Gütertrennung schützt weder die Pensionskasse noch vor Gläubigern und verschlechtert oft die Stellung des Ehegatten im Erbfall. Was der Güterstand tatsächlich regelt — mit ZGB-Normen und Bundesgerichtsentscheiden.
Gütertrennung ist der am meisten missverstandene Güterstand des Schweizer Eherechts. Paare wählen ihn, um „alles zu trennen" und „das Eigene zu schützen" — und stellen dann bei Scheidung oder im Todesfall fest, dass er nicht das leistet, was sie erwartet hatten, und gleichzeitig etwas nimmt, woran sie nicht gedacht hatten.
Dieser Beitrag erklärt, was Gütertrennung tatsächlich regelt — und behandelt ausführlich die vier Fragen, die am häufigsten gestellt werden: Pensionskasse, Immobilien, Todesfall und die Schwächen des Güterstands.
Einen Überblick über alle drei Güterstände, ihre Wahl und die Form des Ehevertrags bietet der Beitrag Ehevertrag Schweiz. Hier geht es ausschliesslich um die Gütertrennung und ihre praktischen Folgen.
Kurz zusammengefasst
| Frage | Antwort |
|---|
| Vermögensverwaltung | jeder Ehegatte selbständig (Art. 247 ZGB) |
| Ausgleich bei Auflösung | keiner — es gibt keinen Vorschlag, der zu teilen wäre |
| Pensionskasse | wird trotzdem geteilt (Art. 122 ZGB) |
| Stellung im Erbfall | schlechter als im ordentlichen Güterstand |
| Schutz vor Gläubigern | keiner (Art. 249 ZGB) |
| Miteigentum | möglich, Beitragsregelung muss selbst dokumentiert werden |
| Form der Begründung | öffentliche Beurkundung (Art. 184 ZGB) |
| Rückkehr zum ordentlichen Güterstand | jederzeit möglich (Art. 187 ZGB) |
Was Gütertrennung ist
Drei Normen beschreiben den Güterstand fast vollständig.
Art. 247 ZGB: «Innerhalb der gesetzlichen Schranken verwaltet und nutzt jeder Ehegatte sein Vermögen und verfügt darüber.»
Art. 249 ZGB: «Jeder Ehegatte haftet für seine Schulden mit seinem gesamten Vermögen.»
Art. 248 ZGB legt die Beweisregel fest: Wer behauptet, ein bestimmter Vermögenswert gehöre dem einen oder dem andern Ehegatten, muss dies beweisen. Gelingt der Beweis nicht, gilt die Vermutung des Miteigentums beider.
Beweisregel — was übereinstimmt und was nicht
Hier ist wichtig, zwei unterschiedliche Fragen nicht zu vermischen.
Die Frage „wem gehört der Gegenstand?" wird in beiden Güterständen gleich gelöst: Art. 248 Abs. 1 und 2 ZGB und Art. 200 Abs. 1 und 2 ZGB sind wortgleich formuliert — wer behauptet, ein bestimmter Vermögenswert sei Eigentum des einen oder andern Ehegatten, muss dies beweisen; gelingt der Beweis nicht, wird Miteigentum beider Ehegatten vermutet.
Die Frage „Errungenschaft oder Eigengut?" stellt sich nur bei der Errungenschaftsbeteiligung. Dafür gibt es Art. 200 Abs. 3 ZGB: Alles Vermögen eines Ehegatten gilt bis zum Beweis des Gegenteils als Errungenschaft, also als teilungspflichtig. Bei der Gütertrennung hat diese Norm kein Gegenstück — einfach weil es nichts zu teilen gibt: Eine Errungenschaft als eigene Vermögensmasse existiert dort nicht.
Die praktische Folgerung ist in beiden Güterständen dieselbe: Ein Inventar bei Eheschluss erspart Jahre später den Streit über die Zugehörigkeit von Vermögenswerten. Bei Gütertrennung ist es nicht weniger wichtig als der Ehevertrag selbst.
Kein Ausgleich bei Auflösung
Bei Beendigung des Güterstands — durch Scheidung oder Tod — findet kein Vermögensausgleich zwischen den Ehegatten statt. Es gibt keinen Vorschlag, der hälftig zu teilen wäre. Jeder nimmt sein Vermögen zurück, Schulden werden geregelt, bei Miteigentum gilt Art. 251 ZGB.
