Was ohne Ehevertrag gilt, was einer regeln kann und was nicht: Güterstände, Vorschlagsteilung, internationale Rechtswahl, Kosten und die Klausel, die fast immer vergessen wird.
Die meisten Ehepaare in der Schweiz leben im ordentlichen Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung — nämlich alle, die ihn nie durch einen Ehevertrag geändert haben. Er gilt automatisch, ohne Zutun. Was das konkret bedeutet, zeigt sich erst im Fall von Tod oder Scheidung: Dort entscheidet sich, wem was gehört.
Dieser Beitrag erklärt, was ohne Ehevertrag automatisch gilt, was ein Ehevertrag ändern kann und was er trotz verbreiteter Annahme nicht kann. Besonderes Gewicht liegt auf zwei Punkten, die in bestehenden Verträgen regelmässig fehlen: der Klausel für den Scheidungsfall und der Rechtswahl bei internationalen Paaren.
Das Wichtigste in Kürze
| Frage | Antwort |
|---|
| Ohne Ehevertrag gilt | Errungenschaftsbeteiligung (Art. 181 ZGB) |
| Form | Öffentliche Beurkundung zwingend (Art. 184 ZGB) |
| Zeitpunkt | Vor oder nach der Heirat (Art. 182 Abs. 1 ZGB) |
| Kosten ZH | Fr. 200–4'000, mind. 1 ‰ des betroffenen Nettovermögens |
| Regelbar | Güterstand, Vorschlagsbeteiligung, Zuordnung von Vermögen |
| Nicht regelbar | Kindesunterhalt, Vorsorgeausgleich, verbindliche Scheidungsfolgen |
| Urkundsperson | Schweizweit frei wählbar |
Was ohne Ehevertrag gilt
Wer heiratet und nichts vereinbart, untersteht der Errungenschaftsbeteiligung. Art. 181 ZGB formuliert das als Grundregel: Die Ehegatten unterstehen diesen Vorschriften, sofern sie nicht durch Ehevertrag etwas anderes vereinbaren.
Dieser Güterstand kennt vier Vermögensmassen — je zwei pro Ehegatten.
Eigengut und Errungenschaft
Eigengut ist nach Art. 198 ZGB von Gesetzes wegen:
- Gegenstände zum ausschliesslich persönlichen Gebrauch
- Vermögen, das zu Beginn des Güterstandes bereits gehörte
- Was später durch Erbgang oder sonstwie unentgeltlich zufällt
- Genugtuungsansprüche
- Ersatzanschaffungen für Eigengut
Errungenschaft ist nach Art. 197 ZGB, was ein Ehegatte während der Ehe entgeltlich erwirbt, insbesondere:
- Arbeitserwerb
- Leistungen von Personalfürsorgeeinrichtungen, Sozialversicherungen und Sozialfürsorgeeinrichtungen
- Entschädigungen wegen Arbeitsunfähigkeit
- Erträge des Eigenguts
- Ersatzanschaffungen für Errungenschaft
Der vierte Punkt überrascht viele: Die Erträge einer geerbten Liegenschaft — also die Mietzinsen — fallen in die Errungenschaft und werden geteilt, obwohl die Liegenschaft selbst Eigengut bleibt. Diese Zuordnung lässt sich per Ehevertrag ändern (Art. 199 Abs. 2 ZGB).
Die Beweisregel, die in der Praxis entscheidet
Art. 200 Abs. 3 ZGB: Alles Vermögen eines Ehegatten gilt bis zum Beweis des Gegenteils als Errungenschaft.
Wer also behauptet, ein bestimmter Vermögenswert sei Eigengut, muss das beweisen. Nach zwanzig Ehejahren gelingt das oft nicht mehr — Kontoauszüge fehlen, Erbschaften wurden mit Ersparnissen vermischt, Umschichtungen sind nicht dokumentiert.
Praktische Konsequenz: Ein Inventar bei Eheschluss ist oft wichtiger als der Ehevertrag selbst. Im Kanton Zürich kostet eine Inventarurkunde Fr. 150 bis 1'000.
