Der Konkubinatsvertrag ist formfrei gültig. Was er regeln sollte, welche Inhalte trotzdem eine Form brauchen und warum Art. 533 Abs. 1 OR ohne Vereinbarung teuer wird.
Für Ehepaare hat der Gesetzgeber vorgesorgt: Wer nichts vereinbart, untersteht dem ordentlichen Güterstand, und bei einer Auflösung steht fest, wie geteilt wird. Für unverheiratete Paare hat er nichts vorgesehen. Das Zivilgesetzbuch kennt keine Regelung des Konkubinats — kein Güterrecht, keine Unterhaltspflicht, kein Erbrecht.
Was das Gesetz offenlässt, füllt im Streitfall das Gericht — und zwar mit Regeln aus dem Gesellschaftsrecht, die nie für Paare gedacht waren. Genau hier setzt der Konkubinatsvertrag an. Er ist keine Formalität, sondern die einzige Grundlage, auf die sich ein unverheiratetes Paar bei einer Trennung stützen kann.
Der Abschluss selbst ist unspektakulär: Der Konkubinatsvertrag ist nach Art. 11 Abs. 1 OR formfrei. Keine Beurkundung, keine Behörde, keine Registrierung. Der Aufwand liegt vollständig in der inhaltlichen Gestaltung — und dort liegt auch der Unterschied zwischen einem Vertrag, der im Ernstfall trägt, und einem, der nur beruhigt.
Das Wichtigste in Kürze
| Frage | Antwort |
|---|
| Form | formfrei (Art. 11 Abs. 1 OR); Schriftlichkeit dringend empfohlen |
| Beurkundung | nicht erforderlich |
| Kosten | keine Beurkundungs- oder Registergebühren; Aufwand entsteht nur für die Gestaltung |
| Ohne Vertrag gilt | kein Güterrecht — je nach Umständen die Regeln der einfachen Gesellschaft (BGE 108 II 204) |
| Kernrisiko | Art. 533 Abs. 1 OR: gleiche Anteile ohne Rücksicht auf Art und Grösse des Beitrages |
| Typische Inhalte | Inventar, Kostenverteilung, Anschaffungen, Immobilie, Darlehen, Ausgleich für Erwerbsverzicht, Vollmachten, Trennung |
| Nicht regelbar | Erbrecht, Kindesunterhalt, Ansprüche der beruflichen Vorsorge, Zivilstand |
| Ergänzende Dokumente | Testament oder Erbvertrag, Begünstigungserklärung an die Pensionskasse, Vorsorgeauftrag |
Warum ohne Vertrag eine Lücke bleibt
Konkubinat ist kein Zivilstand. Art. 8 lit. d der Zivilstandsverordnung zählt die im Personenstandsregister beurkundeten Zivilstände abschliessend auf; das Konkubinat kommt darin nicht vor. Im Zivilgesetzbuch existiert dazu keine Regelung. Daraus folgt eine Reihe von Fehlanzeigen:
- Keine gegenseitige Unterhalts- oder Beistandspflicht. Art. 159 ZGB gilt ausdrücklich nur für Ehegatten.
- Kein Güterrecht und damit kein gesetzlicher Vermögensausgleich bei einer Trennung.
- Kein gesetzliches Erbrecht. Die gesetzliche Erbfolge nach Art. 457 ff. und Art. 462 ZGB kennt Nachkommen, den elterlichen und den grosselterlichen Stamm sowie überlebende Ehegatten und eingetragene Partner — den Konkubinatspartner nicht.
- Keine AHV-Hinterlassenenrente. Die Art. 23, 24 und 24a AHVG knüpfen Witwen- und Witwerrenten ausschliesslich an eine Ehe. Zivilstandsunabhängig ist allein die Waisenrente nach Art. 25 AHVG.
- Keine Vertretungsbefugnis in Vermögensangelegenheiten. Das gesetzliche Vertretungsrecht nach Art. 374 ZGB steht nur Ehegatten und eingetragenen Partnern zu.
- Getrennte Steuerveranlagung. Die Zusammenrechnung der Einkommen nach Art. 9 DBG gilt nur für Ehegatten und eingetragene Partner.
Eine Ausnahme wird häufig übersehen: Im medizinischen Bereich besteht ein gesetzliches Vertretungsrecht. Nach Art. 378 Abs. 1 Ziff. 4 ZGB darf über medizinische Massnahmen entscheiden, wer mit der urteilsunfähigen Person einen gemeinsamen Haushalt führt und ihr regelmässig persönlich Beistand leistet — im Rang unmittelbar nach dem Ehegatten und vor Kindern und Eltern.