Genau das ist es, was diejenigen wollen, die sich für Gütertrennung entscheiden. Das Problem: Damit entfällt auch der Schutz für den Ehegatten, der während der Ehe weniger verdient hat.
Pensionskasse — der Hauptirrtum
Die häufigste Frage zu diesem Thema lautet: Schützt Gütertrennung die Pensionskasse vor dem Ausgleich bei Scheidung?
Nein. Sie schützt sie nicht.
Art. 122 ZGB: «Die während der Ehe bis zum Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens erworbenen Ansprüche aus der beruflichen Vorsorge werden bei der Scheidung ausgeglichen.»
Art. 123 Abs. 1 ZGB: «Die erworbenen Austrittsleistungen samt Freizügigkeitsguthaben und Vorbezügen für Wohneigentum werden hälftig geteilt.»
Drei Umstände machen den Befund eindeutig:
- Wortlaut. Art. 122 ZGB erwähnt den Güterstand mit keinem Wort. Einzige Anknüpfung ist die Ehedauer bis zur Einleitung des Scheidungsverfahrens.
- Systematik. Der Vorsorgeausgleich steht im vierten Titel (Scheidung), unter dem eigenen Randtitel «Berufliche Vorsorge» — neben, aber getrennt vom Randtitel «Güterrecht und Erbrecht». Das Güterrecht steht im sechsten Titel (Art. 181 ff.). Es handelt sich um zwei verschiedene Rechtsinstitute.
- Rechtsprechung des Bundesgerichts. In BGE 150 III 353 wird der Vorsorgeausgleich in einem Fall angewendet, in dem die Ehegatten seit ihrer Heirat 1998 gerade unter Gütertrennung standen.
Der Ehevertrag kann das nicht ausschliessen
Art. 124b Abs. 1 ZGB erlaubt eine Abweichung von der hälftigen Teilung oder den Verzicht darauf — aber mit zwei Einschränkungen, die häufig übersehen werden:
- nur in einer Vereinbarung über die Scheidungsfolgen, nicht im Ehevertrag;
- nur wenn eine angemessene Alters- und Invalidenvorsorge gewährleistet bleibt.
Der Ehevertrag ist keine Scheidungsfolgenvereinbarung: Er wird in der Regel Jahre vor einem allfälligen Scheidungsverfahren geschlossen und unterliegt keiner gerichtlichen Genehmigung. Zusätzlich begrenzt Art. 182 Abs. 2 ZGB den Inhalt des Ehevertrags auf die Wahl, Aufhebung oder Änderung des Güterstands — der Vorsorgeausgleich gehört nicht zum Gegenstand des Güterstands.
Selbst im Scheidungsverfahren ist dieser Bereich der freien Parteidisposition entzogen. Art. 279 Abs. 1 ZPO hält ausdrücklich fest: «vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die berufliche Vorsorge». Art. 280 Abs. 3 ZPO verpflichtet das Gericht, von Amtes wegen zu prüfen, ob eine angemessene Vorsorge gewährleistet bleibt, wenn die Ehegatten von der hälftigen Teilung abweichen oder darauf verzichten.
Eine Abweichung von der hälftigen Teilung ist auch gegen den Willen einer Partei möglich — aber nur durch gerichtlichen Entscheid bei Vorliegen wichtiger Gründe (Art. 124b Abs. 2 ZGB). In BGE 145 III 56 anerkannte das Bundesgericht als solchen wichtigen Grund die grobe Verletzung der Pflicht eines Ehegatten, zum Unterhalt der Familie beizutragen. Das ist eine Ausnahme, keine Regel, und sie steht nicht im Zusammenhang mit dem Güterstand.
Vorbezug für Wohneigentum
Ein Sonderfall aus BGE 150 III 353: Ein Ehegatte hatte Vorsorgemittel für den Erwerb von Wohneigentum zum eigenen Bedarf bezogen und vor Auflösung der Ehe das Rentenalter erreicht. Der Entscheid behandelt die Frage, wie in dieser Konstellation bei Gütertrennung die angemessene Entschädigung nach Art. 124e Abs. 1 ZGB zu ermitteln ist — gerade weil der Vorbezug güterrechtlich nicht berücksichtigt werden kann.
