Wer Kinder hat und sich trennt, muss zwei Themen sauber regeln: die Aufteilung der elterlichen Sorge und den Kindesunterhalt. Falsche Vereinbarungen rächen sich oft erst Jahre später — ein praxisnaher Überblick.
Seit der ZGB-Revision 2014 ist die gemeinsame elterliche Sorge der gesetzliche Regelfall (Art. 296 Abs. 2 ZGB) — unabhängig davon, ob die Eltern verheiratet sind, getrennt leben oder geschieden wurden. Der Kindesunterhalt richtet sich nach Art. 276 ff. ZGB und besteht aus Barunterhalt und Betreuungsunterhalt.
In der Mandatspraxis stehen drei Fragen im Zentrum: Wer entscheidet über das Kind? Wer betreut wann? Und wer zahlt wie viel? Sauber dokumentierte Regelungen ersparen langwierige Anpassungsverfahren — und schützen vor allem das Kind.
1. Elterliche Sorge — was umfasst sie?
Die elterliche Sorge umfasst die Rechte und Pflichten der Eltern gegenüber dem Kind: Erziehung, Vertretung, Vermögensverwaltung sowie Aufenthaltsbestimmung. Eltern entscheiden gemeinsam über grundlegende Fragen — Schulwahl, religiöse Erziehung, medizinische Eingriffe, Auslandsreisen, Wohnortwechsel.
Alltagsfragen entscheidet derjenige Elternteil allein, bei dem das Kind sich gerade aufhält (Art. 301 Abs. 1bis ZGB). Bei wichtigen Entscheidungen ist die Zustimmung beider Inhaber der elterlichen Sorge erforderlich — eine Einigung scheitert nicht selten und endet vor der KESB.
2. Wann wird die Alleinsorge angeordnet?
Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) oder das Gericht ordnet die Alleinsorge nur an, wenn das Kindeswohl es erfordert (Art. 298 ZGB). Praxisrelevante Gründe: nachhaltige Konflikteskalation der Eltern, Misshandlung, schwere Erkrankung oder Sucht eines Elternteils, oder eine Auslandsentführung mit erheblicher Rückkehrgefährdung.
Das Bundesgericht hat in mehreren Entscheiden (z. B. BGE 142 III 56) klargestellt: Die blosse Uneinigkeit der Eltern reicht nicht — entscheidend ist, ob die Kommunikationsschwierigkeiten konkrete Kindesinteressen gefährden.
3. Obhut und Betreuungsregelung
Die Obhut ist die tatsächliche Betreuung des Kindes — sie ist von der elterlichen Sorge zu unterscheiden. Möglich sind alleinige Obhut, alternierende Obhut (Wechselmodell) oder das Residenzmodell mit Kontaktrecht. Bei der alternierenden Obhut sollte die Distanz zwischen den Wohnungen die Schulwahl nicht erschweren.
4. Kindesunterhalt — die beiden Komponenten
Barunterhalt
Der Barunterhalt deckt die unmittelbaren Kosten des Kindes — Nahrung, Kleidung, Wohnen, Schule, Krankenkasse, Freizeit. Er wird typischerweise vom hauptsächlich erwerbstätigen Elternteil bezahlt. Berechnungsgrundlage sind die Zürcher Tabellen oder die Berner Tabellen — das Gericht legt aber den Bedarf konkret auf den Einzelfall fest.
Betreuungsunterhalt
Seit 2017 (Art. 285 Abs. 2 ZGB) gibt es zusätzlich den Betreuungsunterhalt: Wenn ein Elternteil seine Erwerbstätigkeit wegen der Kinderbetreuung reduziert, ersetzt dieser Beitrag den entgangenen Lohn. Er endet, wenn das jüngste Kind das schulpflichtige Alter erreicht oder die Betreuung anders möglich wird.
5. Wie wird der Unterhalt berechnet?
Die Berechnung folgt einem mehrstufigen Verfahren — vereinfacht:
1. Bestimmung des Existenzminimums beider Elternteile (betreibungsrechtliches Minimum + Wohnungskosten + Krankenkasse + Steuern).
2. Bedarf des Kindes nach Zürcher/Berner Tabelle (alters- und einkommensabhängig).
3. Aufteilung des Überschusses (üblicherweise 1/3 pro Elternteil, 1/6 pro Kind).
4. Festlegung des Betreuungsunterhalts, falls anwendbar.
5. Zusammenführung zu monatlichen Beträgen.
Die Beträge variieren stark: für ein Kind in einem Mittelklasse-Haushalt sind CHF 1'200–2'500 pro Monat üblich. Sehr hohe Einkommen kappen die Tabellen — bei Ehepartnern mit hohem Einkommen kommt häufig die Ein-Drittel-Methode zum Zug.
6. Anpassung des Unterhalts
Lohnerhöhungen, Arbeitslosigkeit, Krankheit, Neuverheiratung des Empfängers — all dies kann eine Anpassung rechtfertigen (Art. 286 ZGB). Wer eine Anpassung will, muss eine erhebliche und dauerhafte Veränderung der Verhältnisse glaubhaft machen. Eine rückwirkende Reduktion ist nur in engen Grenzen möglich (Art. 286 Abs. 2 ZGB).
7. Internationale Familien — wenn ein Elternteil im Ausland lebt
Bei ukrainisch-schweizerischen Familien oder anderen internationalen Konstellationen kommen das IPRG (Art. 79 IPRG für Unterhalt) und das Haager Kindesentführungsübereinkommen zum Zug. Wichtig: Ein Wegzug ins Ausland mit dem Kind ist ohne Zustimmung des anderen Sorgerechts-Inhabers eine Kindesentführung im Sinne der Konvention — die Rückführungspflicht ist binnen weniger Wochen einklagbar.
8. Stolperfallen aus der Praxis
• Mündliche Unterhaltsabsprachen sind nicht durchsetzbar — gerichtliche Genehmigung oder Festsetzung ist nötig.
• Inkassohilfe der Gemeinde wird oft vergessen, wenn der Pflichtige nicht zahlt — sie ist gratis und effizient.
• Volljährige Kinder in Ausbildung haben weiter Unterhaltsanspruch (Art. 277 Abs. 2 ZGB), wenn die Ausbildung in angemessener Frist abgeschlossen werden kann.
• Erbschaften des Kindes verwaltet der Inhaber der elterlichen Sorge — ohne Vermögensverzeichnis bei der KESB drohen später Vorwürfe.
• Auslandsbezug: ein Wegzug ohne Zustimmung ist eine Kindesentführung — auch wenn man die Mutter und Schweizer Bürgerin ist.
Praxis-Hinweis
Sobiera Legal Consulting unterstützt Eltern bei der Aushandlung von Unterhaltsvereinbarungen, bei KESB-Verfahren und bei internationalen Kindes-Fragen — auf Ukrainisch, Russisch, Deutsch, Englisch und Französisch. Bei drohender Anpassung, Wegzug ins Ausland oder Konflikt mit der KESB lohnt sich die frühe Beratung.