Bei den Pflichten sieht es anders aus. Das Bundesgericht hat in BGE 141 I 153 bestätigt, dass die Anrechnung eines Konkubinatsbeitrags in der Sozialhilfe bei einem stabilen Konkubinat weder willkürlich noch rechtsungleich ist; nicht entscheidend ist dabei, ob der leistungsfähige Partner sich zur Leistung bereit erklärt. Im Kanton Zürich gilt ein Konkubinat als stabil, wenn es länger als zwei Jahre dauert oder das Paar mit gemeinsamen Kindern einen Haushalt führt. Bei den Pflichten wird das Konkubinat also wie eine Ehe behandelt, bei den Rechten wie eine Beziehung, die es rechtlich nicht gibt. Die Einzelheiten sind im Beitrag Konkubinat Schweiz dargestellt.
Die Auffangregel: einfache Gesellschaft
Fehlt eine Vereinbarung, füllt das Bundesgericht die Lücke — aber nicht mit dem ehelichen Güterrecht. In BGE 108 II 204 hat es eine analoge Anwendung güterrechtlicher Grundsätze ausdrücklich abgelehnt und festgehalten, dass nach den konkreten Umständen zu entscheiden ist, ob die Regeln der einfachen Gesellschaft gelten. BGE 109 II 228 wendet deren Liquidationsbestimmungen an, wenn beide Partner gemeinsam auf einen wirtschaftlichen Erfolg hingearbeitet haben.
Die Schwelle dafür ist niedrig. Nach Art. 530 Abs. 1 OR liegt eine Gesellschaft vor, wenn sich zwei Personen vertragsmässig zur Erreichung eines gemeinsamen Zweckes mit gemeinsamen Kräften oder Mitteln verbinden. Dazu braucht es keinen Vertrag im Sinne einer Urkunde und keinen Willen, ein Unternehmen zu gründen. Ein gemeinsam finanzierter Hausumbau, ein gemeinsam aufgebauter Betrieb oder gemeinsam angeschaffte Vermögenswerte genügen. Art. 531 OR verpflichtet die Gesellschafter zu Beiträgen — in Geld, Sachen, Forderungen oder Arbeit.
Art. 533 Abs. 1 OR — die teuerste Bestimmung des Schweizer Konkubinatsrechts
Der Satz, der in der Praxis das meiste Geld bewegt, steht in Art. 533 Abs. 1 OR: Mangels anderer Vereinbarung hat jeder Gesellschafter gleichen Anteil an Gewinn und Verlust — ohne Rücksicht auf Art und Grösse seines Beitrages.
Ein Zahlenbeispiel:
| Partnerin A | Partner B |
|---|
| Beitrag an gemeinsame Werte | Fr. 96'000 (80 %) | Fr. 24'000 (20 %) |
| Erwartung bei Trennung | Fr. 96'000 | Fr. 24'000 |
| Ergebnis nach Art. 533 Abs. 1 OR | Fr. 60'000 | Fr. 60'000 |
| Differenz | − Fr. 36'000 | + Fr. 36'000 |
Wer mehr eingebracht hat, muss die abweichende Quote beweisen — oder sie im Vertrag festhalten. Der Vertrag ist genau dafür da: Art. 533 Abs. 1 OR gilt ausdrücklich nur mangels anderer Vereinbarung.
Drei weitere Folgen der einfachen Gesellschaft überraschen regelmässig:
- Solidarhaftung gegenüber Dritten. Treten die Partner gemeinsam auf, haften sie nach Art. 544 Abs. 3 OR solidarisch — jeder für das Ganze.
- Auflösung durch Tod. Nach Art. 545 Abs. 1 Ziff. 2 OR endet die Gesellschaft mit dem Tod eines Gesellschafters. Der überlebende Partner findet sich in der Auseinandersetzung mit den Erben wieder, ohne selbst Erbe zu sein.
- Keine Rückgabe eingebrachter Sachen. In der Liquidation besteht nach Art. 548 und 549 OR nur ein Anspruch auf den Wert der eingebrachten Sache, nicht auf die Sache selbst. Wer das Klavier oder das Auto in die Beziehung eingebracht hat, erhält unter Umständen Geld statt Gegenstand. Die Auseinandersetzung erfolgt nach Art. 550 OR zudem durch alle Gesellschafter gemeinsam — bei Uneinigkeit bleibt nur der Weg über das Gericht.