Praktische Folgerung: Ein Vorbezug für Wohneigentum bei Gütertrennung erfordert eine gesonderte Berechnung. Er «verschwindet» nicht einfach aufgrund des Güterstands.
Todesfall — wo Gütertrennung am teuersten wird
Hier sind die Folgen am spürbarsten, und gerade dieser Aspekt wird beim Abschluss des Ehevertrags am seltensten besprochen.
Die Erbquoten hängen nicht vom Güterstand ab. Art. 462 ZGB gibt dem überlebenden Ehegatten neben Nachkommen die Hälfte der Erbschaft, neben Erben des elterlichen Stammes drei Viertel, und beim Fehlen beider die ganze Erbschaft.
Der Unterschied entsteht vor der Erbteilung.
| Errungenschaftsbeteiligung | Gütertrennung |
|---|
| Güterrechtliche Phase | volle Auseinandersetzung: die Hälfte des Vorschlags des Verstorbenen geht an den Überlebenden (Art. 215 Abs. 1 ZGB) | keine Auseinandersetzung — nur Rücknahme des eigenen Vermögens und Regelung der Schulden |
| Nachlass | nur das, was nach der güterrechtlichen Auseinandersetzung übrig bleibt | das gesamte Vermögen des Verstorbenen |
| Anteil des Ehegatten neben Kindern | Hälfte der kleineren Masse | Hälfte der grösseren Masse |
| Meistbegünstigung nach Art. 216 ZGB möglich | ja | nein |
An konkreten Zahlen
Vermögen des Verstorbenen: 1 Mio. Franken, der überlebende Ehegatte hat kein eigenes Vermögen, es sind Kinder vorhanden.
| Errungenschaftsbeteiligung | Gütertrennung |
|---|
| Güterrechtlich | 500'000 | — |
| Nachlass | 500'000 | 1'000'000 |
| Anteil des Ehegatten (Hälfte) | 250'000 | 500'000 |
| Total für den überlebenden Ehegatten | 750'000 | 500'000 |
Differenz: 250'000 Franken. Die Erbquote in Prozent ist in beiden Fällen gleich: die Hälfte. Es ändert sich nicht die Quote, sondern die Grösse, von der sie berechnet wird.
Was sich kompensieren lässt
Die erbrechtlichen Instrumente bleiben verfügbar, und seit der Reform 2023 ist ihr Spielraum grösser als zuvor:
| Instrument | Norm |
|---|
| Testament | Art. 467 ZGB |
| Erbvertrag — im Unterschied zum Testament bindend | Art. 494 ZGB |
| Verfügung über den frei verfügbaren Teil | Art. 470 und 471 ZGB |
| Nutzniessungsvermächtnis zugunsten des Ehegatten | Art. 473 ZGB |
| Erbverzicht der Kinder | Art. 495 ZGB |
| Zuweisung von Wohnung und Hausrat | Art. 612a ZGB |
Die seit 1. Januar 2023 geltende Erbrechtsrevision senkte den Pflichtteil der Nachkommen von drei Vierteln auf die Hälfte des gesetzlichen Erbanspruchs (Art. 471 ZGB). Neben Nachkommen bleibt nur noch ein Viertel des Nachlasses gebunden — entsprechend gross ist der frei verfügbare Teil.
Präzisierung zu einer verbreiteten Darstellung: Der Pflichtteil des Ehegatten selbst hat sich durch die Reform 2023 nicht geändert. Er betrug schon vorher die Hälfte des gesetzlichen Erbanspruchs. Geändert haben sich die Pflichtteile der Nachkommen, und der Pflichtteil der Eltern wurde vollständig abgeschafft.
Was sich nicht kompensieren lässt: die Meistbegünstigung über den Vorschlag nach Art. 216 ZGB. Dieses Instrument existiert nur im Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung — bei Gütertrennung gibt es keinen Vorschlag, auf den es angewendet werden könnte.
Immobilien
Gütertrennung hindert Ehegatten nicht daran, gemeinsam Immobilien zu erwerben. Möglich sind sowohl Alleineigentum eines Ehegatten als auch Miteigentum beider.
Einen Mechanismus zur Berücksichtigung ungleicher Beiträge kennt der Güterstand nicht. Die Mehrwertbeteiligung nach Art. 206 ZGB, aus der Errungenschaftsbeteiligung bekannt, gehört zu diesem Güterstand. Da die Gütertrennung keine güterrechtliche Auseinandersetzung kennt, gibt es dort auch keine Mehrwertbeteiligung.
