Konkubinat ist kein Zivilstand und im ZGB nicht geregelt. Was das für Erbrecht, Pensionskasse, Steuern und Kinder bedeutet — und welche Lücken sich vertraglich schliessen lassen.
Rund ein Fünftel aller in der Schweiz zusammenlebenden Paare ist nicht verheiratet — bei kinderlosen Paaren zwischen 25 und 64 Jahren sind es sogar rund 44 Prozent. Rechtlich bewegen sich diese Paare in einem Raum, den das Gesetz weitgehend leer gelassen hat: Konkubinat ist kein Zivilstand, und das Zivilgesetzbuch kennt dazu keine Regelung.
Das führt zu einer Schieflage, die den meisten erst auffällt, wenn es zu spät ist. Bei den Pflichten wird das Konkubinat vielerorts wie eine Ehe behandelt — bei den Rechten wie eine Beziehung, die es rechtlich nicht gibt.
Das Wichtigste in Kürze
| Ehe | Konkubinat |
|---|
| Zivilstand | ja | nein |
| Gesetzliche Regelung | ZGB Art. 90 ff. | keine |
| Gegenseitige Unterhaltspflicht | ja | nein |
| Güterrecht / Vermögensausgleich | ja | nein |
| Gesetzliches Erbrecht | ja | nein |
| AHV-Hinterlassenenrente | ja | nein |
| Pensionskasse | Anspruch | nur wenn Reglement es vorsieht |
| Elterliche Sorge | automatisch gemeinsam | Erklärung nötig |
| Steuern | gemeinsame Veranlagung | getrennt |
| Erbschaftssteuer | steuerfrei | kantonal sehr unterschiedlich |
| Anrechnung in der Sozialhilfe | ja | ja |
Die letzte Zeile ist der Kern des Problems: Sie ist die einzige, in der beide Spalten übereinstimmen — und sie betrifft eine Pflicht, nicht ein Recht.
Konkubinat ist kein Zivilstand
Das ist keine Formalie, sondern die Wurzel aller weiteren Folgen. Art. 8 lit. d der Zivilstandsverordnung zählt die im Personenstandsregister beurkundeten Zivilstände abschliessend auf: ledig, verheiratet, geschieden, verwitwet, unverheiratet sowie die Varianten der eingetragenen Partnerschaft. Konkubinat kommt darin nicht vor.
Im ZGB existiert kein Konkubinatsrecht. Die ehelichen Wirkungen — die Beistands- und Treuepflicht nach Art. 159 ZGB, das Güterrecht, das Erbrecht, die Vertretungsbefugnis — gelten ausdrücklich nur für Ehegatten.
Daraus folgt für Konkubinatspaare:
- keine gegenseitige Unterhalts- oder Beistandspflicht
- kein Güterrecht und damit kein Vermögensausgleich bei Trennung
- kein gesetzliches Erbrecht
- kein Vorsorgeausgleich
- keine Vertretungsbefugnis in Vermögensangelegenheiten — das gesetzliche Vertretungsrecht nach Art. 374 ZGB gilt nur für Ehegatten und eingetragene Partner
Eine Ausnahme gibt es allerdings, und sie wird häufig übersehen: Im medizinischen Bereich besteht ein gesetzliches Vertretungsrecht. Nach Art. 378 Abs. 1 Ziff. 4 ZGB darf über medizinische Massnahmen entscheiden, wer mit der urteilsunfähigen Person einen gemeinsamen Haushalt führt und ihr regelmässig und persönlich Beistand leistet — in der Rangfolge unmittelbar nach dem Ehegatten und vor Kindern, Eltern und Geschwistern.
«Qualifiziertes Konkubinat» — und warum die fünf Jahre ein Missverständnis sind
Kaum ein Begriff wird so häufig falsch wiedergegeben. In Ratgebern liest man regelmässig, ab fünf Jahren gelte ein Konkubinat als «qualifiziert». Das trifft so nicht zu.