Form: formfrei — mit Ausnahmen
Nach Art. 11 Abs. 1 OR bedürfen Verträge nur dann einer besonderen Form, wenn das Gesetz sie vorschreibt. Für den Konkubinatsvertrag tut es das nicht. Er ist formfrei gültig, auch mündlich.
Praktisch hilft das wenig. Ein Vertrag, der bei einer Trennung Wirkung entfalten soll, muss beweisbar sein. Beweisbar ist er nur schriftlich, datiert und von beiden unterzeichnet — mit einem Exemplar für jeden. Anders als beim Ehevertrag, der nach dem Gesetz zwingend öffentlich beurkundet werden muss, ist die Schriftlichkeit hier eine Frage der Vorsicht, nicht der Gültigkeit.
Einzelne Inhalte brauchen dennoch eine Form — und zwar unabhängig davon, was im Konkubinatsvertrag steht:
| Inhalt | Erforderliche Form | Norm |
|---|
| Übertragung von Grundeigentum | öffentliche Beurkundung | Art. 657 Abs. 1 ZGB |
| Erbrechtliche Zuwendung, einseitig widerruflich | eigenhändiges Testament (vollständig von Hand, datiert, unterschrieben) oder öffentliche Beurkundung mit zwei Zeugen | Art. 498, 505 ZGB |
| Erbrechtliche Zuwendung mit Bindungswirkung | Erbvertrag in der Form der öffentlichen letztwilligen Verfügung, gleichzeitige Willenserklärung vor Urkundsperson und zwei Zeugen | Art. 512 ZGB |
| Vertretung bei Urteilsunfähigkeit | Vorsorgeauftrag, eigenhändig oder öffentlich beurkundet | Art. 361 ZGB |
| Begünstigung in der beruflichen Vorsorge | reglementskonforme Meldung an die Vorsorgeeinrichtung | — |
| Kindesunterhalt | Genehmigung durch die Kindesschutzbehörde | Art. 287 Abs. 1 ZGB |
Der Erbvertrag hat gegenüber dem Testament einen Vorteil, der bei unverheirateten Paaren oft den Ausschlag gibt: Er entfaltet Bindungswirkung. Nach Art. 494 Abs. 3 ZGB sind spätere Verfügungen, die ihm widersprechen, anfechtbar. Ein Testament kann der Überlebende jederzeit einseitig ändern.
Was der Konkubinatsvertrag regeln sollte
Inventar
Das Fundament. Wer hat welche Vermögenswerte eingebracht, welche gehören wem allein, welche gemeinsam? Nach zehn Jahren gemeinsamen Haushalts lässt sich das ohne Aufzeichnung kaum noch rekonstruieren: Belege fehlen, Anschaffungen wurden vermischt, Ersatzbeschaffungen verwischen die Herkunft. Das Inventar gehört als Anhang zum Vertrag und sollte periodisch nachgeführt werden.
Laufende Kosten
Miete, Nebenkosten, Haushalt, Versicherungen, Fahrzeug: Sinnvoll ist ein Verteilschlüssel, der sich an den Einkommensverhältnissen orientiert und beschreibt, was bei einer Änderung geschieht — etwa bei Arbeitslosigkeit oder einer Pensumsreduktion. Ebenso wichtig ist die Klarstellung, dass Beiträge an die laufenden Kosten keine Ansprüche am Vermögen des anderen begründen. Ohne sie ist genau das der Streitpunkt.
Gemeinsame Anschaffungen
Möbel, Fahrzeuge, Elektronik, Ferienausrüstung. Zu regeln sind drei Punkte: Wem gehört die Sache, wie wird sie bei einer Trennung bewertet, und wer darf sie übernehmen. Ohne Regelung greift Art. 533 Abs. 1 OR — und in der Liquidation besteht nach Art. 548 und 549 OR ohnehin nur ein Anspruch auf den Wert.
Immobilie
Der grösste Streitpunkt und der häufigste Grund für einen Vertrag. Kaufen beide gemeinsam, sind die Miteigentumsquoten im Grundbuch einzutragen; sie sollten dem tatsächlichen Finanzierungsbeitrag entsprechen. Der Vertrag ergänzt, was das Grundbuch nicht abbildet: die Behandlung von Amortisationen und wertvermehrenden Investitionen, die Bewertungsmethode bei einer Trennung, Vorkaufs- und Übernahmerechte sowie Fristen für die Auszahlung des ausscheidenden Partners. Die Eigentumsübertragung selbst bedarf nach Art. 657 Abs. 1 ZGB stets der öffentlichen Beurkundung.