Praktische Folgerung: Die Quoten und die Berücksichtigung der Einlagen müssen ausdrücklich festgehalten werden — im Kaufvertrag, bei der Eintragung ins Grundbuch und nötigenfalls in einer gesonderten Vereinbarung. Das betrifft die Anzahlung, die Amortisation der Hypothek und wertsteigernde Investitionen.
Bei Beendigung des Güterstands gilt Art. 251 ZGB: Steht ein Gegenstand im Miteigentum und weist ein Ehegatte ein überwiegendes Interesse nach, kann er die Zuweisung dieses Gegenstands gegen Entschädigung des anderen verlangen.
Schutz vor Gläubigern — den es nicht gibt
Der zweite verbreitete Irrtum: Gütertrennung schütze das Vermögen des einen Ehegatten vor den Gläubigern des anderen.
Art. 249 ZGB: «Jeder Ehegatte haftet für seine Schulden mit seinem gesamten Vermögen.»
Dieselbe Regel gilt auch bei der Errungenschaftsbeteiligung (Art. 202 ZGB). Gütertrennung ändert daran nichts. Sie ist kein Instrument zum Schutz von Vermögenswerten, und der Versuch, sie dafür einzusetzen, geht bei einer ungünstigen Entwicklung ins Leere.
Was trotz Gütertrennung bestehen bleibt
Eine Reihe von Pflichten hängt nicht vom Güterstand ab und lässt sich durch Ehevertrag nicht aufheben:
| Was | Norm | Abhängig vom Güterstand? |
|---|
| Ausgleich der beruflichen Vorsorge bei Scheidung | Art. 122 ZGB | nein |
| Unterhalt der Familie | Art. 163 ZGB | nein |
| Betrag zur freien Verfügung | Art. 164 ZGB | nein |
| Entschädigung für ausserordentliche Beiträge | Art. 165 ZGB | nein |
| Nachehelicher Unterhalt | Art. 125 ZGB | formal nein, mittelbar ja |
Der nacheheliche Unterhalt bedarf einer Erläuterung. Formal hängt Art. 125 ZGB nicht vom Güterstand ab. Bei der Unterhaltsbemessung wird jedoch unter anderem das Vermögen beider Ehegatten berücksichtigt — und dieses ist bei Gütertrennung anders verteilt als bei der Errungenschaftsbeteiligung. Die Höhe des Unterhalts kann sich dadurch im Ergebnis unterscheiden. Die Aussage „Gütertrennung hat keinen Einfluss auf den Unterhalt" wäre eine Vereinfachung.
Art. 165 ZGB ist bei Gütertrennung besonders wichtig. Ein Ehegatte, der im Beruf oder Gewerbe des anderen erheblich mehr mitgearbeitet hat, als sein Beitrag an den Unterhalt der Familie verlangt, hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung. Dasselbe gilt bei ausserordentlichen Beiträgen an den Familienunterhalt aus eigenem Vermögen.
Das ist der einzige vermögensrechtliche Korrektiv, der bei Gütertrennung von Gesetzes wegen wirksam bleibt. Für den Ehegatten, der jahrelang ohne angemessene Entlöhnung im Betrieb des anderen mitgearbeitet hat, ist er oft die einzige Absicherung.
Wie Gütertrennung begründet wird
Durch Ehevertrag. Er kann vor oder nach der Heirat geschlossen werden (Art. 182 Abs. 1 ZGB). Erforderlich sind die öffentliche Beurkundung und die Unterschrift beider Parteien (Art. 184 ZGB). Eine aus dem Internet heruntergeladene und zu Hause unterschriebene Vorlage entfaltet keine Rechtswirkung.
Durch gerichtliche Anordnung. Art. 185 ZGB erlaubt dem Gericht, auf Begehren eines Ehegatten Gütertrennung anzuordnen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Das Gesetz nennt namentlich: Überschuldung des anderen Ehegatten, Handlungen, welche die Interessen des Gesuchstellers oder der ehelichen Gemeinschaft gefährden — gemeint ist damit die Gemeinschaft der Ehegatten, nicht die Gütergemeinschaft als Güterstand —, die ungerechtfertigte Verweigerung der erforderlichen Zustimmung zu einer Verfügung, die Verweigerung der Auskunft über Einkommen, Vermögen und Schulden sowie die dauernde Urteilsunfähigkeit.
