig.
• Schenkungen vor dem Tod ohne Bewusstsein der Hinzurechnung — bei Pflichtteilverletzung können sie nach Art. 527 ZGB zurückgefordert werden.
• Erbverzichts-Versprechen ohne notarielle Form — nicht durchsetzbar.
• Vergessene Bankvollmacht über den Tod hinaus — Konten werden gesperrt, bis die Erbgemeinschaft ein gemeinsames Vorgehen findet.
• Ehegattenbegünstigung über das Pflichtteilsmaximum hinaus ohne Erbvertrag — angreifbar durch Pflichtteilsklage der Kinder.
8. Was kostet die Errichtung?
Eigenhändiges Testament: kostenlos, lediglich Hinterlegung beim Notariat oder Erbschaftsamt CHF 50–200 (empfohlen). Notarielles Testament: CHF 400–1'200. Erbvertrag: CHF 800–3'000 je nach Kanton, Komplexität und Vermögenshöhe. Bei sehr grossen Nachlässen können die Kosten höher liegen, weil viele Kantone nach Vermögensschritten abrechnen.
Praxis-Hinweis
Sobiera Legal Consulting unterstützt Nachlassplanungen mit internationalem Bezug auf Ukrainisch, Russisch, Deutsch, Englisch und Französisch — von der Wahl des Instruments über die Aufsetzung bis zur Begleitung der Notariatsbeurkundung. Wer Vermögen oder Erben im Ausland hat oder eine Patchwork-Familie regeln will, profitiert von der frühen Strukturierung.