Darlehen zwischen den Partnern
Wer dem anderen Geld gibt, sollte festhalten, ob es sich um ein Darlehen, einen Beitrag an die Lebenshaltung oder eine Schenkung handelt. Ohne Nachweis wird aus dem Darlehen bei einer Trennung regelmässig eine Schenkung — schlicht, weil sich das Gegenteil nicht beweisen lässt. Zu regeln sind Betrag, Zweck, Rückzahlung, allfällige Verzinsung und die Fälligkeit bei einer Trennung.
Erwerbsverzicht für Kinderbetreuung
Der wichtigste Punkt des ganzen Vertrages. Wer die Erwerbstätigkeit reduziert, um Kinder zu betreuen, verliert dreifach: laufendes Einkommen, Sparfähigkeit und Beiträge an die berufliche Vorsorge. Bei Ehegatten fangen Güterrecht und Vorsorgeausgleich diesen Nachteil zumindest teilweise auf. Im Konkubinat gibt es keinen gesetzlichen Ausgleich. Ohne Vereinbarung trägt der betreuende Partner den Verlust allein.
Vertraglich lässt sich das auffangen: durch laufende Ausgleichszahlungen, durch Beiträge an die Säule 3a des betreuenden Partners, durch eine Beteiligung am gemeinsam aufgebauten Vermögen oder durch eine Kombination. Entscheidend ist, dass die Regelung bezifferbar ist und nicht bloss eine Absichtserklärung enthält.
Vollmachten
Für den Krankheitsfall braucht es eine Vollmacht, die auch nach Eintritt der Urteilsunfähigkeit weiterwirkt, sowie Bankvollmachten. Diese ersetzen den Vorsorgeauftrag nach Art. 361 ZGB nicht, sondern ergänzen ihn: Der Vorsorgeauftrag erfasst Personensorge, Vermögenssorge und Vertretung im Rechtsverkehr und wird von der Erwachsenenschutzbehörde bei Eintritt der Urteilsunfähigkeit nach Art. 363 ZGB validiert.
Trennungsregelung
Der Abschnitt, den niemand schreiben möchte und den alle brauchen. Zu regeln sind: Wer verlässt die Wohnung und innert welcher Frist, wie werden gemeinsame Werte bewertet und auf welchen Stichtag, in welchen Fristen erfolgen Auszahlungen, was geschieht mit dem gemeinsamen Mietvertrag, mit Konten und Daueraufträgen. Eine Regelung, die im gegenseitigen Wohlwollen entsteht, ist praktisch immer fairer als eine, die im Konflikt ausgehandelt wird.
Was der Konkubinatsvertrag nicht regeln kann
| Vorstellung | Realität |
|---|
| «Wir setzen uns gegenseitig als Erben ein» | Erbrechtlich wirkt nur ein Testament (Art. 498, 505 ZGB) oder ein Erbvertrag (Art. 512 ZGB). Der Konkubinatsvertrag ändert an der gesetzlichen Erbfolge nichts. |
| «Wir regeln die Pensionskasse im Vertrag» | Ansprüche entstehen nur nach dem Reglement der Vorsorgeeinrichtung. Art. 20a Abs. 1 lit. a BVG ist eine Kann-Vorschrift. |
| «Wir verzichten auf Kindesunterhalt» | Unzulässig. Der Anspruch steht nach Art. 289 Abs. 1 ZGB dem Kind zu; Unterhaltsverträge werden nach Art. 287 Abs. 1 ZGB erst mit Genehmigung der Kindesschutzbehörde verbindlich. |
| «Wir vereinbaren die gemeinsame elterliche Sorge» | Sie entsteht nach Art. 298a ZGB nur durch gemeinsame Erklärung beim Zivilstandsamt oder bei der Kindesschutzbehörde. Bis dahin steht die Sorge allein der Mutter zu (Art. 298a Abs. 5 ZGB). Weigert sich ein Elternteil, kann der andere nach Art. 298b ZGB die Behörde anrufen. |
| «Der Vertrag gibt uns einen Zivilstand» | Nein. Art. 8 lit. d ZStV zählt die Zivilstände abschliessend auf; das Konkubinat gehört nicht dazu. Damit bleiben auch AHV-Hinterlassenenrenten nach Art. 23, 24 und 24a AHVG ausgeschlossen. |
Beim Erbrecht hat sich der Spielraum allerdings erweitert. Seit der Erbrechtsrevision per 1. Januar 2023 (AS 2021 312) beträgt der Pflichtteil der Nachkommen nur noch die Hälfte des gesetzlichen Erbanspruchs statt drei Viertel (Art. 471 ZGB), und der Pflichtteil der Eltern ist entfallen (Art. 470 Abs. 1, 471 ZGB). Die frei verfügbare Quote eines unverheirateten Erblassers mit Kindern ist damit von einem Viertel auf die Hälfte gestiegen. Wird ein Pflichtteil verletzt, steht den Berechtigten die Herabsetzungsklage nach Art. 522 ZGB offen.