Was das Bundesgericht sagt
Die massgebende Formulierung findet sich in BGE 118 II 235 und wurde in BGE 138 III 97 bestätigt: Ein qualifiziertes oder gefestigtes Konkubinat ist eine auf längere Zeit, wenn nicht auf Dauer angelegte umfassende Lebensgemeinschaft mit grundsätzlichem Ausschliesslichkeitscharakter, die eine geistig-seelische, eine körperliche und eine wirtschaftliche Komponente aufweist — verkürzt als Wohn-, Tisch- und Bettgemeinschaft bezeichnet.
Die Fünfjahresregel fasst BGE 138 III 97 so zusammen: Bei einem Konkubinat, das im Zeitpunkt der Verfahrenseinleitung bereits fünf Jahre gedauert hat, ist im Sinne einer Tatsachenvermutung von einer Schicksalsgemeinschaft ähnlich einer Ehe auszugehen. BGE 114 II 295 hält fest, dass sich damit die Beweislast umkehrt.
Zwei Präzisierungen sind entscheidend:
- Es handelt sich um eine Vermutung mit Beweislastumkehr, nicht um eine starre Frist. Auch ein kürzeres Konkubinat kann qualifiziert sein — dann muss es aber bewiesen werden.
- Die Regel stammt aus dem Unterhaltsrecht, konkret aus Verfahren um den Wegfall nachehelichen Unterhalts. Das Bundesgericht wendet sie auch im Eheschutz an. Eine allgemeine Legaldefinition ist sie nicht.
Jedes Rechtsgebiet hat seine eigene Schwelle
| Rechtsgebiet | Schwelle | Grundlage |
|---|
| Nachehelicher Unterhalt | 5 Jahre (Vermutung) | Bundesgerichtspraxis |
| Sozialhilfe | oft 2 Jahre oder gemeinsame Kinder | kantonale Regelung, SKOS |
| Berufliche Vorsorge | nach Reglement, häufig 5 Jahre | Art. 20a BVG |
| Säule 3a | 5 Jahre ununterbrochene Lebensgemeinschaft | BVV3 |
| Erbschaftssteuer | kantonal, 2 bis 10 Jahre | kantonale Steuergesetze |
Wer also fragt, «ab wann gelten wir als Konkubinat», bekommt je nach Kontext eine andere Antwort. Für die Sozialhilfe kann die Schwelle nach zwei Jahren erreicht sein, während die Pensionskasse fünf Jahre verlangt.
Der Todesfall: die grösste Lücke
Hier wirkt sich das Fehlen einer gesetzlichen Regelung am härtesten aus. Stirbt ein Konkubinatspartner ohne Vorkehrungen, steht der überlebende Partner in dreifacher Hinsicht mit leeren Händen da.
1. Kein gesetzliches Erbrecht
Die gesetzliche Erbfolge kennt Nachkommen, den elterlichen und den grosselterlichen Stamm sowie überlebende Ehegatten und eingetragene Partner. Der Konkubinatspartner erbt nichts — auch nach dreissig gemeinsamen Jahren nicht.
Ohne Testament fällt der Nachlass an die Verwandten des Verstorbenen. In der Praxis bedeutet das regelmässig: Die gemeinsam bewohnte, aber allein auf den Verstorbenen eingetragene Wohnung geht an dessen Geschwister oder Eltern.
Die Erbrechtsrevision per 1. Januar 2023 hat den Spielraum aber deutlich erweitert:
| Konstellation | verfügbare Quote bis 2022 | ab 2023 |
|---|
| Erblasser mit Kindern | ¼ | ½ |
| Erblasser nur mit Eltern | ½ | alles |
| Ohne Nachkommen, Ehegatten und Eltern | alles | alles |
Der Pflichtteil der Nachkommen sank von drei Vierteln auf die Hälfte des gesetzlichen Erbanspruchs, der Pflichtteil der Eltern entfiel vollständig. Für Konkubinatspaare mit Kindern hat sich die frei verfügbare Quote damit verdoppelt.