Die Teilung
Bei Auflösung des Güterstandes wird für jeden Ehegatten der Vorschlag berechnet: was von der Errungenschaft nach Abzug der darauf lastenden Schulden übrig bleibt (Art. 210 Abs. 1 ZGB). Ein Rückschlag wird nicht berücksichtigt — Verluste trägt jeder selbst.
Dann gilt Art. 215 ZGB: Jedem Ehegatten oder seinen Erben steht die Hälfte des Vorschlages des anderen zu.
Die drei Güterstände im Vergleich
| Errungenschaftsbeteiligung | Gütertrennung | Gütergemeinschaft |
|---|
| Artikel ZGB | 196–220 | 247–251 | 221–246 |
| Gilt | automatisch | nur per Ehevertrag | nur per Ehevertrag |
| Vermögensmassen | 4 | 2 | 3 |
| Arbeitseinkommen | wird geteilt | bleibt beim Verdienenden | wird gemeinsam |
| Vorehelich Vermögen | bleibt Eigengut | bleibt eigen | je nach Vertrag |
| Erbschaften | bleiben Eigengut | bleiben eigen | je nach Vertrag |
| Ausgleich bei Auflösung | hälftig am Vorschlag | keiner | hälftig am Gesamtgut |
| Typisch bei | Regelfall | Selbstständigkeit, Zweitehe | Alleinverdiener-Ehe |
Was Gütertrennung wirklich bedeutet
Bei Gütertrennung verwaltet und nutzt jeder sein Vermögen allein und verfügt darüber (Art. 247 ZGB). Jeder haftet für seine Schulden mit seinem gesamten Vermögen (Art. 249 ZGB). Ein güterrechtlicher Ausgleich findet nicht statt.
Das ist der Punkt, an dem Gütertrennung häufig unterschätzt wird. Wer während der Ehe die Erwerbstätigkeit reduziert, um Kinder zu betreuen, baut kein eigenes Vermögen auf — und erhält bei Gütertrennung davon nichts ausgeglichen.
Zwei Korrektive bleiben allerdings bestehen und können ehevertraglich nicht ausgeschlossen werden:
- Art. 165 ZGB — wer im Beruf oder Gewerbe des anderen erheblich mitgearbeitet oder ausserordentliche Beiträge geleistet hat, hat Anspruch auf angemessene Entschädigung
- Art. 122 ZGB — der Ausgleich der beruflichen Vorsorge bei Scheidung ist güterstandsunabhängig. Ein Verzicht ist nach Art. 124b ZGB nur in der Scheidungskonvention möglich, und auch dort nur, wenn eine angemessene Alters- und Invalidenvorsorge gewährleistet bleibt — das Gericht prüft das von Amtes wegen
Auch bei Gütertrennung gilt bei Streit über die Zugehörigkeit eines Vermögenswerts eine Vermutung — hier allerdings die des Miteigentums (Art. 248 ZGB), nicht der Errungenschaft.
Was ein Ehevertrag regeln kann
| Gegenstand | Norm |
|---|
| Güterstand wählen, ändern oder aufheben | Art. 182 Abs. 2 ZGB |
| Berufs- und Gewerbevermögen zu Eigengut erklären | Art. 199 Abs. 1 ZGB |
| Erträge des Eigenguts von der Errungenschaft ausnehmen | Art. 199 Abs. 2 ZGB |
| Abweichende Beteiligung am Vorschlag | Art. 216 Abs. 1 ZGB |
| Mehrwertanteil ausschliessen | Art. 206 Abs. 3 ZGB — hier genügt Schriftlichkeit |
Die Vorschlagsmeistbegünstigung nach Art. 216 ZGB ist der häufigste Inhalt: Statt der hälftigen Teilung erhält der überlebende Ehegatte den gesamten Vorschlag. Das ist erbrechtlich attraktiv, weil dieser Vermögensteil vor der Erbteilung ausgeschieden wird.