Die vier Dokumente
Ein Konkubinatsvertrag allein genügt nicht. Vollständige Absicherung braucht in aller Regel vier Bausteine, die aufeinander abgestimmt sein müssen.
| # | Dokument | Regelt | Form |
|---|
| 1 | Konkubinatsvertrag | Vermögen, Kosten, Ausgleich, Trennung | formfrei (Art. 11 Abs. 1 OR), schriftlich empfohlen |
| 2 | Testament oder Erbvertrag | Nachlass | Art. 498, 505 ZGB bzw. Art. 512 ZGB |
| 3 | Begünstigungserklärung Pensionskasse | berufliche Vorsorge | nach Reglement der Vorsorgeeinrichtung |
| 4 | Vorsorgeauftrag | Vertretung bei Urteilsunfähigkeit | eigenhändig oder öffentlich beurkundet (Art. 361 ZGB) |
Zum dritten Punkt: Art. 20a Abs. 1 lit. a BVG erlaubt der Vorsorgeeinrichtung, die Person zu begünstigen, die mit der versicherten Person in den letzten fünf Jahren bis zum Tod ununterbrochen eine Lebensgemeinschaft geführt hat oder die für den Unterhalt gemeinsamer Kinder aufkommen muss. Es ist eine Kann-Vorschrift und gilt nach Art. 49 Abs. 2 Ziff. 3 BVG auch im überobligatorischen Bereich. Das Bundesgericht hat in BGE 137 V 383 bestätigt, dass Vorsorgeeinrichtungen den Begünstigtenkreis enger fassen dürfen als das Gesetz. Prüfen Sie das Reglement Ihrer Kasse, bevor Sie sich auf einen Anspruch verlassen.
### Der teuerste Irrtum Ein Testament begründet keine Begünstigung in der beruflichen Vorsorge. Das Bundesgericht hat in BGE 142 V 233 entschieden: Eine letztwillige Verfügung, mit der die Lebenspartnerin als Erbin eingesetzt wird, lässt nicht auf einen berufsvorsorgerechtlichen Begünstigungswillen schliessen — selbst dann nicht, wenn sie zur Alleinerbin bestimmt wird. Erforderlich ist ein ausdrücklicher Hinweis auf die einschlägigen Reglementsbestimmungen oder wenigstens auf die berufliche Vorsorge. Wer den Partner absichern will, muss die von der Kasse verlangte Begünstigungserklärung einreichen — zusätzlich zum Testament, nicht statt seiner.
Bei der Säule 3a ist die Lage günstiger: Nach Art. 2 Abs. 1 lit. b BVV3 steht der Lebenspartner — nach fünf Jahren ununterbrochener Lebensgemeinschaft oder bei Unterhalt für gemeinsame Kinder — in Rang 2 gleichauf mit den direkten Nachkommen. Wer die Aufteilung innerhalb dieses Rangs steuern will, kann die Ansprüche nach Art. 2 Abs. 2 BVV3 näher bezeichnen.
Ein Wort zur Erbschaftssteuer: Sie ist kantonal geregelt, und die Bandbreite ist erheblich. Sie reicht von der vollständigen Befreiung des Lebenspartners — etwa in Schwyz, Graubünden und Zug — über die Befreiung nach einer Wartefrist, wie sie Luzern nach zwei und Uri nach fünf Jahren kennt, bis zum vollen Nichtverwandtentarif. Zürich gewährt einen Freibetrag von Fr. 50'000 nach fünf Jahren im gemeinsamen Haushalt. Prüfen Sie die Regelung Ihres Wohnsitzkantons konkret, bevor Sie eine erbrechtliche Gestaltung aufsetzen.