Zwei Gestaltungswege:
- Testament — eigenhändig (vollständig von Hand geschrieben, datiert, unterschrieben) oder öffentlich beurkundet unter Mitwirkung zweier Zeugen. Jederzeit einseitig widerrufbar.
- Erbvertrag — in der Form der öffentlichen letztwilligen Verfügung, beide Parteien erklären gleichzeitig ihren Willen vor der Urkundsperson und zwei Zeugen. Vorteil: Bindungswirkung. Spätere widersprechende Verfügungen sind anfechtbar.
Für Paare, die sich gegenseitig absichern wollen, ist der Erbvertrag meist die tragfähigere Lösung — gerade weil ein Testament vom Überlebenden jederzeit einseitig geändert werden kann.
2. Keine AHV-Hinterlassenenrente
Das AHVG knüpft Witwen- und Witwerrenten ausschliesslich an eine bestehende oder frühere Ehe. Konkubinatspartner sind nicht anspruchsberechtigt, unabhängig von der Dauer der Beziehung.
Nicht betroffen ist die Waisenrente: Sie steht gemeinsamen Kindern zivilstandsunabhängig zu.
3. Pensionskasse: nur wenn das Reglement es vorsieht
Art. 20a Abs. 1 BVG ist eine Kann-Vorschrift. Die Vorsorgeeinrichtung kann neben den gesetzlich Anspruchsberechtigten weitere Personen begünstigen — unter anderem die Person, die mit dem Versicherten in den letzten fünf Jahren bis zu seinem Tod ununterbrochen eine Lebensgemeinschaft geführt hat, oder die für den Unterhalt gemeinsamer Kinder aufkommen muss.
Sie muss aber nicht. Sieht das Reglement keine Lebenspartnerbegünstigung vor, besteht kein Anspruch. Das Bundesgericht hat in BGE 137 V 383 bestätigt, dass Vorsorgeeinrichtungen den Kreis der begünstigten Personen enger fassen dürfen als das Gesetz.
Die Bestimmung gilt sowohl im obligatorischen als auch im überobligatorischen Bereich.
### Der teuerste Irrtum Ein Testament zugunsten des Partners begründet keine Begünstigung in der beruflichen Vorsorge. Das Bundesgericht hat in BGE 142 V 233 entschieden: Eine letztwillige Verfügung, mit der die Lebenspartnerin als Erbin eingesetzt wird, lässt nicht auf einen berufsvorsorgerechtlichen Begünstigungswillen schliessen — selbst dann nicht, wenn sie zur Alleinerbin bestimmt wird. Erforderlich ist ein ausdrücklicher Hinweis auf die einschlägigen Reglementsbestimmungen oder wenigstens auf die berufliche Vorsorge. Wer den Partner absichern will, muss die von der Kasse verlangte Begünstigungserklärung einreichen. Viele Reglemente verlangen diese Meldung zu Lebzeiten; das Bundesgericht lässt den Kassen bei der Ausgestaltung erheblichen Spielraum.
Bei der Säule 3a ist die Lage günstiger: Die Begünstigtenordnung nennt den Lebenspartner — nach fünf Jahren ununterbrochener Lebensgemeinschaft oder bei Unterhalt für gemeinsame Kinder — in Rang 2 gleichauf mit den direkten Nachkommen. Hier greift die Begünstigung von Gesetzes wegen, ohne dass es auf ein Reglement ankommt.
Wer die Aufteilung innerhalb dieses Rangs steuern will, kann die Ansprüche näher bezeichnen. Ohne eine solche Bestimmung teilen sich Nachkommen und Lebenspartner.
Steuern
Einkommen und Vermögen: getrennt
Die Zusammenrechnung der Einkommen gilt nur für Ehegatten und eingetragene Partner. Konkubinatspaare werden je einzeln zum Tarif für Alleinstehende veranlagt.