Seit dem 1. Januar 2023 gilt dabei Art. 216 Abs. 2 ZGB: Die über die Hälfte hinaus zugewiesene Beteiligung wird bei der Berechnung der Pflichtteile des überlebenden Ehegatten und der gemeinsamen Kinder nicht hinzugerechnet. Die Schranke besteht nur noch gegenüber nichtgemeinsamen Kindern (Abs. 3) — in Patchwork-Konstellationen ist das der entscheidende Unterschied.
Was ein Ehevertrag nicht kann
Hier liegen die grössten Missverständnisse.
| Vorstellung | Realität | Norm |
|---|
| „Wir regeln den Unterhalt im Voraus" | Erst mit gerichtlicher Genehmigung verbindlich | Art. 279 ZPO |
| „Wir verzichten auf Kindesunterhalt" | Unzulässig — der Anspruch steht dem Kind zu | Art. 289 Abs. 1 ZGB |
| „Wir schliessen den Vorsorgeausgleich aus" | Nicht im Voraus abdingbar — erst in der Scheidungskonvention möglich | Art. 122, 124b ZGB |
| „Wir regeln die Scheidungsfolgen komplett" | Vereinbarung erst nach Genehmigung gültig | Art. 279 Abs. 2 ZPO |
| „Gütertrennung schützt vor allen Ansprüchen" | Art. 165 ZGB bleibt bestehen | Art. 165 ZGB |
Zum Unterhalt im Detail: Eine vorweggenommene Unterhaltsvereinbarung ist nicht per se nichtig — das Bundesgericht prüft solche Abreden (BGE 145 III 474). Verbindlich wird sie aber erst mit der gerichtlichen Genehmigung im Scheidungsverfahren, und massgebend sind dann die Verhältnisse im Zeitpunkt der Genehmigung, nicht jene bei Vertragsschluss.
Praktisch heisst das: Wer heute eine Unterhaltsregelung trifft und in fünfzehn Jahren geschieden wird, muss damit rechnen, dass das Gericht sie an den dannzumaligen Einkommens- und Vermögensverhältnissen misst.
Eine solche Abrede darf durchaus in dieselbe Urkunde aufgenommen werden wie der Ehevertrag — das Bundesgericht hält das ausdrücklich fest. Güterrechtliche Wirkung nach Art. 182 ZGB entfaltet sie dadurch aber nicht, und die öffentliche Beurkundung verleiht ihr keine zusätzliche Bindungskraft. Der Genehmigungsvorbehalt bleibt bestehen.
Die Klausel, die fast immer fehlt
Das ist der wichtigste Absatz dieses Beitrags.
Art. 217 Abs. 1 ZGB: Bei Scheidung, Trennung, Ungültigerklärung der Ehe oder gerichtlich angeordneter Gütertrennung gelten Vereinbarungen über die Änderung der gesetzlichen Beteiligung am Vorschlag nur, wenn der Ehevertrag dies ausdrücklich vorsieht.
Im Klartext: Wer eine Meistbegünstigung vereinbart hat, ohne die Scheidung ausdrücklich zu erwähnen, hat einen Vertrag, der ausschliesslich im Todesfall wirkt. Bei Scheidung fällt die Regelung ersatzlos weg, und es wird hälftig geteilt.
Bei Eheverträgen, die vor Jahren aufgesetzt wurden — oft mit einem Standardformular — fehlt diese Klausel regelmässig. Ein Blick in den bestehenden Vertrag lohnt sich deshalb, bevor man einen neuen aufsetzt.
Internationale Paare: der unterschätzte Fall
Für Paare mit Auslandsbezug — unterschiedliche Staatsangehörigkeiten, Zuzug aus dem Ausland, Vermögen in mehreren Ländern — greift eine zweite Regelungsebene.
Der Zuzug in die Schweiz ändert das Güterrecht rückwirkend
Art. 55 Abs. 1 IPRG: Verlegen die Ehegatten ihren Wohnsitz von einem Staat in einen anderen, ist das Recht des neuen Wohnsitzstaates rückwirkend auf den Zeitpunkt der Eheschliessung anzuwenden.