Warum Vorlagen scheitern
Vorlagen erfüllen einen Zweck: Sie zeigen, welche Themen es überhaupt gibt. Als Checkliste sind sie brauchbar. Als Vertrag scheitern sie an vier Punkten.
Erstens: Der entscheidende Teil besteht aus Zahlen. Beitragsquoten, Bewertungsmethoden, Ausgleichsbeträge, Fristen — das sind die Angaben, die im Streitfall zählen, und genau die kennt keine Vorlage. Eine Klausel wie «die Partner tragen die Kosten anteilsmässig» verschiebt den Streit nur.
Zweitens: Die Abweichung von Art. 533 Abs. 1 OR muss ausdrücklich und beziffert sein. Die gesetzliche Regel greift, soweit nichts anderes vereinbart ist. Eine allgemeine Fairnessklausel ist keine andere Vereinbarung.
Drittens: Die Vorlage deckt nur eines von vier Dokumenten ab. Testament oder Erbvertrag, die Meldung an die Pensionskasse und der Vorsorgeauftrag bleiben offen — und gerade die BVG-Meldung wird nach BGE 142 V 233 durch nichts anderes ersetzt.
Viertens: Formbedürftige Inhalte laufen ins Leere. Wer in einer Vorlage vereinbart, der überlebende Partner erhalte die Wohnung, hat keine erbrechtliche Wirkung erzeugt — dafür braucht es ein Testament oder einen Erbvertrag, und die Eigentumsübertragung selbst verlangt nach Art. 657 Abs. 1 ZGB die öffentliche Beurkundung.
Der Test ist einfach: Wenn eine unbeteiligte Person den Vertrag liest und daraus nicht ausrechnen kann, wer bei einer Trennung wie viel bekommt, regelt der Vertrag nichts.
Internationale Paare
Bei Paaren mit unterschiedlichen Staatsangehörigkeiten, mit Vermögen im Ausland oder mit Zuzug aus einem anderen Staat kommt eine zweite Ebene hinzu. Der Konkubinatsvertrag bleibt formfrei, aber drei Fragen gehören vor die Gestaltung.
Welches Recht anwendbar ist, hängt nicht allein vom Vertragstext ab. Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten sind anwendbares Recht und zuständiges Gericht vorab zu klären — davon hängt ab, ob die Vereinbarung im Ernstfall überhaupt zur Anwendung kommt.
Ob eine schweizerische Verfügung im Ausland anerkannt wird, ist die zweite Frage. Ein hier errichtetes Testament oder ein Erbvertrag muss auch dort wirken, wo das Vermögen liegt; viele Rechtsordnungen kennen den Erbvertrag nicht, und Immobilien im Ausland unterstehen häufig eigenen Regeln.
Das Aufenthaltsrecht schliesslich knüpft den Familiennachzug an die Ehe. Der gesetzliche Anspruch nach Art. 42 AIG (Angehörige von Schweizerinnen und Schweizern) und Art. 43 AIG (Angehörige von Personen mit Niederlassungsbewilligung) erfasst ausländische Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren — Konkubinatspartner sind davon nicht erfasst. Bei einer stabilen, eheähnlichen Beziehung kann sich ein Anspruch aber aus Art. 8 EMRK ergeben, dem Recht auf Achtung des Familienlebens; dieser Weg verläuft ausserhalb der genannten AIG-Bestimmungen und setzt eine Prüfung des Einzelfalls voraus. Ein Konkubinatsvertrag begründet für sich kein Aufenthaltsrecht. Er kann aber als Beleg für die Stabilität und Ernsthaftigkeit der Beziehung dienen, wenn ein Gesuch auf Art. 8 EMRK gestützt wird.
Praktisch empfiehlt sich zudem eine zweisprachige Fassung, wenn eine Partei die Vertragssprache nicht sicher beherrscht — mit einer Klausel dazu, welche Fassung im Zweifel massgebend ist.