Ob das günstiger ist, hängt von der Einkommensverteilung ab. Bei zwei ähnlich hohen Einkommen ist die getrennte Veranlagung meist vorteilhaft, weil der Progressionseffekt entfällt. Bei stark ungleichen Einkommen fehlt dagegen der Verheiratetentarif.
Erbschaftssteuer: der grösste finanzielle Unterschied
Ehegatten sind in praktisch allen Kantonen von der Erbschaftssteuer befreit. Für Konkubinatspartner hängt alles vom Wohnsitzkanton ab — und die Bandbreite ist enorm.
Grob lassen sich drei Gruppen unterscheiden:
| Gruppe | Wirkung | Beispiele |
|---|
| Vollständig befreit | keine Erbschaftssteuer für Lebenspartner | Schwyz (keine Erbschaftssteuer), Graubünden, Zug |
| Befreit nach Wartefrist | steuerfrei ab einer bestimmten Dauer des gemeinsamen Haushalts | Luzern (2 Jahre), Uri (5 Jahre oder gemeinsame minderjährige Kinder) |
| Vorzugstarif oder Freibetrag | reduzierte Belastung, aber keine Befreiung | Zürich: Freibetrag Fr. 50'000 nach 5 Jahren im gemeinsamen Haushalt |
In einigen wenigen Kantonen greift dagegen der volle Nichtverwandtentarif — der höchste, den das jeweilige Gesetz kennt. Dort kann ein erheblicher Teil der Erbschaft an den Fiskus gehen.
Auch die Wartefristen unterscheiden sich: Sie reichen von zwei über fünf bis zu zehn Jahren. Und selbst wo ein Freibetrag gilt, greift auf den übersteigenden Betrag oft der Nichtverwandtentarif — in Zürich beispielsweise ein Vielfaches des Grundsatzes.
Prüfen Sie die Regelung Ihres Wohnsitzkantons konkret, bevor Sie eine erbrechtliche Gestaltung aufsetzen. Die kantonalen Steuergesetze werden regelmässig revidiert; die Bedingungen — Dauer, gemeinsamer Haushalt, steuerrechtlicher Wohnsitz — sind im Detail unterschiedlich formuliert.
Planerische Konsequenz: Bei grösseren Vermögen kann die Erbschaftssteuer den Vorteil einer testamentarischen Begünstigung erheblich schmälern. Die steuerliche Belastung gehört deshalb vor die erbrechtliche Gestaltung, nicht danach. Wer den Wohnsitz frei wählen kann, sollte den Kanton in die Überlegung einbeziehen.
Kinder im Konkubinat
Die elterliche Sorge kommt nicht automatisch
Das überrascht viele Eltern. Art. 298a ZGB: Sind die Eltern nicht miteinander verheiratet, kommt die gemeinsame elterliche Sorge erst aufgrund einer gemeinsamen Erklärung zustande.
Bis die Erklärung vorliegt, steht die elterliche Sorge allein der Mutter zu (Art. 298a Abs. 5 ZGB).
In der Erklärung bestätigen die Eltern, dass sie bereit sind, gemeinsam Verantwortung zu übernehmen, und dass sie sich über Obhut, persönlichen Verkehr beziehungsweise Betreuungsanteile sowie über den Unterhaltsbeitrag verständigt haben.
| Zeitpunkt | Zuständige Stelle |
|---|
| zusammen mit der Anerkennung | Zivilstandsamt |
| später | Kindesschutzbehörde am Wohnsitz des Kindes |
Weigert sich ein Elternteil, kann der andere die Kindesschutzbehörde anrufen (Art. 298b ZGB).
Kindesunterhalt: identisch wie bei Verheirateten
Der Unterhaltsanspruch des Kindes ist zivilstandsunabhängig. Unterhaltsverträge werden für das Kind erst mit Genehmigung durch die Kindesschutzbehörde verbindlich, und das Gesetz schreibt Mindestinhalte vor.