Ein Paar, das in Kiew, Moskau oder München geheiratet hat und in die Schweiz zieht, untersteht damit rückwirkend dem Schweizer Güterrecht — so, als hätte es von Anfang an hier gelebt. Wer im Herkunftsland Gütertrennung hatte, findet sich unter Umständen in der Errungenschaftsbeteiligung wieder, ohne davon zu wissen.
Zwei Auswege nennt das Gesetz selbst:
- Die Rückwirkung lässt sich durch schriftliche Vereinbarung ausschliessen (Art. 55 Abs. 1 Satz 2 IPRG)
- Besteht bereits ein Ehevertrag, bleibt der Wohnsitzwechsel nach Art. 55 Abs. 2 IPRG ohne Wirkung auf das anwendbare Recht
Der zweite Punkt ist der Grund, weshalb ein Ehevertrag bei internationalen Paaren oft dringlicher ist als bei rein schweizerischen: Er stabilisiert das anwendbare Recht über Landesgrenzen hinweg.
Die Rechtswahl ist möglich — aber nicht frei
Art. 52 Abs. 2 IPRG erlaubt die Wahl zwischen genau drei Optionen:
- dem Recht des Staates, in dem beide Wohnsitz haben oder nach der Eheschliessung haben werden
- dem Recht des Eheschliessungsortes
- dem Recht eines der Heimatstaaten
Ein beliebiges Drittrecht lässt sich nicht wählen. Die Rechtswahl muss schriftlich vereinbart sein oder sich eindeutig aus dem Ehevertrag ergeben (Art. 53 Abs. 1 IPRG) und wirkt, wenn nach der Heirat getroffen und nichts anderes vereinbart, auf den Zeitpunkt der Eheschliessung zurück.
Ohne Rechtswahl
Art. 54 IPRG greift stufenweise: gemeinsamer Wohnsitz — zuletzt gemeinsamer Wohnsitz — gemeinsames Heimatrecht. Hatten die Ehegatten nie gleichzeitig Wohnsitz im selben Staat und haben sie keine gemeinsame Staatsangehörigkeit, gilt die Gütertrennung des schweizerischen Rechts (Art. 54 Abs. 3 IPRG).
Für die Form gilt Art. 56 IPRG: Der Ehevertrag ist formgültig, wenn er dem anwendbaren Recht oder dem Recht am Abschlussort entspricht.
Ehevertrag und Erbrecht seit 2023
Die Erbrechtsrevision per 1. Januar 2023 hat den Gestaltungsspielraum spürbar erweitert.
| Pflichtteil | bis 2022 | ab 2023 |
|---|
| Nachkommen | ¾ des gesetzlichen Erbanspruchs | ½ |
| Eltern | ½ | entfällt |
| Ehegatte / eingetragener Partner | ½ | ½ |
Für ein Ehepaar mit Kindern stieg die frei verfügbare Quote damit von drei Achteln auf die Hälfte des Nachlasses. Kombiniert mit der Vorschlagsmeistbegünstigung nach Art. 216 ZGB lässt sich der überlebende Ehegatte deutlich weitergehend absichern als noch vor drei Jahren.
Weitere Neuerungen mit Praxisbezug:
- Art. 472 ZGB — der überlebende Ehegatte verliert seinen Pflichtteilsanspruch, wenn im Todeszeitpunkt ein Scheidungsverfahren hängig ist, das auf gemeinsames Begehren eingeleitet wurde oder bei dem die Ehegatten mindestens zwei Jahre getrennt lebten
- Art. 473 Abs. 2 ZGB — bei Nutzniessung zugunsten des überlebenden Ehegatten beträgt der verfügbare Teil neu die Hälfte statt einem Viertel
- Art. 494 Abs. 3 ZGB — spätere Verfügungen, die einem Erbvertrag widersprechen, sind anfechtbar, soweit sie dort nicht vorbehalten wurden
Wer einen Ehevertrag oder ein Testament vor 2023 errichtet hat, sollte beides gemeinsam prüfen lassen. Alte Gestaltungen sind auf die früheren Pflichtteile zugeschnitten und schöpfen den heutigen Spielraum meist nicht aus.