Wann rechtliche Begleitung sinnvoll ist
- Gemeinsame Immobilie mit ungleichen Finanzierungsbeiträgen — der mit Abstand häufigste Streitpunkt, und der Punkt, an dem Art. 533 Abs. 1 OR die grössten Beträge bewegt
- Ein Partner reduziert die Erwerbstätigkeit für Kinderbetreuung — es gibt keinen gesetzlichen Ausgleich
- Gemeinsames Unternehmen oder Mitarbeit im Betrieb des anderen — hier liegt eine einfache Gesellschaft besonders nahe
- Grössere Vermögen — das Zusammenspiel von Konkubinatsvertrag, Erbrecht und kantonaler Erbschaftssteuer entscheidet über den Nettoeffekt
- Internationale Konstellationen — anwendbares Recht, Auslandsvermögen, Anerkennung von Verfügungen
- Bestehendes Testament aus der Zeit vor 2023 — die neuen Pflichtteile eröffnen mehr Spielraum, alte Gestaltungen schöpfen ihn selten aus
- Kinder aus früheren Beziehungen — Pflichtteilsansprüche und Patchwork-Konstellationen
- Ein bestehender Vertrag aus einer Vorlage — die Prüfung ist meist schneller erledigt als eine Neugestaltung
Sobiera Legal Consulting gestaltet Konkubinatsverträge und die zugehörigen Dokumente — Testament oder Erbvertrag, Begünstigungserklärung und Vorsorgeauftrag — auch bei internationalen Konstellationen, auf Deutsch, Englisch, Französisch, Ukrainisch und Russisch. Das Erstgespräch wird nach Stundenaufwand abgerechnet; die weitere Bearbeitung richtet sich nach dem Mandatsumfang.
Verwandte Themen
Quellen
- Obligationenrecht (SR 220), Art. 11, 530, 531, 533, 544, 545, 548–550
- Zivilgesetzbuch (SR 210), Art. 159, 287, 289, 298a, 298b, 361, 363, 374, 378, 457 ff., 462, 470, 471, 494, 498, 505, 512, 522, 657 — fedlex.admin.ch
- Zivilstandsverordnung ZStV (SR 211.112.2), Art. 8 lit. d
- Bundesgesetz über die berufliche Vorsorge BVG (SR 831.40), Art. 20a Abs. 1 lit. a, Art. 49 Abs. 2 Ziff. 3
- Verordnung über die steuerliche Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen BVV3 (SR 831.461.3), Art. 2
- Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung AHVG (SR 831.10), Art. 23, 24, 24a, 25
- Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer DBG (SR 642.11), Art. 9
- Ausländer- und Integrationsgesetz AIG (SR 142.20), Art. 42, 43
- EMRK (SR 0.101), Art. 8
- Bundesgesetz vom 18. Dezember 2020 über die Änderung des ZGB (Erbrecht), AS 2021 312, in Kraft seit 1.1.2023
- BGE 108 II 204 · BGE 109 II 228 · BGE 137 V 383 · BGE 141 I 153 · BGE 142 V 233
- Kantonale Steuergesetze zur Erbschaftssteuer (u.a. SZ, GR, ZG, LU, UR, ZH)
- Sozialhilfe-Behördenhandbuch Kanton Zürich, Kap. 6.2.03
Stand: August 2026. Dieser Beitrag gibt einen Überblick und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Kantonale Regelungen zu Steuern und Sozialhilfe weichen voneinander ab; massgebend ist das Recht am Wohnsitz. Bei internationalen Sachverhalten ist zusätzlich zu prüfen, welches Recht anwendbar ist.
Häufige Fragen
Was ist ein Konkubinatsvertrag?
Eine Vereinbarung, mit der ein unverheiratetes Paar seine vermögensrechtlichen Verhältnisse selbst ordnet — Inventar, Kostenverteilung, gemeinsame Anschaffungen, Darlehen, Ausgleichszahlungen und das Vorgehen bei einer Trennung. Weil das Zivilgesetzbuch für das Konkubinat keine Regelung enthält, ist der Vertrag die einzige Grundlage, auf die sich das Paar im Streitfall stützen kann.
Muss ein Konkubinatsvertrag notariell beurkundet werden?
Nein. Nach Art. 11 Abs. 1 OR bedürfen Verträge nur dann einer besonderen Form, wenn das Gesetz sie vorschreibt — für den Konkubinatsvertrag tut es das nicht. Er ist auch mündlich gültig. Schriftlichkeit ist dennoch dringend zu empfehlen, weil sich Beiträge und Absprachen nach Jahren sonst kaum beweisen lassen.
Was gilt ohne Konkubinatsvertrag bei einer Trennung?
Es gibt kein Güterrecht, das den Ausgleich regelt. Das Bundesgericht hat in BGE 108 II 204 eine analoge Anwendung des ehelichen Güterrechts abgelehnt und entschieden, dass nach den konkreten Umständen zu beurteilen ist, ob die Regeln der einfachen Gesellschaft gelten. Haben beide Partner gemeinsam auf einen wirtschaftlichen Erfolg hingearbeitet, sind nach BGE 109 II 228 die Liquidationsbestimmungen der einfachen Gesellschaft anzuwenden.