Ein Verzicht auf Kindesunterhalt ist nicht möglich — der Anspruch steht dem Kind zu, nicht den Eltern.
Sozialhilfe: die Pflicht ohne das Recht
Hier zeigt sich die eingangs erwähnte Asymmetrie am deutlichsten.
Obwohl zwischen Konkubinatspartnern keine gesetzliche Unterhaltspflicht besteht, wird das Einkommen des nicht unterstützten Partners in der Sozialhilfe angerechnet. Im Kanton Zürich gilt ein Konkubinat als stabil, wenn die Lebensgemeinschaft länger als zwei Jahre dauert oder das Paar mit gemeinsamen Kindern einen Haushalt führt. Diese Vermutung können die Betroffenen widerlegen.
Liegt ein stabiles Konkubinat vor, wird der Bedarf wie bei einem Ehepaar berechnet, und der wirtschaftlich selbstständige Partner wird zur Leistung eines Konkubinatsbeitrags verpflichtet. Auch sein Vermögen wird berücksichtigt.
Das Bundesgericht hat diese Praxis in BGE 141 I 153 geschützt: Die Anrechnung eines Konkubinatsbeitrags ist bei einem stabilen Konkubinat weder willkürlich noch rechtsungleich. Entscheidend ist dabei ausdrücklich nicht, ob der leistungsfähige Partner sich bereit erklärt, den Beitrag tatsächlich zu leisten.
Die Asymmetrie in einem Satz: Beim Konkubinat greift der Staat auf das Partnereinkommen zu, als bestünde eine Unterhaltspflicht — im Todesfall behandelt er dieselbe Beziehung, als hätte es sie nie gegeben.
Der Konkubinatsvertrag
Formfrei — aber schriftlich sinnvoll
Verträge bedürfen nur dann einer besonderen Form, wenn das Gesetz sie vorschreibt. Für den Konkubinatsvertrag tut es das nicht. Er ist formfrei gültig.
Schriftlichkeit ist dennoch dringend zu empfehlen: Ohne schriftliche Grundlage lässt sich bei einer Trennung kaum beweisen, wer was eingebracht und wer welche Beiträge geleistet hat.
Einzelne Inhalte brauchen trotzdem eine Form:
| Inhalt | Erforderliche Form |
|---|
| Erbrechtliche Zuwendung | Testament oder Erbvertrag |
| Übertragung von Grundeigentum | öffentliche Beurkundung |
| Begünstigung Pensionskasse | reglementskonforme Meldung an die Kasse |
Die Falle: einfache Gesellschaft
Fehlt eine Vereinbarung, füllt das Bundesgericht die Lücke — und zwar nicht mit dem ehelichen Güterrecht. In BGE 108 II 204 hat es eine analoge Anwendung güterrechtlicher Grundsätze ausdrücklich abgelehnt und stattdessen entschieden, dass die Anwendbarkeit der Regeln über die einfache Gesellschaft nach den konkreten Umständen zu beurteilen ist. BGE 109 II 228 wendet die Liquidationsbestimmungen an, wenn beide Partner gemeinsam auf einen wirtschaftlichen Erfolg hingearbeitet haben.
Das führt zu Ergebnissen, die viele überraschen:
- Gleiche Anteile ohne Rücksicht auf die Beiträge. Mangels anderer Vereinbarung hat jeder Gesellschafter gleichen Anteil an Gewinn und Verlust, ohne Rücksicht auf Art und Grösse seines Beitrages. Wer 80 Prozent finanziert hat, steht damit möglicherweise bei 50 Prozent.
- Solidarhaftung gegenüber Dritten, wenn das Paar gemeinsam auftritt.
- Keine Rückgabe eingebrachter Sachen. In der Liquidation besteht nur ein Anspruch auf den Wert, nicht auf Rückgabe des eingebrachten Gegenstands selbst.
- Auflösung durch Tod eines Gesellschafters.