Form, Ablauf und Kosten
Die Form ist zwingend
Art. 184 ZGB: Der Ehevertrag muss öffentlich beurkundet und von den vertragschliessenden Personen sowie gegebenenfalls vom gesetzlichen Vertreter unterzeichnet werden.
Eine heruntergeladene Vorlage, privatschriftlich unterschrieben, ist güterrechtlich wirkungslos — unabhängig davon, wie sorgfältig sie ausgefüllt wurde.
Erforderlich ist Urteilsfähigkeit (Art. 183 Abs. 1 ZGB), nicht volle Handlungsfähigkeit. Minderjährige und Personen unter einer entsprechenden Beistandschaft brauchen die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters (Abs. 2).
Die Urkundsperson ist frei wählbar
Anders als beim Grundstückkauf, wo das Belegenheitsprinzip gilt, besteht beim Ehevertrag keine örtliche Bindung. Ehegüter- und erbrechtliche Beurkundungen können bei einer Urkundsperson eigener Wahl vorgenommen werden; die Urkunde ist in der gesamten Schweiz gültig.
Zwei Einschränkungen: Die Beurkundung findet in der Regel im Amtslokal beziehungsweise in der Kanzlei statt, und die Urkundsperson darf nicht ausserhalb ihres eigenen Kantons beurkunden.
Kosten
| Kanton Zürich | Kanton Bern |
|---|
| System | Amtsnotariat, Rahmentarif | freiberuflich, Zeitgebühr |
| Ehevertrag | Fr. 200–4'000 | mind. Fr. 500 |
| Berechnung | Stundenaufwand, mind. 1 ‰ des betroffenen Nettovermögens | Stundenansatz Fr. 250–400 |
| Obergrenze | Fr. 4'000 | keine |
| Inventarurkunde | Fr. 150–1'000 | – |
Der Strukturunterschied erklärt die Spannweite: Zürich bemisst die Gebühr am Vermögen und deckelt bei Fr. 4'000. Bern rechnet rein nach Zeitaufwand und kennt keine Obergrenze. Bei aufwendigen Verträgen kann dieselbe Urkunde in Bern das Zürcher Maximum überschreiten — ein weiteres Argument für die freie Wahl der Urkundsperson.
Zur Einordnung des Zürcher Promille-Ansatzes: Bei einem betroffenen Nettovermögen von einer Million Franken beträgt die Mindestgebühr Fr. 1'000; ab rund vier Millionen ist der Rahmen ausgeschöpft.
Wann ein Ehevertrag sinnvoll ist
- Selbstständigkeit oder Unternehmensbeteiligung — ohne Regelung fällt der Wertzuwachs des Unternehmens in die Errungenschaft und wird geteilt. Das kann im Scheidungsfall den Fortbestand des Unternehmens gefährden.
- Deutlich ungleiche Vermögen oder Einkommen
- Zweitehe mit Kindern aus früheren Beziehungen — hier greift die Pflichtteilsschranke des Art. 216 Abs. 3 ZGB
- Erbschaften und Schenkungen, insbesondere Liegenschaften mit laufenden Erträgen
- Internationale Konstellationen — siehe oben, Art. 55 IPRG
- Ein Ehegatte reduziert die Erwerbstätigkeit zugunsten von Kinderbetreuung
- Bestehender Ehevertrag ohne Scheidungsklausel (Art. 217 ZGB)
Wann rechtliche Beratung nötig ist
Notariate beurkunden — sie beraten aber in der Regel nicht kollisionsrechtlich und gestalten selten die Schnittstelle zum Erbrecht mit. In diesen Fällen lohnt sich eine vorgelagerte anwaltliche Prüfung:
- Paare mit unterschiedlichen Staatsangehörigkeiten oder Zuzug aus dem Ausland — welches Recht gilt, und soll es gewählt werden?