Von Gesetzes wegen — unter bestimmten, mit einer Insolvenz zusammenhängenden Umständen.
Wechsel des Güterstands während der Ehe
Art. 187 Abs. 1 ZGB: Die Ehegatten können jederzeit durch Ehevertrag einen anderen Güterstand vereinbaren. Eine Rückkehr zur Errungenschaftsbeteiligung ist damit möglich.
Wesentlich ist ein anderer Punkt: Der Wechsel des Güterstands wirkt nicht rückwirkend. Der bisherige Güterstand wird aufgelöst und vollständig abgerechnet zum Zeitpunkt des Wechsels. Wer nach fünfzehn Ehejahren zur Gütertrennung wechselt, muss zunächst eine vollständige Abrechnung der Errungenschaftsbeteiligung für diese fünfzehn Jahre vornehmen. Erst danach beginnt die Gütertrennung.
Dieser Umstand wird regelmässig übersehen. Der Wechsel des Güterstands ist keine blosse Unterschrift beim Notariat, sondern eine güterrechtliche Abrechnung über den gesamten vorangegangenen Zeitraum.
Kosten
Im Kanton Zürich sieht der Notariatstarif für den Ehevertrag Fr. 200 bis 4'000 vor, mindestens jedoch 1 Promille des von der Änderung betroffenen Nettovermögens; bei gegenseitiger Begünstigung vom Nettovermögen beider Partner.
| Position | Kanton Zürich |
|---|
| Ehevertrag | Fr. 200–4'000, mind. 1 ‰ des Nettovermögens |
| Inventar mit Urkunde | Fr. 150–1'000 |
Zur Orientierung: Bei einem Nettovermögen von 2 Mio. Franken beträgt die Mindestgebühr 2'000 Franken, bei 4 Mio. Franken wird die Obergrenze des Tarifs erreicht. In anderen Kantonen gelten eigene Tarife.
Für wen Gütertrennung geeignet ist — und für wen nicht
Kann sinnvoll sein:
- bei unternehmerischer Tätigkeit, wenn der Wertzuwachs des Unternehmens nicht geteilt werden soll
- bei einer zweiten Ehe mit Kindern aus früheren Beziehungen
- bei deutlich unterschiedlichen Vermögensverhältnissen, wenn beide Seiten wirtschaftlich selbständig sind
- wenn beide Ehegatten vollzeitlich erwerbstätig sind und keine Erwerbsunterbrüche planen
In der Regel nicht geeignet:
- wenn ein Ehegatte seine Erwerbstätigkeit zur Kinderbetreuung reduziert — genau der Fall, für den der Ausgleich vorgesehen ist
- wenn die Absicherung des überlebenden Ehegatten das Ziel ist — hier wirkt Gütertrennung dagegen
- wenn das Motiv der Schutz vor Gläubigern ist — diesen bietet sie nicht
- wenn angenommen wird, sie schliesse den Vorsorgeausgleich aus — das tut sie nicht
Wann rechtliche Beratung nötig ist
- Internationale Paare — welches Recht auf die güterrechtlichen Verhältnisse anwendbar ist, muss gesondert geklärt werden
- Gemeinsame Immobilien bei ungleichen Beiträgen — Quoten und Berücksichtigung der Einlagen müssen ausdrücklich festgehalten werden
- Unternehmen oder Gesellschaftsanteil eines Ehegatten
- Wechsel des Güterstands nach vielen Ehejahren — der bisherige Güterstand muss vollständig abgerechnet werden
- Bestehender Ehevertrag aus der Zeit vor 2023 — die neuen Pflichtteile erweitern den Spielraum für die erbrechtliche Gestaltung
- Vorbezug von Vorsorgemitteln für Wohneigentum — bei Gütertrennung erfordert dies eine gesonderte Berechnung
- Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten — Frage der Entschädigung nach Art. 165 ZGB
Sobiera Legal Consulting berät zu Güterständen und zur Gestaltung von Eheverträgen, auch bei internationalen Sachverhalten, auf Deutsch, Englisch, Französisch, Ukrainisch und Russisch. Das Erstgespräch wird nach Stundenaufwand abgerechnet; die weitere Bearbeitung richtet sich nach dem Mandatsumfang.