Was der Vertrag regeln sollte
- Inventar — wer hat was eingebracht, wem gehört welche Anschaffung
- Kostenaufteilung für Wohnen und Haushalt
- Miteigentumsquoten an Immobilien und die Behandlung ungleicher Finanzierungsbeiträge
- Darlehen zwischen den Partnern und deren Rückzahlung
- Ausgleich für Erwerbsverzicht wegen Kinderbetreuung — der wichtigste Punkt für den betreuenden Partner, da es keinen gesetzlichen Ausgleich gibt
- Vollmachten für Krankheit und Urteilsunfähigkeit
- Vorgehen bei Trennung — Wohnung, gemeinsame Anschaffungen, Fristen
Nicht im Konkubinatsvertrag regelbar: das gesetzliche Erbrecht (nur über Testament oder Erbvertrag), Kindesunterhalt zulasten des Kindes, Zivilstandswirkungen sowie AHV- und Pensionskassenansprüche.
Checkliste: die vier Dokumente
Ein Konkubinatsvertrag allein genügt nicht. Vollständige Absicherung braucht in der Regel vier Bausteine:
| # | Dokument | Regelt | Form |
|---|
| 1 | Konkubinatsvertrag | Vermögen, Kosten, Trennung | formfrei, schriftlich empfohlen |
| 2 | Testament oder Erbvertrag | Nachlass | eigenhändig bzw. öffentlich beurkundet |
| 3 | Begünstigungserklärung PK | berufliche Vorsorge | nach Reglement |
| 4 | Vorsorgeauftrag | Vertretung bei Urteilsunfähigkeit | eigenhändig oder öffentlich beurkundet |
Der vierte Punkt wird am häufigsten vergessen. Ohne Vorsorgeauftrag hat der Konkubinatspartner keine Vertretungsbefugnis in Vermögens- und Verwaltungsangelegenheiten — weder gegenüber Banken noch gegenüber Behörden, denn Art. 374 ZGB gilt nur für Ehegatten und eingetragene Partner. Zuständig wird dann die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde.
Im medizinischen Bereich sieht es besser aus: Dort besteht nach Art. 378 Abs. 1 Ziff. 4 ZGB ein gesetzliches Vertretungsrecht für Personen im gemeinsamen Haushalt, die regelmässig persönlich Beistand leisten. Ein Vorsorgeauftrag räumt dem Partner aber den ersten Rang ein und erfasst zusätzlich die Vermögenssorge.
Wann rechtliche Beratung sinnvoll ist
- Gemeinsame Immobilie mit ungleichen Finanzierungsbeiträgen — der häufigste Streitpunkt bei Trennungen
- Ein Partner reduziert die Erwerbstätigkeit für Kinderbetreuung
- Grösseres Vermögen — Zusammenspiel von Erbrecht und Erbschaftssteuer
- Internationale Paare — unterschiedliche Staatsangehörigkeiten, Vermögen im Ausland, Anerkennung ausländischer Verfügungen
- Aufenthaltsrechtliche Fragen — der Familiennachzug setzt in der Regel eine Ehe voraus; für Konkubinatspaare mit Drittstaatsangehörigkeit ist die Lage deutlich enger
- Selbstständigkeit oder Unternehmensbeteiligung eines Partners
- Bestehendes Testament vor 2023 — die neuen Pflichtteile eröffnen mehr Spielraum
Sobiera Legal Consulting berät zu Konkubinatsverträgen und zur Absicherung unverheirateter Paare, auch bei internationalen Konstellationen, auf Deutsch, Englisch, Französisch, Ukrainisch und Russisch. Das Erstgespräch wird nach Stundenaufwand abgerechnet; die weitere Bearbeitung richtet sich nach dem Mandatsumfang.