Warum ist Art. 533 Abs. 1 OR das grösste finanzielle Risiko?
Weil die Bestimmung ohne Vereinbarung gleiche Anteile an Gewinn und Verlust vorsieht — ausdrücklich ohne Rücksicht auf Art und Grösse des Beitrages. Wer 80 Prozent einer gemeinsamen Anschaffung finanziert hat, kann damit auf 50 Prozent zurückfallen. Der Vertrag kann von dieser Regel abweichen und die Quoten am tatsächlichen Beitragsverhältnis ausrichten.
Was gehört in einen Konkubinatsvertrag?
Ein Inventar der eingebrachten Vermögenswerte, der Verteilschlüssel für Miete, Haushalt und Versicherungen, die Eigentumszuordnung gemeinsamer Anschaffungen, die Quoten und Übernahmerechte an einer gemeinsamen Immobilie, Darlehen zwischen den Partnern, ein Ausgleich für den Erwerbsverzicht wegen Kinderbetreuung, Vollmachten für den Krankheitsfall sowie das Vorgehen bei einer Trennung.
Was kann ein Konkubinatsvertrag nicht regeln?
Erbrechtliche Zuwendungen — dafür braucht es ein Testament oder einen Erbvertrag. Ebenso wenig kann er Ansprüche aus der beruflichen Vorsorge begründen, den Kindesunterhalt zulasten des Kindes einschränken oder Wirkungen des Zivilstands herbeiführen. AHV-Hinterlassenenrenten bleiben ausgeschlossen, weil das AHVG sie ausschliesslich an eine Ehe knüpft.
Erbt mein Partner, wenn wir einen Konkubinatsvertrag haben?
Nein. Konkubinatspartner sind keine gesetzlichen Erben. Der Vertrag ändert daran nichts — erbrechtlich wirkt nur ein Testament oder ein Erbvertrag. Seit der Erbrechtsrevision per 1. Januar 2023 ist der Spielraum aber grösser: Der Pflichtteil der Nachkommen beträgt noch die Hälfte des gesetzlichen Erbanspruchs, der Pflichtteil der Eltern ist entfallen.
Reicht ein Testament, um den Partner bei der Pensionskasse zu begünstigen?
Nein. Das Bundesgericht hat in BGE 142 V 233 entschieden, dass eine testamentarische Erbeinsetzung keinen berufsvorsorgerechtlichen Begünstigungswillen erkennen lässt — selbst dann nicht, wenn der Partner zur Alleinerbin oder zum Alleinerben eingesetzt wird. Erforderlich ist ein ausdrücklicher Hinweis auf die Reglementsbestimmungen oder wenigstens auf die berufliche Vorsorge. Reichen Sie die von der Kasse verlangte Begünstigungserklärung ein.
Was gilt für den Partner, der die Erwerbstätigkeit für die Kinderbetreuung reduziert?
Ohne Vereinbarung gilt gar nichts. Zwischen Konkubinatspartnern besteht keine gegenseitige Unterhaltspflicht, und einen güterrechtlichen Ausgleich gibt es nicht. Wer über Jahre weniger verdient, weniger spart und weniger in die Vorsorge einzahlt, trägt diesen Nachteil allein. Ein vertraglich vereinbarter Ausgleich ist deshalb der wichtigste Punkt des ganzen Vertrages.
Genügt eine Vertragsvorlage aus dem Internet?
Als Checkliste ist eine Vorlage brauchbar, als Vertrag selten. Der wirtschaftlich entscheidende Teil eines Konkubinatsvertrages besteht aus Zahlen — Beitragsquoten, Bewertungsregeln, Ausgleichsbeträge — und die kennt keine Vorlage. Hinzu kommt, dass die Vorlage nur eines von vier Dokumenten abdeckt und die formbedürftigen Inhalte offenlässt.
Können wir den Vertrag später ändern?
Ja, jederzeit und einvernehmlich. Weil das Gesetz für den Konkubinatsvertrag keine Form vorschreibt, ist auch die Änderung formfrei möglich. Halten Sie Änderungen dennoch schriftlich fest und datieren Sie sie. Eine Überprüfung empfiehlt sich bei Geburt eines Kindes, beim Erwerb einer Immobilie, bei einer Pensumsreduktion und bei einem Wohnsitzwechsel.