Verwandte Themen
Quellen
- Zivilgesetzbuch ZGB (SR 210), Art. 122, 123, 124b, 124e, 125, 163, 164, 165, 182, 184, 185, 187, 200, 202, 204, 206, 215, 216, 247–251, 462, 467, 470, 471, 473, 494, 495, 612a — fedlex.admin.ch
- Zivilprozessordnung ZPO (SR 272), Art. 279, 280, 281
- Bundesgesetz vom 18. Dezember 2020 über die Änderung des ZGB (Erbrecht), AS 2021 312, in Kraft seit 1.1.2023
- Bundesgesetz vom 19. Juni 2015 über die Teilung der beruflichen Vorsorge bei Scheidung, in Kraft seit 1.1.2017
- BGE 150 III 353 — Gütertrennung, Vorbezug für Wohneigentum, Entschädigung nach Art. 124e Abs. 1 ZGB
- BGE 145 III 56 — wichtige Gründe für eine Abweichung von der hälftigen Teilung
- Notariate des Kantons Zürich, Gebührentarif Ziff. 4.2
Stand: August 2026. Dieser Beitrag gibt einen Überblick und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Die Gebührenangaben beziehen sich auf den Kanton Zürich; in anderen Kantonen gelten abweichende Tarife.
Häufige Fragen
Was bedeutet Gütertrennung?
Jeder Ehegatte verwaltet, nutzt und verfügt selbständig über sein eigenes Vermögen (Art. 247 ZGB). Bei Beendigung des Güterstands findet zwischen den Ehegatten kein Vermögensausgleich statt: Es gibt keinen Vorschlag, der zu teilen wäre. Jeder nimmt sein Vermögen zurück und haftet für seine eigenen Schulden.
Schützt Gütertrennung die Pensionskasse bei einer Scheidung?
Nein. Das ist der häufigste Irrtum. Nach Art. 122 ZGB werden die während der Ehe bis zur Einleitung des Scheidungsverfahrens erworbenen Ansprüche aus der beruflichen Vorsorge geteilt — unabhängig vom Güterstand. Art. 122 ZGB erwähnt den Güterstand mit keinem Wort. Der Vorsorgeausgleich und der Güterstand sind zwei unterschiedliche, in verschiedenen Titeln des Gesetzes geregelte Rechtsinstitute.
Kann der Ehevertrag den Vorsorgeausgleich ausschliessen?
Nein. Art. 124b Abs. 1 ZGB erlaubt eine Abweichung von der hälftigen Teilung oder den Verzicht darauf nur in einer Vereinbarung über die Scheidungsfolgen — der Ehevertrag ist keine solche Vereinbarung. Zusätzlich begrenzt Art. 182 Abs. 2 ZGB den Inhalt des Ehevertrags auf die Wahl, Aufhebung oder Änderung des Güterstands. Das Gericht prüft eine solche Vereinbarung von Amtes wegen (Art. 280 Abs. 3 ZPO).
Was erhält der überlebende Ehegatte bei Gütertrennung?
Nur den Erbanteil — ohne güterrechtlichen Vorabanteil. Bei der Errungenschaftsbeteiligung erhält der überlebende Ehegatte zunächst die Hälfte des Vorschlags des Verstorbenen (Art. 215 Abs. 1 ZGB), und erst der Rest bildet den Nachlass. Bei Gütertrennung entfällt dieser Vorabanteil: Das gesamte Vermögen des Verstorbenen wird sofort zum Nachlass. Die Erbquoten nach Art. 462 ZGB sind in beiden Güterständen dabei gleich.
Wie gross ist der Unterschied im Todesfall?
An einem konkreten Beispiel: Vermögen des Verstorbenen 1 Mio. Franken, der überlebende Ehegatte hat kein eigenes Vermögen, es sind Kinder vorhanden. Bei der Errungenschaftsbeteiligung erhält der Ehegatte güterrechtlich 500'000 plus die Hälfte des verbleibenden Nachlasses von 500'000, also weitere 250'000 — insgesamt 750'000. Bei Gütertrennung beträgt der Nachlass das ganze 1 Mio., der Ehegatte erhält die Hälfte — 500'000. Die Differenz beträgt 250'000 Franken.