Verwandte Themen
Quellen
- Zivilgesetzbuch (SR 210), Art. 159, 276, 287, 289, 298a, 298b, 374, 378, 457 ff., 462, 470–473, 495, 498, 505, 512, 522, 657 — fedlex.admin.ch
- Obligationenrecht (SR 220), Art. 11, 530 ff., 533, 544, 545, 548–550
- Zivilstandsverordnung ZStV (SR 211.112.2), Art. 8 lit. d
- Bundesgesetz über die berufliche Vorsorge BVG (SR 831.40), Art. 20a, 49 Abs. 2
- Verordnung über die steuerliche Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen BVV3 (SR 831.461.3), Art. 2
- Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung AHVG (SR 831.10), Art. 23, 24, 24a
- Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer DBG (SR 642.11), Art. 9
- Bundesgesetz vom 18. Dezember 2020 über die Änderung des ZGB (Erbrecht), AS 2021 312, in Kraft seit 1.1.2023
- BGE 108 II 204 · BGE 109 II 228 · BGE 114 II 295 · BGE 118 II 235 · BGE 137 V 383 · BGE 138 III 97 · BGE 141 I 153 · BGE 142 V 233
- Eidgenössische Steuerverwaltung, Dossier Steuerinformationen — Erbschafts- und Schenkungssteuern; kantonale Steuergesetze, u.a. § 175 StG ZG, Art. 107b StG GR, Art. 158 StG UR, § 11 EStG LU, § 21 ESchG ZH
- Sozialhilfe-Behördenhandbuch Kanton Zürich, Kap. 6.2.03 und 17.5.01; SKOS-Richtlinien
- Bundesamt für Statistik, Erhebung zu Familien und Generationen; Strukturerhebung 2022–2024
Stand: August 2026. Dieser Beitrag gibt einen Überblick und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Kantonale Regelungen zu Steuern und Sozialhilfe weichen voneinander ab; massgebend ist das Recht am Wohnsitz.
Häufige Fragen
Was ist ein Konkubinat?
Das Zusammenleben eines Paares ohne Heirat und ohne eingetragene Partnerschaft. Konkubinat ist kein Zivilstand — Art. 8 lit. d der Zivilstandsverordnung zählt die Zivilstände abschliessend auf, und Konkubinat kommt darin nicht vor. Im Zivilgesetzbuch existiert dazu keine Regelung.
Ab wann gilt man als Konkubinatspaar?
Es gibt keine einheitliche Schwelle. Die oft genannten fünf Jahre stammen aus dem Unterhaltsrecht: Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung besteht bei einem Konkubinat, das bei Verfahrenseinleitung bereits fünf Jahre gedauert hat, die Tatsachenvermutung einer eheähnlichen Schicksalsgemeinschaft. In der Sozialhilfe gelten je nach Kanton zwei Jahre, in der beruflichen Vorsorge das jeweilige Reglement, im Steuerrecht kantonale Regeln. Die Schwelle hängt also vom Rechtsgebiet ab.
Erbt mein Konkubinatspartner automatisch?
Nein, überhaupt nichts. Das gesetzliche Erbrecht kennt nur Nachkommen, den elterlichen und den grosselterlichen Stamm sowie überlebende Ehegatten und eingetragene Partner. Konkubinatspartner sind gesetzlich nicht erbberechtigt. Wer den Partner begünstigen will, braucht ein Testament oder einen Erbvertrag.
Wie viel kann ich meinem Partner vererben?
Seit der Erbrechtsrevision 2023 deutlich mehr als vorher. Wer Kinder hat, kann die Hälfte des Nachlasses frei zuwenden — bis 2022 war es ein Viertel. Wer nur Eltern hinterlässt, kann seit der Revision alles zuwenden, da der Pflichtteil der Eltern vollständig entfallen ist. Wer weder Nachkommen noch Ehegatten noch Eltern hinterlässt, konnte schon immer frei verfügen.
Bekommt mein Partner meine Pensionskassenrente?