- Vermögen in mehreren Staaten — Abstimmung mit ausländischem Recht und ausländischen Verfügungen
- Unternehmensbeteiligung im Ehevermögen — Abstimmung von Ehevertrag, Gesellschaftsvertrag und Aktionärbindungsvertrag
- Ehevertrag und Erbvertrag zusammen — güterrechtliche und erbrechtliche Gestaltung greifen ineinander
- Bestehende Verträge aus der Zeit vor 2023 — Anpassung an die neuen Pflichtteile
- Patchwork-Familien — Pflichtteilsansprüche nichtgemeinsamer Kinder
Sobiera Legal Consulting berät zu Güterrecht und Ehevertragsgestaltung, auch bei internationalen Konstellationen, auf Deutsch, Englisch, Französisch, Ukrainisch und Russisch. Das Erstgespräch wird nach Stundenaufwand abgerechnet; die weitere Bearbeitung richtet sich nach dem Mandatsumfang.
Verwandte Themen
Quellen
- Zivilgesetzbuch (SR 210), Art. 122, 165, 181–184, 196–220, 221–246, 247–251, 287, 289, 470–473, 494 — fedlex.admin.ch
- Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht IPRG (SR 291), Art. 52–58 — fedlex.admin.ch
- Zivilprozessordnung (SR 272), Art. 279
- Bundesgesetz vom 18. Dezember 2020 über die Änderung des ZGB (Erbrecht), AS 2021 312, in Kraft seit 1.1.2023
- BGE 145 III 474 — antizipierte Vereinbarung über Scheidungsfolgen
- Notariate des Kantons Zürich — Gebührentarif Ziff. 4.2, Bedeutung der Amtskreise
- Verordnung über die Notariatsgebühren des Kantons Bern (BSG 169.81), Art. 3a, 8
Stand: August 2026. Dieser Beitrag gibt einen Überblick und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Die Gebührenangaben beziehen sich auf die Kantone Zürich und Bern; andere Kantone kennen abweichende Tarife.
Häufige Fragen
Was ist ein Ehevertrag?
Ein öffentlich beurkundeter Vertrag, mit dem Ehegatten ihren Güterstand wählen, ändern oder aufheben (Art. 182 Abs. 2 ZGB). Ohne Ehevertrag gilt automatisch die Errungenschaftsbeteiligung (Art. 181 ZGB). Der Ehevertrag regelt ausschliesslich das Güterrecht — nicht Unterhalt, nicht Kinderbelange, nicht die Scheidungsfolgen allgemein.
Was gilt ohne Ehevertrag?
Die Errungenschaftsbeteiligung. Jeder behält sein Eigengut — was vor der Ehe da war und was geerbt oder geschenkt wurde. Was während der Ehe entgeltlich erworben wird, insbesondere Arbeitseinkommen, ist Errungenschaft. Bei Auflösung erhält jeder Ehegatte die Hälfte des Vorschlags des anderen (Art. 215 ZGB).
Kann ein Ehevertrag vor oder nach der Heirat geschlossen werden?
Beides. Art. 182 Abs. 1 ZGB lässt den Abschluss vor oder nach der Heirat ausdrücklich zu. Ein nachträglicher Ehevertrag ist genauso wirksam wie einer vor der Trauung — die Formvorschriften sind identisch.
Was kostet ein Ehevertrag?
Im Kanton Zürich beträgt die Beurkundungsgebühr Fr. 200 bis 4'000, mindestens jedoch 1 Promille des betroffenen Nettovermögens. Im Kanton Bern gilt eine Zeitgebühr von mindestens Fr. 500 bei einem Stundenansatz von Fr. 250 bis 400. Dazu kommt das Honorar für die anwaltliche Gestaltung, sofern der Entwurf nicht vom Notariat stammt.
Muss ein Ehevertrag notariell beurkundet werden?
Ja, zwingend. Art. 184 ZGB verlangt öffentliche Beurkundung und die Unterschrift beider Personen. Ein privatschriftlicher Vertrag oder eine ausgefüllte Vorlage ist güterrechtlich wirkungslos.
Kann ich die Urkundsperson frei wählen?