Lässt sich das durch ein Testament kompensieren?
Teilweise — und seit der Erbrechtsrevision 2023 besser als zuvor. Der Pflichtteil der Nachkommen sank von drei Vierteln auf die Hälfte des gesetzlichen Erbanspruchs (Art. 471 ZGB), wodurch der frei verfügbare Teil grösser wurde. Weitere Instrumente: der Erbvertrag (Art. 494 ZGB), das Nutzniessungsvermächtnis (Art. 473 ZGB), der Erbverzicht der Kinder (Art. 495 ZGB) und die Zuweisung von Wohnung und Hausrat (Art. 612a ZGB). Wichtig: Der Pflichtteil des Ehegatten selbst hat sich durch die Reform 2023 nicht geändert — er betrug schon vorher die Hälfte des gesetzlichen Erbanspruchs.
Was geschieht mit gemeinsamen Immobilien?
Gütertrennung hindert die Ehegatten nicht daran, gemeinsam Immobilien zu erwerben — im Mit- oder im Gesamteigentum. Ein Mechanismus zur Berücksichtigung ungleicher Beiträge fehlt jedoch: Die Mehrwertbeteiligung nach Art. 206 ZGB gehört zur Errungenschaftsbeteiligung. Die Quoten und die Berücksichtigung der Einlagen sollten deshalb ausdrücklich im Kaufvertrag und im Grundbuch festgehalten werden. Art. 251 ZGB erlaubt es bei Beendigung des Güterstands, einen Gegenstand im Miteigentum demjenigen Ehegatten zuzuweisen, der ein überwiegendes Interesse nachweist, gegen Entschädigung.
Schützt Gütertrennung vor den Gläubigern des Ehegatten?
Nein — auch das ist ein verbreiteter Irrtum. Art. 249 ZGB: Jeder Ehegatte haftet für seine Schulden mit seinem gesamten Vermögen. Das gilt gleichermassen bei der Errungenschaftsbeteiligung (Art. 202 ZGB). Gütertrennung schafft keinen zusätzlichen Schutz vor den Gläubigern des anderen Ehegatten und ist kein Instrument zum Schutz von Vermögenswerten.
Was bleibt trotz Gütertrennung bestehen?
Die Pflicht zum Unterhalt der Familie (Art. 163 ZGB), der Anspruch auf einen Betrag zur freien Verfügung (Art. 164 ZGB), die Entschädigung für ausserordentliche Beiträge im Beruf oder Gewerbe des anderen Ehegatten (Art. 165 ZGB) und der Ausgleich der beruflichen Vorsorge (Art. 122 ZGB) — all das hängt nicht vom Güterstand ab und lässt sich durch Ehevertrag nicht ausschliessen. Der nacheheliche Unterhalt (Art. 125 ZGB) ist formal ebenfalls güterstandsunabhängig, kann aber mittelbar abweichen: Bei seiner Bemessung wird das Vermögen beider Ehegatten berücksichtigt, und dieses ist bei Gütertrennung anders verteilt.
Wie wird Gütertrennung begründet?
Auf drei Wegen: durch öffentlich beurkundeten Ehevertrag (Art. 182, 184 ZGB), durch gerichtliche Anordnung bei Vorliegen eines wichtigen Grundes (Art. 185 ZGB) und von Gesetzes wegen unter bestimmten Umständen. Der Ehevertrag kann sowohl vor als auch nach der Heirat geschlossen werden.
Kann man zum ordentlichen Güterstand zurückkehren?
Ja. Art. 187 Abs. 1 ZGB: Die Ehegatten können jederzeit durch Ehevertrag einen anderen Güterstand vereinbaren. Wurde die Gütertrennung gerichtlich angeordnet, braucht die Rückkehr einen gerichtlichen Aufhebungsentscheid.
Was kostet ein Ehevertrag mit Gütertrennung?
Im Kanton Zürich sieht der Notariatstarif Fr. 200 bis 4'000 vor, mindestens jedoch 1 Promille des betroffenen Nettovermögens. Bei einem Nettovermögen von 2 Mio. Franken beträgt die Mindestgebühr 2'000 Franken. Ein Inventar mit Urkunde kostet Fr. 150 bis 1'000. In anderen Kantonen gelten abweichende Tarife.