Nur wenn das Reglement der Vorsorgeeinrichtung das vorsieht. Art. 20a BVG ist eine Kann-Vorschrift: Die Kasse kann Lebenspartner begünstigen, muss aber nicht. Fehlt eine entsprechende Reglementsbestimmung, besteht kein Anspruch. Erkundigen Sie sich bei Ihrer Kasse und reichen Sie gegebenenfalls die verlangte Begünstigungserklärung ein.
Reicht ein Testament, um den Partner bei der Pensionskasse zu begünstigen?
Nein. Das Bundesgericht hat entschieden, dass eine testamentarische Erbeinsetzung keinen berufsvorsorgerechtlichen Begünstigungswillen erkennen lässt — selbst dann nicht, wenn der Partner zum Alleinerben eingesetzt wird. Es braucht eine ausdrückliche, reglementskonforme Meldung an die Pensionskasse.
Hat mein Partner Anspruch auf eine AHV-Witwenrente?
Nein. Das AHVG knüpft Witwen- und Witwerrenten ausschliesslich an eine bestehende oder frühere Ehe. Konkubinatspartner sind nicht anspruchsberechtigt — unabhängig davon, wie lange die Beziehung gedauert hat. Nicht betroffen ist die Waisenrente für gemeinsame Kinder: Sie ist zivilstandsunabhängig.
Wie werden Konkubinatspaare besteuert?
Getrennt. Die Zusammenrechnung nach Art. 9 DBG gilt nur für Ehegatten und eingetragene Partner. Jeder wird einzeln zum Tarif für Alleinstehende veranlagt. Je nach Einkommensverteilung ist das günstiger oder ungünstiger als eine gemeinsame Veranlagung.
Wie hoch ist die Erbschaftssteuer für Konkubinatspartner?
Das ist kantonal geregelt und für Konkubinatspaare der grösste finanzielle Unterschied zur Ehe. Die Bandbreite reicht von vollständiger Befreiung über Befreiung nach einer Wartefrist bis zum vollen Nichtverwandtentarif. Vollständig befreit sind Lebenspartner etwa in Schwyz, Graubünden und Zug; Luzern befreit nach zwei, Uri nach fünf Jahren gemeinsamem Haushalt. Zürich kennt keine Befreiung, aber einen Freibetrag von 50'000 Franken nach fünf Jahren — auf den übersteigenden Betrag gilt der Nichtverwandtentarif. Prüfen Sie die Regelung Ihres Wohnsitzkantons konkret.
Haben unverheiratete Eltern automatisch die gemeinsame elterliche Sorge?
Nein. Nach Art. 298a ZGB kommt die gemeinsame Sorge erst durch eine gemeinsame Erklärung der Eltern zustande — beim Zivilstandsamt, wenn sie zusammen mit der Anerkennung abgegeben wird, sonst bei der Kindesschutzbehörde. Bis die Erklärung vorliegt, steht die elterliche Sorge allein der Mutter zu.
Muss ein Konkubinatsvertrag notariell beurkundet werden?
Nein. Nach Art. 11 OR bedürfen Verträge nur dann einer besonderen Form, wenn das Gesetz sie vorschreibt — für den Konkubinatsvertrag tut es das nicht. Schriftlichkeit ist aus Beweisgründen dringend zu empfehlen, aber keine Gültigkeitsvoraussetzung. Einzelne Inhalte brauchen dennoch eine Form: erbrechtliche Zuwendungen ein Testament oder einen Erbvertrag, die Übertragung von Grundeigentum eine öffentliche Beurkundung.
Was passiert bei einer Trennung mit dem gemeinsamen Vermögen?
Es gibt kein Güterrecht, das den Ausgleich regelt. Das Bundesgericht wendet je nach den konkreten Umständen die Regeln über die einfache Gesellschaft an. Das kann überraschend ausfallen: Nach Art. 533 Abs. 1 OR haben die Gesellschafter mangels anderer Vereinbarung gleiche Anteile an Gewinn und Verlust, ohne Rücksicht auf Art und Grösse ihrer Beiträge. Wer mehr eingebracht hat, sollte das vertraglich festhalten.