Ja. Anders als beim Grundstückkauf gilt beim Ehevertrag keine Belegenheitsbindung — die Urkundsperson ist schweizweit frei wählbar, und die Urkunde ist in der ganzen Schweiz gültig. Da sich die kantonalen Tarife erheblich unterscheiden, lässt sich damit sparen. Zwei Einschränkungen: Die Beurkundung findet in der Regel im Amtslokal statt, und die Urkundsperson darf nicht ausserhalb ihres Kantons beurkunden.
Gilt eine Meistbegünstigung auch bei Scheidung?
Nur wenn der Ehevertrag das ausdrücklich vorsieht. Nach Art. 217 ZGB wirken Vereinbarungen über eine abweichende Vorschlagsbeteiligung bei Scheidung, Trennung oder Ungültigerklärung der Ehe nur bei ausdrücklicher Regelung. Ohne diese Klausel greift die Meistbegünstigung ausschliesslich im Todesfall — das ist der häufigste Fehler in bestehenden Eheverträgen.
Kann ein Ehevertrag den nachehelichen Unterhalt regeln?
Nicht verbindlich. Eine im Voraus geschlossene Unterhaltsvereinbarung ist nicht nichtig, wird nach Art. 279 ZPO aber erst mit gerichtlicher Genehmigung im Scheidungsverfahren rechtsgültig. Das Gericht prüft dabei die Verhältnisse im Zeitpunkt der Genehmigung, nicht jene bei Vertragsschluss (BGE 145 III 474). Eine solche Abrede darf in dieselbe Urkunde aufgenommen werden wie der Ehevertrag — güterrechtliche Wirkung nach Art. 182 ZGB entfaltet sie aber nicht, und die öffentliche Beurkundung verleiht ihr keine zusätzliche Bindungskraft.
Kann man im Ehevertrag auf Kindesunterhalt verzichten?
Nein. Der Anspruch auf Unterhaltsbeiträge steht nach Art. 289 Abs. 1 ZGB dem Kind zu, nicht den Eltern. Unterhaltsverträge werden für das Kind erst mit Genehmigung durch die Kindesschutzbehörde verbindlich (Art. 287 Abs. 1 ZGB). Eltern können über den Anspruch des Kindes nicht disponieren.
Wir ziehen aus dem Ausland in die Schweiz — ändert sich unser Güterstand?
Ja, und zwar automatisch und rückwirkend. Nach Art. 55 Abs. 1 IPRG gilt beim Wohnsitzwechsel das Recht des neuen Wohnsitzstaates rückwirkend auf den Zeitpunkt der Eheschliessung. Die Rückwirkung lässt sich durch schriftliche Vereinbarung ausschliessen. Wer bereits einen Ehevertrag hat, ist nach Art. 55 Abs. 2 IPRG ohnehin geschützt — der Wohnsitzwechsel bleibt dann ohne Wirkung auf das anwendbare Recht.
Können wir wählen, welches Recht für unser Güterrecht gilt?
Innerhalb eines geschlossenen Katalogs. Art. 52 Abs. 2 IPRG erlaubt die Wahl zwischen dem Recht des Staates, in dem beide Wohnsitz haben oder nach der Eheschliessung haben werden, dem Recht des Eheschliessungsortes und dem Recht eines der Heimatstaaten. Eine freie Wahl eines beliebigen Rechts ist nicht möglich. Die Rechtswahl muss schriftlich vereinbart sein oder sich eindeutig aus dem Ehevertrag ergeben (Art. 53 IPRG).
Was hat die Erbrechtsrevision 2023 verändert?
Der Pflichtteil der Nachkommen sank von drei Vierteln auf die Hälfte des gesetzlichen Erbanspruchs, der Pflichtteil der Eltern entfiel vollständig (Art. 471 ZGB). Für ein Ehepaar mit Kindern stieg die frei verfügbare Quote damit von drei Achteln auf die Hälfte des Nachlasses. Zusätzlich hält Art. 216 Abs. 2 ZGB neu ausdrücklich fest, dass eine über die Hälfte hinausgehende Vorschlagszuteilung bei der Pflichtteilsberechnung gemeinsamer Kinder nicht hinzugerechnet wird.